*Schulpflicht*
Auch für Flüchtlingskinder herrscht in Brandenburg Schulpflicht. Die Schulpflicht für Kinder beginnt am 1. August eines Kalenderjahres, wenn sie vor dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Die Dauer der Vollschulpflicht beträgt (in der Regel) 10 Schuljahre. Danach besteht Berufsschulpflicht. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. Für alle anderen endet die Berufsschulpflicht mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
Laut „Verordnung zum Ruhen der Schulpflicht nach Asylanträgen (Schulpflichtruhensverordnung – SchuruV)“:http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.14986.de jedoch beginnt die Schulpflicht erst dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung. Kinder und Jugendliche, die nicht zuerst in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, werden sechs Wochen nach Erteilung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung schulpflichtig. Dies gilt auch für unbegleitete Minderjährige.
Bis zum Beginn der Schulpflicht, besteht auf Antrag ein Schulrecht.
*Vorbereitungsklassen und Sprachförderung*
In der „Verordnung über die Eingliederungen von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (Eingliederungsverordnung – EinglV)„wird
auf die schulische Integration von Flüchtlingskindern eingegangen:
§3 der Verordnung bestimmt, in welche Klassenstufe der Schüler oder die Schülerin aufgenommen werden soll. Hier wird u.a. klar gesagt, dass sich die Aufnahme in die 1. Klasse der Grundschule nach der „Grundschulverordnung“:http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47282.de richtet und eine Zurückstellung lediglich wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse unzulässig ist.
§5 und 6 regeln die Einrichtung von Vorbereitungs- oder Förderklassen. Für diese Vorbereitungs- oder Förderklassen erhalten die Schulen von den Schulämtern laut „Verwaltungsvorschrift für die Unterrichtsorganisation“:http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.51777.de sogenannte Vollzeitlehrkräfteeinheiten(VZE).
*Muttersprachlicher Unterricht*
In ein paar Landkreisen wird muttersprachlicher Unterricht als freiwilliger Zusatzunterricht angeboten. Die Koordination dieser Klassen hat die „RAA Brandenburg“:http://www.raa-brandenburg.de/ProjekteProgramme/MuttersprachlicherUnterricht/tabid/980/Default.aspx übernommen.
h4. Zum Weiterlesen
Wir-bleiben-draussen-Schulpflicht-und-Schulrecht-von-Flüchtlingskindern.pdf
Die Broschüre von Terre des Hommes (2005) bietet einen guten Überblick über die Schulsituation von Flüchtlingskindern in den einzelnen Bundesländern.