Familiennachzug

Familiennachzug bedeutet den Zuzug Familienangehöriger aus dem Ausland zu einer Person, die sich bereits in Deutschland aufhält. Aufgrund restriktiver bundesgesetzlicher Bedingungen für den Familiennachzug bleiben geflüchtete Menschen häufig jahrelang oder dauerhaft von ihren Angehörigen getrennt.

Aktuelle Informationen und unsere Forderungen zum Thema Aufnahmeprogramme finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).

Familien­zusammen­führung

Der Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Geflüchteten ist bundesgesetzlich geregelt. Die Möglichkeiten der Familienzusammenführung sind extrem eingeschränkt und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus sowie dem Aufenthaltsort der nachzugswilligen Angehörigen (z.B. innerhalb oder außerhalb der EU) abhängig. Die Verfahren zur Familienzusammenführung sind sehr langwierig und rechtlich kompliziert, es müssen Fristen gewahrt und Dokumente besorgt werden. Entsprechend ist eine Begleitung durch eine erfahrene Beratungsstelle unbedingt empfehlenswert.

Auf dieser Seite stellen wir insbesondere Informationen zum Familiennachzug zu schutzsuchenden oder schutzberechtigten Personen bereit. Darüber hinaus gibt es aber auch die Möglichkeit der Familienzusammenführung zu EU-Bürger_innen nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes, zu Deutschen gemäß § 28 Aufenthaltsgesetz, zu Drittstaatsangehörigen (also weder Deutsche noch EU-Bürger_innen), die keinen Asylantrag gestellt haben und/oder keinen Schutzstatus erhalten haben (gemäß §§ 29 ff. AufenthG).

Nachzug zu Schutzberechtigten

Die Regelung, dass neben nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen auch subsidiär Schutzberechtigte ihre Familienangehörigen nachkommen lassen können, wurde mit Inkrafttreten des Asylpakets II bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. Zugleich erhalten seit 2016 rund zwei Drittel der Asylsuchenden aus Syrien den subsidiären Schutz und sind damit vom Familiennachzug ausgeschlossen, so wie Menschen aus Somalia und Eritrea, die schon zuvor häufig nur den subsidiären Schutz erhielten. Am 01. Februar 2018 beschloss der Bundestag, dass der Nachzug von Angehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten bis Ende Juli weiter ausgesetzt bleibt. Diese Regelung trifft unbegleitete minderjährige Geflüchtete besonders schwer, die noch vor Ende Juli 2018 volljährig werden und dann aufgrund der Volljährigkeit ihre Familie nicht mehr nachholen dürfen. Aber auch nach Ende Juli soll es keinen Anspruch auf Familienzusammenführungen geben, wie es vor der Aussetzung im März 2016 der Fall war. Pro Monat soll bis zu 1000 Angehörigen und zusätzlich in besonderen Härtefällen ein Visum nach Deutschland erteilt werden. Details der Neuregelung müssen noch ausgehandelt werden. Diese Regelung verstößt gegen das in Artikel 6 des Grundgesetzes festgeschriebene Recht auf Familie, die EU-Grundrechte-Charta, die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention.

Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert einen uneingeschränkten Familiennachzug unabhängig vom Schutzstatus.

Landesaufnahme­programme

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit des Familiennachzugs für syrische Flüchtlinge über die „Landesaufnahmeanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge mit verwandtschaftlichen Beziehungen nach Brandenburg“. Dieses Landesaufnahmeprogramm wurde mit Weisung vom 21. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Der Flüchtlingsrat hat 2022 Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Landesaufnahmeprogramm online veröffentlicht. Von 2013 bis Ende 2019 sind über dieses Programm lediglich 593 Menschen nach Brandenburg eingereist, da die Zugangsvoraussetzungen sehr hoch sind.

Solange ein uneingeschränkter Familiennachzug von der Bundesregierung nicht ermöglicht wird, fordert der Flüchtlingsrat Brandenburg von der Landesregierung eine Ausweitung des Landesaufnahmeprogramms auf weitere Herkunftsländer sowie eine Erleichterung der Mindestbedingungen des Programms, um menschenrechtlichen Vorgaben nachzukommen und Familien ein Zusammenleben in Brandenburg zu ermöglichen.

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Kontakt

Telefonische Sprechzeiten

Wir bieten für Geflüchtete, Berater*innen und Engagierte eine telefonische Erst- und Verweisberatung an. Wir sind jedoch keine Beratungsstelle und bieten keine Einzelfallberatung an. (Weitere Beratungsangebote vor Ort finden Sie hier.)

Montag, Dienstag & Donnerstag
10–13 Uhr

Telefon: 03 31 / 71 64 99

Außerhalb dieser Sprechzeiten sind wir nur per E-Mail erreichbar: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de


Consultation hours by phone

We offer initial and referral counselling by telephone for refugees, counsellors and volunteers. However, we are not a counselling centre and do not offer individual counselling. (You can find more counselling services on site here).

Monday, Tuesday & Thursday
10-13 h

Phone: 03 31 / 71 64 99

Outside these consultation hours we can only be reached by email: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de

Termine

Die kommende offene Sitzung findet am Mittwoch 27. März statt. Im Fokus der Veranstaltung steht die neue Bezahlkarte für geflüchtete Menschen. Eine ausführlichere Veranstaltungsankündigung folgt  in Bälde.
Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zu zukünftigen offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Hinweise auf weitere Veranstaltungen, Fortbildungen und aktuelle Informationen schicken wir Ihnen ebenfalls gern zu. Tragen Sie sich dafür einfach in die für Sie passende Mailingliste ein (siehe Infoservice).

Auswechsel-Texte

Aktuell gibt es keine feststehenden Veranstaltungstermine. Unsere offene Sitzung findet jedoch jeweils am letzten Mittwoch des Monats statt. Die jeweiligen Themen veröffentlichen wir ca. zwei Wochen vorher an dieser Stelle. Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zur Offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Die kommende OFFENE SITZUNG am xx.xx. (17-19h) […..]. Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

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