Asylverfahren

Das Asylverfahren ist ein rechtliches Verfahren, in dem geprüft wird, ob die antragstellende Person Asyl oder einen anderen Schutzstatus erhält. Die persönliche Anhörung ist der zentralste Bestandteil des Asylverfahrens.

Aktuelle Informationen und unsere Forderungen zum Thema Asylverfahren und Beratung finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).

Das Asylverfahren

Im Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst die Zuständigkeit des für das Asylverfahren verantwortlichen europäischen Mitgliedsstaats und anschließend das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsland geprüft. Unter Verfolgung werden vor allem Verletzungen von Leib, Leben, Freiheit oder anderer Rechtsgüter verstanden, die aufgrund der politischen Überzeugung, „Rasse“, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geschehen (§ 3 Abs. 1 AsylG). Die Verfolgung geht in der Regel von staatlichen Stellen aus. Es kommt aber auch Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Betracht. Das können zum Beispiel bestimmte Parteien, Rebellengruppen oder auch Familienangehörige sein. Dann kommt es darauf an, ob der Staat, also zum Beispiel die Polizei, Schutz vor diesen Gruppen oder Personen bietet. Das BAMF prüft auch, ob einer Person im Herkunftsland andere Gefahren drohen. Das kann zum Beispiel eine schwere Krankheit sein, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Deshalb ist es erforderlich, besondere Schutzbedarfe frühestmöglich im Asylverfahren im Rahmen eines einheitlichen Clearingverfahrens regelmäßig zu prüfen und es den Asylsuchenden zu ermöglichen, diese Belange in ihr Asylverfahren einzubringen.

Während des Asylverfahrens erhalten Geflüchtete eine Aufenthaltsgestattung als Ausweispapier, das sie bis zum Ende des Verfahrens und in einigen Fällen auch darüber hinaus behalten.

Zum Abschluss des Verfahrens können die Antragsteller_innen eine Anerkennung als Asylsuchende_r, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, einen subsidiären Schutzstatus, ein Abschiebeverbot oder eine Ablehnung all dessen erhalten. Im Jahr 2016 erhielten in diesem Verfahren fast 75 Prozent der Asylantragsteller_innen einen Schutzstatus  und dadurch eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Dublin-Verfahren

Vor dem nationalen Asylverfahren müssen viele Flüchtlinge, die über einen anderen EU-Staat eingereist sind, das Dublin-Verfahren durchlaufen. Fast alle europäischen Staaten haben hierzu eine gemeinsame Verordnung beschlossen: die Dublin-III-VO. Laut Dublin-Verordnung kann ein Flüchtling nur einmal in der europäischen Union ein Asylverfahren durchführen. Die Dublin III-VO regelt, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt prüft, ob Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats (z.B. Fingerabdrücke) vorliegen. Wenn der andere Staat nicht ausdrücklich ablehnt, die Geflüchteten aufzunehmen, hat Deutschland sechs Monate Zeit, sie in diesen Mitgliedsstaat zurückzuschieben. Verstreicht diese Frist, ohne dass die betreffende Person als untergetaucht eingestuft wird (was mit einer Fristverlängerung auf 18 Monate einherginge), wird Deutschland zuständig für das Asylverfahren. Gegen einen Dublin-Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden, aber es gibt auch andere Möglichkeiten eine Dublin-Abschiebung zu verhindern. 

Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert die Abschaffung des Dublin-Systems. Alle Flüchtlinge sollen selbst wählen können, in welchem Land sie Asyl suchen. Die Einhaltung der Menschenrechte muss sichergestellt werden. Familien dürfen nicht getrennt werden oder getrennt bleiben.

Die persönliche Anhörung

Die Prüfung und Entscheidung über den Asylantrag erfolgt anhand einer persönlichen Anhörung beim BAMF. Die brandenburgische Außenstelle des BAMF befindet sich in Eisenhüttenstadt, eine weitere Dependance in Frankfurt (Oder). Die Anhörung ist elementarer Bestandteil des Asylverfahrens – vor allem auf diese stützt sich die Entscheidung über das Asylbegehren. Daher ist eine ausführliche Vorbereitung auf die Anhörung notwendig. Bundesweit gibt es immer wieder große Probleme mit der Qualität der Asylverfahren. Kritisiert werden insbesondere die teilweise vorliegende Trennung von Anhörer_in und Entscheider_in, deren zum Teil unzureichende Qualifizierung, die Qualität der Anhörung und mangelnde Berücksichtigung der individuellen vorgetragenen Inhalte, die zu generischen Copy-Paste-Bescheiden führen, die Qualität der Übersetzung sowie stark voneinander abweichende Anerkennungsquoten im Vergleich der einzelnen Bundesländer.

Asylverfahren in Brandenburg

Im Land Brandenburg weicht die Schutzquote im Jahr 2017 gegenüber dem Bundesdurchschnitt bei den einzelnen Herkunftsländern auffällig nach unten ab. Außerdem sind die Schutzquoten im Vergleich zu 2016 bundesweit drastisch gesunken. Nach Aussage des Leiters der brandenburgischen Außenstelle des BAMF im Juli 2017 müssen die Asylsuchenden in Eisenhüttenstadt in etwa 80 Prozent der Verfahren maximal 14 Tage vom Antrag bis zur Entscheidung warten (Oranienburger Generalanzeigers, 07.07.2017), obwohl die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung beschleunigter Asylverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt nicht vorliegt. Entsprechend beklagen Asylsuchende aus Brandenburg, schutzwürdige Belange nicht rechtzeitig geltend machen zu können.

Besonders schwer wiegt dabei, dass es in der Erstaufnahmeeinrichtung keinen Zugang zur unabhängigen und qualifizierten Asylverfahrensberatung gibt. Die Möglichkeit, effektiv gegen einen rechtswidrigen Bescheid des BAMF vorzugehen, wird so verwehrt. Damit steht der Zugang zu einem fairen Asylverfahren grundsätzlich in Frage.

Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert den Zugang zu einem fairen Verfahren für alle Asylsuchenden. Dafür ist eine Verbesserung der Qualität der Asylverfahren dringend nötig. Das bedeutet: Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung von Verfahrensstandards vor Schnelligkeit und eine explizite Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales in Brandenburg ist als Leiter der Zentralen Ausländerbehörde in der Pflicht, den Zugang zu einer individuellen, parteiischen und qualifizierten Asylverfahrensberatung in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten.

Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

Eisenhüttenstadt (Ankunftszentrum/Außenstelle)
Poststraße 72
15890 Eisenhüttenstadt, Brandenburg
Telefon: 03364 492-0
Telefax: 03364 492-199

 

Frankfurt (Oder) (Dependance der Außenstelle Eisenhüttenstadt)
Georg-Quincke-Str. 1
15236 Frankfurt (Oder), Brandenburg

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Termine

Die kommende offene Sitzung findet am Mittwoch 27. März statt. Im Fokus der Veranstaltung steht die neue Bezahlkarte für geflüchtete Menschen. Eine ausführlichere Veranstaltungsankündigung folgt  in Bälde.
Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zu zukünftigen offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Hinweise auf weitere Veranstaltungen, Fortbildungen und aktuelle Informationen schicken wir Ihnen ebenfalls gern zu. Tragen Sie sich dafür einfach in die für Sie passende Mailingliste ein (siehe Infoservice).

Auswechsel-Texte

Aktuell gibt es keine feststehenden Veranstaltungstermine. Unsere offene Sitzung findet jedoch jeweils am letzten Mittwoch des Monats statt. Die jeweiligen Themen veröffentlichen wir ca. zwei Wochen vorher an dieser Stelle. Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zur Offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Die kommende OFFENE SITZUNG am xx.xx. (17-19h) […..]. Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

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