Aufenthaltssicherung
Aktuelle Informationen und unsere Forderungen zum Thema Bleiberechtsregelungen finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).
Geflüchtete mit Duldung
Bis auf wenige Ausnahmen stellen fast alle Geflüchteten, die nach Deutschland kommen, einen Asylantrag. Geflüchtete, deren Asylverfahren bestandskräftig abgelehnt wird, sind in der Regel vollziehbar ausreisepflichtig. Wenn sie nicht ausreisen können, erhalten sie in den meisten Fällen eine Duldung, welche von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wird. Oft wird in den öffentlichen Debatten übersehen, dass nicht alle Menschen mit Duldung unmittelbar ausreisepflichtig sind, sondern es Gründe gibt, warum die Ausreise zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt werden kann. Dazu zählen zum Beispiel Reiseunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen, familiäre Bindungen in Deutschland, ein bevorstehender Studienabschluss oder die Absolvierung einer qualifizierten Ausbildung.
Mit Ausnahme der Ausbildungsduldung, welche für den gesamten Ausbildungszeitraum erteilt wird, wird die Duldung für eine Dauer von maximal drei Monaten erteilt. Dadurch haben Inhaber_innen einer Duldung im Alltag oft Schwierigkeiten bei der Wohnungs- oder Arbeitsplatzsuche. Personen mit Duldung stehen zudem häufig unter einem hohen psychischen Druck, der durch eine unsichere Aufenthaltsperspektive aufrecht erhalten wird.
Wege aus der Duldung
Für Personen mit Duldung ist daher die Entwicklung einer Aufenthaltsperspektive eine zentrale Frage. Folgende Möglichkeiten sollten in Betracht gezogen werden:
Qualifizierte Berufsbildung
Qualifizierte Berufsausbildung
Sofern eine Person mit Duldung eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt, wird für den gesamten Ausbildungszeitraum eine Ausbildungsduldung (§60a Abs. 2 AufenthG) erteilt. Auch wenn es sich nur um eine Duldung handelt, wird die Ausländerbehörde während der Zeit der Ausbildung keine Abschiebung vorbereiten. Das Gesetz sieht im Anschluss an die Ausbildung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§18a Abs. 1a AufenthG) vor. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen mit Duldung, die ihre Ausbildung bereits früher oder im Herkunftsland abgeschlossen haben.
Weitere Informationen zum Thema Ausbildungsduldung.
Bleiberechtsregelungen
Es gibt eine gesetzliche Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche (§25a AufenthG) sowie die Möglichkeit eines altersunabhängigen Bleiberechts bei nachhaltiger Integration (§25b AufenthG). Lange Voraufenthaltszeiten und das Vorliegen verschiedener spezifischer Voraussetzungen führen jedoch dazu, dass diese Aufenthaltstitel in der Praxis nur selten erteilt werden.
Aufenthalt bei Ausreisehindernissen
Wenn Geflüchtete nach einer Ablehnung des Asylverfahrens weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden können, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 AufenthgG zu stellen. Gründe können eine langfristige Reiseunfähigkeit wegen Krankheit oder die tatsächliche Unmöglichkeit einer Passbeschaffung sein, z.B. weil die Botschaft des Herkunftsstaates diese verwehrt. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Aufenthaltsdauer und das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit.
Familiäre Bindungen in Deutschland
Personen mit Duldung, die eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Person oder einer Person mit Aufenthaltstitel eingehen oder mit dieser Person eine Familie gründen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§§27ff AufenthG).
Härtefallkommission
Sofern alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind und trotzdem keine Aufenthaltserlaubnis erwirkt werden konnte, ist ein Antrag bei der Härtefallkommission des Landes Brandenburg eine letzte Möglichkeit, um einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§23a AufenthG) zu erhalten. Die Kommission entscheidet im Einzelfall darüber, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, welche einen Verbleib in Deutschland rechtfertigen und richtet dann ein entsprechendes Ersuchen an den Innenminister des Landes Brandenburg.
Der Flüchtlingsrat Brandenburg setzt sich für ein unbefristetes Bleiberecht für alle Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus ein, damit jahrelange Kettenduldungen ein Ende haben und betroffene Menschen endlich eine sichere Perspektive und Möglichkeiten der Teilhabe bekommen. Wir fordern, die bestehenden Bleiberechtsregelungen unter der Berücksichtigung humanitärer Aspekte großzügiger umzusetzen. Für die Gewährung eines Bleiberechts darf nicht der wirtschaftliche Nutzen ausschlaggebend sein.
Zum Weiterlesen
- Sicheren Aufenthalt für auszubildende Geflüchtete schaffen! (Hg. Flüchtlingsrat Brandenburg. Mai 2017.)
- Positionspapier: Aufenthaltserlaubnis statt Ausbildungsduldung – Lernen aus den Hürden der Praxis. (Hg. Landesflüchtlingsräte und Pro Asyl. Mai 2017.)
- Die Bleiberechtsregelung läuft ins Leere: Nur wenige Geduldete profitieren. (Hg. Pro Asyl. Februar 2017.)