Erstaufnahmeeinrichtung

Die Erstaufnahmeeinrichtung in Brandenburg besteht aus dem Ankunftszentrum in Eisenhüttenstadt und vier weiteren Standorten in Frankfurt/Oder, Wünsdorf (Zossen) und Doberlug-Kirchhain. Die Lage und Architektur der ehemaligen Kasernen tragen zur Isolation von Asylsuchenden bei und wirken nach außen hin abschreckend. In Gemeinschaftsunterkünften wie der Erstaufnahme haben Menschen kaum Rückzugsmöglichkeiten, sie sind häufig extremen Alltagssituationen, Enge und Stress ausgesetzt. Erstaufnahmelager fungieren zunehmend als Abschieberampen und schließen Menschen aus dem gesellschaftlichen Zusammenleben gezielt aus.

Aktuelle Informationen und unsere Forderungen zum Thema Erstaufnahme finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).

Unser Netzwerkpartner KommMit e.V. bietet Beratung für Geflüchtete aus der Erstaufnahmeeinrichtung an. Aktuelle Beratungsstandorte und Sprechzeiten finden sich hier.

Erstaufnahme in Brandenburg

Die Erstaufnahmeeinrichtung in Brandenburg liegt in der Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH). Auf dem Gelände des Ankunftszentrums in Eisenhüttenstadt befindet sich die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist. Eine weitere BAMF-Außenstelle in Brandenburg befindet sich in Frankfurt/Oder.

 

Lage der Einrichtungen und die Folgen für Geflüchtete

Nach Zahlen des brandenburgischen Innenministeriums hat Brandenburg 2019 insgesamt rund 3.900 Asylsuchende in der Zentralen Ausländerbehörde aufgenommen, von denen zuständigskeitshalber 392 Personen auf andere Bundesländer verteilt wurden. Demnach hat Brandenburg im vergangenen Jahr rund 3.500 Asylsuchende neu aufgenommen. Das entspricht etwa 3 Prozent aller Asylsuchenden bundesweit. Die meisten Asylsuchenden in Bandenburg kamen aus der Russischen Föderation gefolgt von Syrien und Afghanistan. Die Erstaufnahmeeinrichtung verfügte im Jahr 2019 neben dem Hauptsitz in Eisenhüttenstadt sowie den Außenstellen in Frankfurt (Oder), Doberlug-Kirchhain, Wünsdorf und am Flughafen Schönefeld über eine Kapazität von rund 2.700 belegbaren Plätzen. Allein an den Standorten Eisenhüttenstadt, Wünsdorf und Doberlug-Kirchhain ist Platz für 800 bis knapp 1100 Personen. Die durchschnittliche Verweildauer lag im vergangenen Jahr mit knapp 170 Tagen 50 Tage über der des Vorjahres 2018.

Seit 2019 werden an den verschiedenen Standorten der Erstaufnahme Geflüchtete nach so genannter Bleibeperspektive untergebracht. Mit der Umstrukturierung der Unterkünfte der Erstaufnahmeeinrichtung in den vergangenen Monaten ist die Einrichtung in Doberlug-Kirchhain zu einem reinen Abschiebelager geworden. Hier kommen nur Geflüchtete im Dublin-Verfahren unter, die abgeschoben werden sollen. Die Unterkunft ist mitten in militärischem Sperrgebiet im Wald gelegen, fünf Kilometer entfernt von der nächsten Kleinstadt. Die nächtlichen Abschiebungen durch die Polizei, die fast jede zweite Nacht stattfinden, sind höchst problematisch. Die Polizei durchsucht dabei Zimmer i.d.R. ohne Durchsuchungsbeschluss. Auch in den Zimmern von unbeteiligten Dritten wird nach abzuschiebenden Personen gesucht. Geflüchtete berichten von großer Angst und massivem Schlafmangel durch die nächtlichen Kontrollen und Ruhestörungen. Der permanente Mangel an Schlaf und die andauernde Sorge, selbst abgeschoben zu werden, wirkt sich gerade bei Kindern und Traumatisierten deutlich negativ aus. Nächtliche Abschiebungen müssen aus Gründen des Gesundheitsschutzes unterbleiben. Schlaf ist wichtig und Störung der Nachtruhe betrifft das Recht auf Gesundheit. Die Praxis der Nachtabschiebungen aus rein organisatorischen Gründen verstößt gegen das Aufenthaltsgesetz, Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbeschluss sind rechtswidrig.

Die Einrichtungen stellen keine Orte für ein kindgerechtes Aufwachsen dar. Familien sind oft mit mehreren Kindern auf engstem Raum untergebracht. Kinder haben keinen Zugang zum regulären Schulunterricht der umliegenden Schulen. In einzelnen Außenstellen der Erstaufnahme werden Schulpflichtige im Alter von 16 bis 18 Jahren gar nicht beschult. Damit verstößt das Land gegen eigene landesgesetzliche Vorgaben, die eine Schulpflicht ab dem dritten Monat nach dem Ankommen in der Erstaufnahme vorsehen. Der dauerhafte Ausschluss von Kindern in der Erstaufnahmeeinrichtung aus dem regulären Schulunterricht stellt außerdem einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar. Gemäß Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht auf Zugang zu Bildung und Schulunterricht. Kindern muss nach einer kurzen Orientierungsphase der Zugang zum Regelschulunterricht ermöglicht werden. Da dies nicht im Rahmen der Erstaufnahmeeinrichtung möglich ist, müssen sie auf die Landkreise verteilt werden.

Für die Betreibung der Einrichtung ist allein die ZABH zuständig, die dem Brandenburger Innenministerium untersteht. Das betrifft alle Bereiche von der materiellen und gesundheitlichen Versorgung, Bildungsarbeit, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bis hin zu sozialarbeiterischen Aufgaben. Dies hat immer wieder Mängel beim Zugang zur erforderlichen Versorgung und zu sozialen Rechten zur Folge.

Der Flüchtlingsrat kritisiert die Betreibung „aus einer Hand“ durch ein fachfremdes Ministerium und fordert die Übertragung der Zuständigkeit für entsprechende Aufgaben auf die fachlich kompetenten Ministerien, die für Ressorts wie Arbeit, Bildung, Gesundheit, Familie, Soziales und Frauen zuständig sind, wie das in anderen Bundesländern praktiziert wird.

Der Zugang zu Regeldiensten, Fachärzten und unterstützenden Strukturen ist in den Unterkünften der Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der fehlenden Infrastruktur in der Nähe der Unterkünfte erschwert. Zudem wird die notwendige fachmedizinische Behandlung in der Regel auf die Zeit nach der Verteilung in die Landkreise verschoben. Dies stellt einen Verstoß gegen die geltende EU-Aufnahmerichtlinie dar, die die erforderliche gesundheitliche Versorgung für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge von Anfang an vorschreibt.

In der Erstaufnahmeeinrichtung gibt es keinen freien Zugang zu einer von Behörden unabhängigen Asylverfahrensberatung.

Für viele Asylsuchende bedeutet dies, dass sie bis zum Ende des Asylverfahrens oder sogar die gesamte Zeit ihres Aufenthalts in Brandenburg nicht die notwendige medizinische Versorgung bekommen, die ihnen zusteht, keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekommen und ihre Rechte im Land bis zuletzt nicht wahrnehmen können.

Der Flüchtlingsrat fordert die sofortige Einrichtung einer unabhängigen und parteiischen Beratung an den Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung, um Asylsuchende in ihren asyl-, aufenhtalts- und sozialrechtlichen Anliegen zu unterstützen. Wenn die erforderliche materielle und gesundheitliche Versorgung in der Einrichtung nicht möglich ist, muss eine unverzügliche Verteilung in die Landkreise erfolgen. Darüber hinaus fordern wir, die Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt und den anderen entlegenen ehemaligen Kasernen zu schließen und dorthin zu verlegen, wo unterstützende Kontakte und erforderliche Versorgungsstrukturen vorhanden sind.

Gesetzlicher Rahmen und die Folgen für Brandenburg

Asylsuchende können die Erstaufnahmeeinrichtung selbst aufsuchen oder werden dorthin aus anderen Bundesländern verteilt, weil sie in der jeweiligen Außenstelle des BAMF den Asylantrag stellen sollen. Die gesetzliche Grundlage der Erstaufnahmeeinrichtungen in den Bundesländern ist § 44 Asylgesetz (AsylG). Die Verpflichtung, während der ersten Phase des Asylverfahrens in den zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer zu wohnen, wurde von sechs auf 18 Monate verlängert (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG). Ausgenommen sind Familien mit Kindern, die weiterhin nach sechs Monaten verteilt werden müssen. Asylsuchende aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens oder ihrer Abschiebung in der Einrichtung verbleiben. Für die Dauer des Verbleibs in der Erstaufnahmeeinrichtung gilt die Residenzpflicht. Das soziokulturelle Existenzminimum soll als Sachleistungen statt Bargeld ausgegeben werden.

Für die meisten Asylsuchenden ist nun gesetzlich festgeschrieben, dass ihnen nach 9 Monaten des Aufenthalts in Deutschland (unabhängig davon, ob sie in einer Aufnahmeeinrichtung leben oder nicht) Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden muss. Dies gilt aber regelmäßig nicht für Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sowie für Asylsuchende, deren Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Seit dem Inkrafttreten des „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ werden Bundesländer ermächtigt, grundsätzlich alle Asylsuchenden bis zum Ende des Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen festzuhalten. Dies verhindert unterstützende Kontakte zu Ehrenamtlichen und Zugang zu professionellen Beratungs- und Hilfestrukturen. Damit stehen Schutzsuchende sowohl im Asylverfahren, wo nachweislich immer wieder grobe Fehler passieren, als auch bei den immer wieder grundrechtswidrigen Abschiebungen ohne Hilfestellung da. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zum effektiven Rechtsschutz ist damit stark eingeschränkt. Selbst Minderjährige werden von dieser Unterbringungsform nicht ausgenommen. Damit wird gegen Völkerrecht und Europarecht verstoßen und das Kindeswohl bleibt auf der Strecke.

Das Innenministerium hat sich kurz vor der Bundestagswahl gemeinsam mit den Landkreisen dafür ausgesprochen, die maximale Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Jahren in der Brandenburger Erstaufnahmeeinrichtung auszuschöpfen. Die Aussage ist offensichtlich politisch motiviert. Seit wieder weniger Menschen in Brandenburg um Asyl ersuchen, gibt es keine Kapazitätsengpässe, die gegen eine schnelle Verteilung aus der Erstaufnahmeeinrichtung sprächen. Das Vorhaben würde eine Änderung des Landesaufnahmegesetzes benötigen.

Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge in der Erstaufnahmeeinrichtung

Die EU-Aufnahmerichtlinie sieht eine frühzeitige Erkennung und Versorgung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen vor. Das Land komm im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung dieser Verpflichtung nur unzureichend nach.

Der einrichtungseigene Psychosoziale Dienst, für den die Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, steht für Notfälle und einzelne Gespräche zur Verfügung, führt jedoch nicht selbst Therapien durch und vermittelt nicht an niedergelassene Therapeut_innen. Geflüchteten steht es nicht frei, den/die behandelnde Ärztin/Arzt selbst auszusuchen. Einrichtungseigenes medizinisches Personal entscheidet nach dem Nadelöhr-Prinzip darüber, ob eine Weiterleitung an fachärztliche Stellen erfolgt. Die gesundheitliche Versorgung in der Erstaufnahmeeinrichtung ist auf die Notfall- und Schmerzbehandlung, wie sie in der Regel das AsylbLG vorsieht, ausgerichtet. Es sieht die laut der EU Aufnahmerichtlinie erforderliche Behandlung im Sinne des SGB XII erst nach der Verteilung auf die Landkreise vor. Die fehlende Erkennung besonderer Bedarfe und die Nicht-Weiterleitung an die erforderliche fachmedizinische Versorgung führt immer wieder zu akuter Unterversorgung besonders Schutzbedürftiger bis hin zur Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit. Dies bestätigen zahlreiche Einzelfälle, die dem Flüchtlingsrat regelmäßig gemeldet werden.

Das höherrangige europäische Recht macht bestimmte Vorgaben im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen, die die Rechte von Asylsuchenden garantieren und die unmittelbar umzusetzen sind. Sind diese im Rahmen der Erstaufnahmeeinrichtung nicht zu gewährleisten, wie es derzeit weitestgehend der Fall ist, fordert der Flüchtlingsrat eine sofortige Verteilung in die Landkreise.

Zugang zu Informationen und Beratung

In der Erstaufnahmeeinrichtung oder in der Nähe der Unterkünfte besteht keine qualifizierte, unabhängige und parteiische (Asylverfahrens) Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dieser Missstand wird durch die schnellen Direktverfahren und die isolierte Lage der Einrichtungen weiter verschärft. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren kann in dieser Situation nicht gewährleistet werden. Es steht zu befürchten, dass in der Brandenburger Erstaufnahmeeinrichtung schutzsuchende Flüchtlinge regelmäßig in ihren Rechten bei der Aufnahme und im Asylverfahren verletzt werden und der effektive Rechtsschutz regelmäßig nicht greifen kann.

Durch den neuen § 12a AsylG wurde 2019 eine „für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung“ eingeführt, die in Brandenburg durch das BAMF durchgeführt wird. Die von freigestellten Anhörer_innen des Bundesamtes durchgeführte Beratung genügt nicht den Grundsätzen einer unabhängigen Beratung –  hier wird durch Mitarbeiter_innen des Amtes beraten, das letztendlich auch die Entscheidung über den Asylantrag fällt. Für eine faires Asylverfahren ist jedoch eine klar erkennbare institutionelle, personelle und räumliche Trennung der unabhängigen Asylverfahrensberatung von staatlichen Stellen notwendig.

Rechtsverletzungen anzuzeigen und die Rechte vor Gerichten einzuklagen ist ohne den Zugang zu einer unabhängigen, parteiischen Beratung kaum möglich. Viele Schutzsuchende werden in der Praxis sowohl im Asylverfahren als auch bei drohender Abschiebung ohne Hilfestellung dastehen. Dabei zeigen die Zahlen zu Gerichtsentscheidungen immer wider, dass die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oft mangelhaft sind und Klagen gegen abgelehnte Asylanträge häufig Erfolg haben. Eine solche Korrektur behördlicher Fehlentscheidungen auf dem Rechtsweg gelingt oft aber nur, wenn Geflüchtete die Chance auf unabhängige Beratung haben.

Auch beim Zugang für einzelne Ehrenamtliche und Gruppen zur Einrichtung, die Informationen zum Asylverfahren und Zugang zu Rechten anbieten wollen, gibt es immer wieder Hürden und Zugangsverbote.

Zugleich wird in der Einrichtung einseitig eine Rückkehrberatung angeboten. Dies ist aus fachlicher Sicht zu kritisieren, da Rückkehrberatung ergebnisoffen sein muss und dabei helfen sollte, alle Möglichkeiten und Rechte im Asylverfahren auszuloten und abzuwägen. Daher kann die Rückkehrberatung nicht am Anfang des Asylverfahrens stehen und kann nicht fernab der unabhängigen, parteiischen Asylverfahrensberatung stattfinden.

Aktuell bietet KommMit e.V. im Netzwerkverbund mit dem Flüchtlingsrat an den folgenden Standorten in Brandenburg Beratung zum Asylverfahren an: 

Eisenhüttenstadt
Evangelische Friedenskirchgemeinde
Robert-Koch-Straße 37
15890 Eisenhüttenstadt

Beratungstage: Montag mit Termin, Dienstag & Donnerstag von 9.30 – 14 Uhr

Kontakt: Eisen@kommmit.eu

Doberlug-Kirchhain
Neben der Kleiderkammer
Akazienweg 5b
03253 Doberlug Kirchhain

Beratungstage: Dienstag & Donnerstag von 11.30 – 16.30 Uhr

Kontakt: Doki@kommmit.eu

Cottbus
Zielona Gora Straße 17
03050 Cottbus

Beratungstage: Mittwoch mit Termin via e.helm@kommmit.eu (0176 45920207)

Kontakt: e.helm@kommmit.eu

Berlin
Turmstraße 21
Haus M, Eingang O, 2. Stock
10559 Berlin

Beratungstage: mit Termin via l.schmidt@kommmitbbz.de

 

Die Rückkehrberatung als Teil des Rückkehrmanagements in den Einrichtungen des Landes lehnt der Flüchtlingsrat grundsätzlich ab, da sie ohne den Zugang zu einer freien und unabhängigen Asylverfahrensberatung stattfindet und die Voraussetzungen einer perspektivoffenen und parteiischen Beratung nicht erfüllt. In Brandenburger Erstaufnahmeeinrichtungen wird das Konzept des Rückkehrmanagements auf Landesebene jedoch zusätzlich zu der Rückkehrberatung des BAMF und ohne ein Angebot an unabhängiger Asylverfahrensberatung umgesetzt.

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Kontakt

Telefonische Sprechzeiten

Wir bieten für Geflüchtete, Berater*innen und Engagierte eine telefonische Erst- und Verweisberatung an. Wir sind jedoch keine Beratungsstelle und bieten keine Einzelfallberatung an. (Weitere Beratungsangebote vor Ort finden Sie hier.)

Montag, Dienstag & Donnerstag
10–13 Uhr

Telefon: 03 31 / 71 64 99

Außerhalb dieser Sprechzeiten sind wir nur per E-Mail erreichbar: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de


Consultation hours by phone

We offer initial and referral counselling by telephone for refugees, counsellors and volunteers. However, we are not a counselling centre and do not offer individual counselling. (You can find more counselling services on site here).

Monday, Tuesday & Thursday
10-13 h

Phone: 03 31 / 71 64 99

Outside these consultation hours we can only be reached by email: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de

Termine

Die kommende offene Sitzung findet am Mittwoch 27. März statt. Im Fokus der Veranstaltung steht die neue Bezahlkarte für geflüchtete Menschen. Eine ausführlichere Veranstaltungsankündigung folgt  in Bälde.
Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zu zukünftigen offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Hinweise auf weitere Veranstaltungen, Fortbildungen und aktuelle Informationen schicken wir Ihnen ebenfalls gern zu. Tragen Sie sich dafür einfach in die für Sie passende Mailingliste ein (siehe Infoservice).

Auswechsel-Texte

Aktuell gibt es keine feststehenden Veranstaltungstermine. Unsere offene Sitzung findet jedoch jeweils am letzten Mittwoch des Monats statt. Die jeweiligen Themen veröffentlichen wir ca. zwei Wochen vorher an dieser Stelle. Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zur Offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Die kommende OFFENE SITZUNG am xx.xx. (17-19h) […..]. Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

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