Sozialleistungen und medizinische Versorgung
Alle Asylsuchenden sowie Personen mit Duldung und Geflüchtete mit humanitären Aufenthaltstiteln nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sowie nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG bedeutet für die betreffenden Personen eine Schlechterstellung gegenüber all jenen, die in das reguläre Sozialhilfesystem einbezogen sind. Das betrifft sowohl den Anspruch auf Geld- und Sachleistungen als auch die medizinische Versorgung. Dies führt zu einem diskriminierenden Zweiklassensystem, dessen Abschaffung längst überfällig ist.
Aktuelle Informationen zum Thema finden sich in unserer Handreichung zum Asylbewerberleistungsrecht (Stand Juni 2020).
Unsere Forderungen zum Thema Leistungen und Versorgung finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).
Sozialleistungen
Sozialleistungen sind die im Sozialgesetzbuch und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) festgeschriebenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen.
Grundleistungen
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts erhalten Leistungsberechtigte die sogenannten „Grundleistungen“ nach § 3 AsylbLG. Sie erhalten außerdem Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 sowie nach Einzelfallprüfung sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG.
So genannte „sonstge Leistungen“ sind inhaltlich nicht begrenzt. Davon umfasst sind beispielsweise besondere Bedarfslagen von Menschen mit Behinderungen, erforderliche Therapien, Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts, Erstausstattung im Hinblick auf die bevorstehende Geburt eines Kindes, Umzugskosten u.v.a.m. Die erforderlichen Leistungen zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten fallen ebenfalls unter § 6 AsylbLG und beinhalten z.B. die Übernahme der erforderlichen Kosten der Passbeschaffung, aber auch Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder u.ä. Die Bewilligung dieser Leistungen liegen im Ermessen des Leistungsträgers; ein Bedarf muss daher gut begründet werden.
Höhere Leistungen nach 18 Monaten und nach Anerkennung
Wer sich seit 18 Monaten im Wesentlichen ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat und wem nicht vorgeworfen wird, die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst zu haben, d.h. „Mitwirkungspflichten“ immer nachgekommen ist, erhält gemäß § 2 AsylbLG Leistungen analog dem SGB X und Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilferecht).
Konkret erfasst sind davon:
– Mehrbedarfe (etwa für Schwangere oder Alleinerziehende)
– Leistungen der Bildung und Teilhabe
– Leistungen der Hilfe zur Pflege
– Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Seit der Neuregelung des AsylbLG 2019 erhalten analogleistungsberechtigte alleinstehende Erwachsene, die in einer Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkunft leben, nur noch Leistungen entsprechend der Regelbedarfsstufe 2. Diese Bedarfsstufe galt bis dahin nur bei Zusammenleben in Ehe- oder Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft und entspricht einer Senkung um ca. 10%. Einige Sozialgerichte haben bereits entschieden, dass diese Kürzung der Regelbedarfe verwassungswidrig ist – das Einlegen eines Widerspruches kann sich daher lohnen.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung von Asylbewerber_innen, geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen etc. regelt ebenfalls das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die aus dem AsylbLG entstehenden Einschränkungen für die medizinische Versorgung gelten für die ersten 18 Monate des Aufenthaltes in Deutschland. Nach dem AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen zu gewähren. Dies schließt die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen mit ein. Dazu zählen auch die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen.
Der Tatsache, dass Flucht, Trauma, Isolierung, Unsicherheit und damit einhergehende psychische Belastung ein besonderes Maß an medizinischer und psychosozialer Behandlung bedürfen, stehen die eingeschränkte medizinische Versorgung und eine vielerorts mangelhafte sozialrechtliche Beratung entgegen. Der grundsätzlich eingeschränkte Zugang zur gesundheitlichen Versorgung führt seit Jahren zu schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdungen und Schäden für die Betroffenen bis hin zur Körperverletzung.
Das behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1 AsylbLG reduziert sich bei Geflüchtete, die laut EU-Aufnahmerichtlinie zur Gruppe der besonders Schutzbedürftigen gehören, auf null. Das bedeutet, dass sie einen Rechtsanspruch auf die besondere medizinische und sonstige Hilfe, wie eine psychotherapeutische Behandlung, haben.
Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und entsprechend eine Leistungsgewährung nach den bestehenden Sozialgesetzbüchern für alle Menschen. Auf Landesebene fordern wir eine Weisungslage, die die Anwendung des AsylbLG auch in Fragen des Ermessens zu Gunsten der Betroffenen genauer regelt, um der Diskriminierung der Betroffenen zumindest auf Landesebene entgegenzuwirken.
Gesundheitskarte oder Behandlungsschein
Auf der Grundlage des Landesaufnahmegesetzes ist für alle Geflüchtete, die bereits auf die Kommunen verteilt worden sind, die Gesundheitskarte einzuführen. Der Leistungsanspruch ist jedoch nach wie vor an die Grundlage des Leistungsbezuges gebunden (d.h. eingeschränkte Leistungen bei Bezug von AsylbLG). Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden aufgefordert, der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und einigen Krankenkassen bis zum 01. Juli 2016 beizutreten, dies ist jedoch nicht landesweit umgesetzt worden.
Ohne eine Gesundheitskarte müssen Leistungsberechtigte nach AsylbLG vor jeder Behandlung einen Behandlungsschein beim zuständigen Sozial- oder Grundsicherungsamt beantragen. Doch auch mit Einführung der Gesundheitskarte müssen alle Leistungen, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden, sowie die Übernahme von Kosten für die Sprachmittlung vor jeder Behandlung beantragt werden. Dies führt zu längeren Wartezeiten und zusätzlichen Fahrtkosten. Über die Behandlungsgewährung entscheiden dann behördliche Sachbearbeiter_innen, die keine medizinische Qualifikation besitzen. Die Behandlungsgewährung und somit der Zugang zu Allgemein- und Fachärzt_innen für Flüchtlinge ist brandenburgweit sehr unterschiedlich.
Der Flüchtlingsrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in allen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie eine gleichberechtigte Übernahme von Behandlungskosten unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus.
Leistungskürzungen
Unter bestimmten Bedingungen kann das Sozialamt die oben genannten Leistungen kürzen, zum Beispiel, wenn Betreffende nach ihrer Einreise beim Sozialamt angeben, sie seien nur eingereist, um Leistungen zu erhalten, wenn Personen aufgrund der Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, oder wenn das Sozialamt der betreffenden Person unterstellt, dass sie ihre Abschiebung selbst verhindert oder verhindert hat, z. B. weil eine fehlende Bemühung um einen Reisepass (fehlende Mitwirkung) vorgeworfen wird. Diese Kürzungen ergeben sich aus § 1a AsylbLG. Sie sind grundsätzlich abzulehnen, da hier die erforderliche Versorgung zugunsten aufenthaltsrechtlicher Überlegungen zurückgestellt wird und Menschen damit sanktioniert und unter Druck gesetzt werden, auszureisen. Diese Verweigerung sozialer Rechte ist rechtlich fragwürdig. Im Land Brandenburg kommt es immer wieder zu unrechtmäßigen Leistungskürzungen, z.B. nach positiv abgeschlossenem Kirchenasyl.
Das Sozialministerium des Landes Brandenburg hat in einem Rundschreiben (06/2019) festgelegt, dass Asylsuchende, die als besonders schutzbedürftig gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie gelten, von vielen Leistungskürzungen auszunehmen sind. Ihnen dürfen beispielsweise die erforderlichen medizinischen und sonstigen Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG nicht gekürzt werden. Minderjährige sollen grundsätzlich nicht mit Leistungskürzungen belegt werden.
Es kommt vor, dass Leistungsbescheide fehlerhaft sind, dringend benötigte Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden. Dies passiert besonders dann, wenn ein besonderer Bedarf nicht (an)erkannt oder nicht ausreichend begründet wurde. Dann empfiehlt es sich, Widerspruch beim Sozialamt einzulegen und einen Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen.
Leistungskürzungen unterhalb des Existenzminimums sind – folgt man der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 – nicht verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Urteil deutlich, dass die „Menschenwürde … migrationspolitisch nicht zu relativieren“ sei.
Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert die Sozialämter auf, Leistungskürzungen zu unterlassen. Um dies zu gewährleisten, ist die Landesregierung gefordert, entsprechende Anweisungen zum Umgang mit Leistungskürzungen an die Sozial- und Grundsicherungsämter zu geben und sich auf Bundesebene für eine Abschaffung des diskriminierenden Asylbewerberleistungsgesetzes einzusetzen. Die Leistungsberechtigten sollten stattdessen in die regulären Sozialhilfesysteme einbezogen werden.
Zum Weiterlesen
- Mehrsprachiger Wegweiser zum Gesundheitssystem in Brandenburg für Geflüchtete: How to … deal with the health system im Land Brandenburg. Hg. Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. September 2019.
- Willkürliche Sozialleistungskürzungen bei Geflüchteten zeigen: Asylbewerberleistungsgesetz diskriminiert und muss abgeschafft werden. Hg. Flüchtlingsrat Brandenburg. Juli 2017
- Offener Brief zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGk) im Landkreis Märkisch-Oderland. Hg. Willkommenskreis Neuhardenberg e.V. Februar 2017.
- PM des Willkommenskreises Neuhardenberg: Rechtswidrige Verwaltungspraxis des Sozialamtes Märkisch-Oderland gegenüber Geflüchteten. Hg. Willkommenskreis Neuhardenberg e.V. Juni 2017.