Geflüchtete Kinder und Jugendliche

45 Prozent der Geflüchteten in Deutschland sind minderjährig. Deutsche Asylgesetze führen zu einer systematischen Schlechterstellung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen. Die Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie ihr Wohl müssen in allen flüchtlingspolitischen Erwägungen diskriminierungsfrei gewährleistet werden.

Aktuelle Informationen und unsere Forderungen zum Thema Geflüchtete Kinder und Jugendliche finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).

Minderjährige Flüchtlinge

Jedes Kind – unabhängig davon, ob es mit seinen Eltern oder ohne diese nach Deutschland geflohen ist – genießt dieselben Rechte wie ein_e deutsche_r Minderjährige_r nach der UN-Kinderrechtskonvention. Außerdem gelten nach Europäischen Richtlinien geflüchtete Kinder und Jugendliche als eine besonders schutzbedürftige Gruppe, der besondere Rechte zustehen. Dennoch werden geflüchteten Minderjährigen diese fundamentalen Rechte häufig verwehrt. Zur rechtlichen Schlechterstellung von begleiteten minderjährigen Geflüchteten schreibt der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

 

„Verschiedene Bestimmungen u.a. im Asylgesetz (Unterbringung, Residenzpflicht, Sachleistungsprinzip) und Asylbewerberleistungsgesetz (Gesundheitsversorgung) führen nicht nur zu einer systematischen Benachteiligung gegenüber anderen Kindern, sondern implizieren auch die Nichtbeachtung des Kindeswohls im deutschen Asyl-Aufnahmesystem.“ (vgl. BumF)

 

Im Laufe des Jahres 2015 wurden rund 8000 Minderjährige mit ihren Familien in der Erstaufnahme des Landes registriert. Für Kinder und Jugendliche gilt hier medizinische Notversorgung, immer wieder wird der Auszug von Minderjährigen mit z.T. schweren körperlichen und psychischen Erkrankungen aus der Erstaufnahme trotz medizinischer Gutachten nicht gestattet. Kinder verbleiben zum Teil weit über die maximal zulässigen sechs Monate hinaus in der Erstaufnahmeeinrichtung. Schulpflichtige Kinder werden – obwohl die Gesetzeslage im Bundesland einen Regelschulzugang ab dem dritten Monat vorsieht – weiterhin in Lagerschulen auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung unterrichtet, deren Stundeninhalte und -umfang weit hinter dem Curriculum von Regelschulen zurückstehen. Auch die Angst vor Abschiebungen ist dauerhaft für sie präsent: Die Abschiebezahlen aus der Erstaufnahme von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 0 und 20 Jahren stiegen von 6 Abschiebungen im Jahr 2014 auf 94 Abschiebungen im Jahr 2017.

 

Die große Mehrheit der Familien wird nach der Verteilung in die Kommunen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. 

 Die Unterbringung in großen Sammelunterkünften – ob in der Erstaufnahmeeinrichtung oder in den Landkreisen – gefährden das Wohl der dort lebenden Kinder und verletzen elementare Rechte von Minderjährigen. Sie sollen daher schnellstmöglich, und spätestens nach drei Monaten, aus der Erstaufnahme in die Landkreis verteilt werden. Die Landesregierung soll darauf hinwirken, dass alle Kinder in den Kommunen dezentral und in Wohnungen untergebracht werden.

Unsichere Aufenthaltssituationen und eine rechtliche Schlechterstellung, z.B. wegen einer angeblich „schlechten Bleibeperspektive“, führen zu umfassender Ausgrenzung von Kindern und Jugendlichen und verhindern ihre gesellschaftliche Teilhabe in kommunalen Systemen und die Integration in diese. Ende 2016 lebten 1442 Minderjährige mit einer Duldung in Brandenburg.

Obwohl allen geflüchteten Kindern Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zustehen, sind besonders begleitete Minderjährige von diesen in der Praxis häufig ausgeschlossen. Die systematische Gefährdung des Kindeswohles durch (versorgungs-)rechtliche Schlechterstellung fordert eine Unterstützung durch Regeldienste und Jugendämter in besonderer Weise. 

Dem sozialpädagogischen Bedarfen von begleiteten Minderjährigen muss durch einen flächendeckenden Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen werden. Von Leistungskürzungen nach dem AsylbLG muss bei Familien grundsätzlich abgesehen werden.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Seit Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 01.11.2015 werden nun auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf die Bundesländer verteilt. Während sich 2014 lediglich 76 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Brandenburg aufhielten, wurden im Januar 2017 1554 unbegleitete Minderjährige im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreut. Rund 13 Prozent der unbegleiteten Minderjährigen leben in Gemeinschaftsunterkünften, Vormund_in ist dann i.d.R. ein anderes Familienmitglied. Der überwiegende Teil der Minderjährigen ist bei Inobhutnahme durch die Jugendämter zwischen 16 und 17 Jahren alt. Die Hauptherkunftsländer sind Afghanistan und Syrien.

Kita und Schule

Kindertagesstätten

In Brandenburg besteht ab dem 1. Geburtstag des Kindes einen Anspruch auf eine Tagesbetreuung von sechs Stunden täglich (vgl. §1 Abs. 2 KitaG Brandenburg). Dies gilt auch für Geflüchtete. Der Kindergartenplatz muss selbst gesucht werden.

Schule

Auch für Kinder, die sich gestattet (Asylverfahren) oder geduldet im Land Brandenburg aufhalten, gilt die Schulpflicht. Die Vollzeitschulpflicht beträgt zehn Jahre, die daran anschließende Berufsschulpflicht endet frühestens Ende des Schuljahres in dem der_die Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet (§§ 38,39 BbgSchulG).

Mit der neuen Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung – EinglSchuruV (Aug. 2017) – besteht nun eine Schulpflicht ab drei Monaten nach Ankunft in der Erstaufnahme für geflüchtete Kinder und Jugendliche.

Für junge Menschen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf die Landkreise. Wohnen die Minderjährigen im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung, ruht die Schulpflicht für drei Monate nach dem Beginn der Inobhutnahme.

Für Kinder ohne oder mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen wurden Vorbereitungsgruppen und Förderkurse eingerichtet.

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Kontakt

Telefonische Sprechzeiten

Wir bieten für Geflüchtete, Berater*innen und Engagierte eine telefonische Erst- und Verweisberatung an. Wir sind jedoch keine Beratungsstelle und bieten keine Einzelfallberatung an. (Weitere Beratungsangebote vor Ort finden Sie hier.)

Montag, Dienstag & Donnerstag
10–13 Uhr

Telefon: 03 31 / 71 64 99

Außerhalb dieser Sprechzeiten sind wir nur per E-Mail erreichbar: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de


Consultation hours by phone

We offer initial and referral counselling by telephone for refugees, counsellors and volunteers. However, we are not a counselling centre and do not offer individual counselling. (You can find more counselling services on site here).

Monday, Tuesday & Thursday
10-13 h

Phone: 03 31 / 71 64 99

Outside these consultation hours we can only be reached by email: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de

Termine

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In der Regel jeweils am letzten Mittwoch des Monats laden wir zu unser offenen Sitzung ein. Die jeweiligen Themen veröffentlichen wir ca. zwei Wochen vorher an dieser Stelle. Die offene Sitzung im August BRANDENBURG CONNECT! goes regional: Strukturen & neue Wege der Vernetzung in Cottbus – findet am Mi, 28.08.2024 in Präsenz in Cottbus statt.

 

Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zu zukünftigen offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Hinweise auf weitere Veranstaltungen, Fortbildungen und aktuelle Informationen schicken wir Ihnen ebenfalls gern zu. Tragen Sie sich dafür einfach in die für Sie passende Mailingliste ein (siehe Infoservice).

Auswechsel-Texte

Aktuell gibt es keine feststehenden Veranstaltungstermine. Unsere offene Sitzung findet jedoch jeweils am letzten Mittwoch des Monats statt. Die jeweiligen Themen veröffentlichen wir ca. zwei Wochen vorher an dieser Stelle. Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zur Offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Die kommende OFFENE SITZUNG am xx.xx. (17-19h) […..]. Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

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