Spracherwerb, Arbeit & Ausbildung

Der Zugang Geflüchteter zu Sprachkursen, Praktika, Arbeit und Ausbildung beruht auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und ist abhängig vom Aufenthaltsstatus.

Aktuelle Informationen und unsere Forderungen zum Thema Arbeit, Schule und Ausbildung finden sich auch in unserem Forderungskatalog (Stand August 2019).

Politische Entwicklungen

Während es in den vergangenen Jahren zahlreiche Verschärfungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht gab, wurde Geflüchteten der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert. Dieser ist inzwischen ab dem vierten Monat des Aufenthalts gegeben, sofern die betreffenden Geflüchteten nicht mehr verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Vorrangprüfung wurde in vielen Teilen der Bundesrepublik – auch in Brandenburg und Berlin – vorübergehend ausgesetzt. Sprach- und Integrationskurse wurden für weitere Zielgruppen geöffnet. Personen mit Duldung können seit August 2016 altersunabhängig eine Ausbildungsduldung für den gesamten Zeitraum einer qualifizierten Ausbildung und im Anschluss daran eine reguläre Aufenthaltserlaubnis erhalten. Geflüchtete, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang sollen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bundesgesetzgeber_innen das Abschiebeinteresse weiterhin höher bewerten, als eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt und der lokalen Gesellschaft. So sind beispielsweise Menschen mit Duldung, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, trotz eigenständiger Lebensunterhaltssicherung von Abschiebung bedroht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird vielfach verwehrt, indem der Aufenthalt in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes verlängert wird, was für die Geflüchteten ein absolutes Arbeitsverbot bedeutet.

Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert, Geflüchteten unmittelbar nach der Ankunft Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und einen Zugang zum lokalen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und die vorhandenen strukturellen Hürden abzubauen.

Die folgenden Hinweise bieten erste Einblicke in die Situation in Brandenburg.

Sprachförderung

Anerkannte Flüchtlinge und auf Antrag auch Asylsuchende mit guter „Bleibeperspektive“ (momentan: Syrien, Eritrea, Iran, Irak und Somalia) sowie Personen, die im Besitz einer Ermessensduldung sind, haben Zugang zu den Integrationskursen des BAMF.

Außerdem gibt es in Brandenburg verschiedene berufsbezogene Deutschkurse (ESF-BAMF-Kurse).

In Brandenburg gibt es außerdem landesweite Sprachkurse, die unabhängig vom Aufenthaltsstatus von allen Geflüchteten besucht werden können.

In der Praxis wird der Zugang zu Sprachkursen im Flächenland Brandenburg immer wieder durch schlechte infrastrukturelle Anbindung, fehlende Kursplätze vor Ort, ein unzureichend differenziertes Kursangebot, mangelnde Kinderbetreuung oder fehlende Lehrkräfte erschwert. Viele Geflüchtete sind daher beim Spracherwerb weiterhin auf die Unterstützung von Ehrenamtlichen angewiesen.

Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert die Landesregierung auf, die landesweiten Sprachkurse auszuweiten und damit der Segregationslogik anderer Bundes- oder EU-finanzierter Programme aktiv entgegenzuwirken. Ferner muss die Qualität der Kurse sichergestellt werden. Das Land Brandenburg soll sich auf Bundesebene für einen einheitlichen Zugang Geflüchteter zu differenzierten und qualifizierten Sprachkursen unabhängig vom Aufenthaltsstatus einsetzen.

Die Beschäftigungserlaubnis

Beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung spielt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, die von den jeweiligen lokalen Ausländerbehörden erteilt werden muss, eine zentrale Rolle. Die Entscheidung liegt häufig im Ermessen der zuständigen Sachbearbeiter_innen. In einigen Fällen ist zusätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dabei werden die Arbeitsbedingungen (z.B. Einhaltung des Mindestlohns und andere arbeitsrechtliche Vorschriften) überprüft.

Asylsuchenden, die sich noch mit Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren befinden, wird die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung (auch Leiharbeit) in der Regel ab dem 4. Monat des Aufenthalts erlaubt, sofern sie nicht mehr verpflichtet sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die immer länger werdende Verweildauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen geht mit einem gesetzlichen Arbeitsverbot einher und behindert dadurch die frühzeitige soziale und berufliche Partizipation Geflüchteter in Städten und Kommunen. Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“ unterliegen inzwischen fast ausnahmslos einem generellen Arbeitsverbot.

Der Flüchtlingsrat fordert eine schnelle Umverteilung aus den Erstaufnahmeeinrichtungen für eine zeitnahe Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben.

Probleme gibt es in der Praxis auch vermehrt bei Menschen mit Duldung, die bereits in den Landkreisen untergebracht sind. Häufig wird ihnen die Beschäftigungserlaubnis mit der Begründung verwehrt, dass sie ihren „Mitwirkungspflichten“ nicht ausreichend nachgekommen seien oder dass ihre Abschiebung kurz bevor stünde.

Der Flüchtlingsrat fordert, Geflüchteten in jedem Fall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Arbeitsverbote, die lediglich eine Politik der Abschreckung demonstrieren, lehnt der Flüchtlingsrat grundsätzlich ab.

Qualifizierte Berufsausbildung

Seit August 2016 können geduldete Personen jeden Alters für die Zeit einer qualifizierten Ausbildung eine Ausbildungsduldung (nach § 60 a Abs. 2 AufenthG) für den gesamten Zeitraum der Ausbildung beantragen. Eine sich daran anschließende Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre (sog. 3+2 Regelung) eröffnet den Auszubildenden in jedem Einzelfall eine individuelle Bleibeperspektive.

Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung durch die Ausländerbehörden wird in einigen Landkreisen Brandenburgs sehr restriktiv gehandhabt. Ein entsprechender Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) zur Duldungserteilung vom Oktober 2017 hat daran wenig geändert.

Menschen mit Duldung, die bereits eine Ausbildung im Herkunftsland abgeschlossen haben, die hier anerkannt wurde, oder die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Sommer 2016 begonnen haben, können unter Umständen auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a AufenthG erhalten.

Der Flüchtlingsrat fordert eine Ausweitung der bestehenden Regelungen und die Erteilung einer regulären Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete bereits zu Beginn ihrer Berufsausbildung. Auch während der Absolvierung ausbildungs- bzw. berufsvorbereitender Maßnahmen müssen Geflüchtete die Sicherheit haben, dass keine Abschiebung durch die zuständige Ausländerbehörde eingeleitet wird.

Zugang zu Praktika

Auch bei der Aufnahme von Praktika ist die Rechtslage komplex. In vielen Fällen ist auch hier die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bzw. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Zugang zum Studium

Geflüchtete, die studieren wollen, finden in der Regel Beratung und Unterstützung bei den jeweiligen Universitäten und Hochschulen.
Eine erste Orientierung bietet das Webportal study-in.de.

Zugang zu Ausbildungsförderung und Sozialleistungen

Geflüchtete Studierende und Auszubildende haben während der Ausbildungszeit beispielsweise die Möglichkeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), BAföG oder unter Umständen auch Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) zu beantragen.

Darüber hinaus kann man bei den Agenturen für Arbeit weitere Förderungen beantragen, um den Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern, z.B. Einstiegsqualifizierungen, berufsvorbereitende Maßnahmen oder ausbildungsbegleitende Hilfen.

Für sämtliche Förderungsmöglichkeiten und -instrumente gibt es bestimmte Voraussetzungen, die u.a. die Form der Ausbildung, den Aufenthaltsstatus, die Aufenthaltsdauer, das Alter oder das Herkunftsland betreffen können. So erhalten Asylsuchende einige Förderungen nur, wenn aufgrund ihres Herkunftslandes eine „gute Bleibeperspektive“ prognostiziert wird.

Der Flüchtlingsrat Brandenburg fordert einen einheitlichen Zugang Geflüchteter zu Instrumenten der Ausbildungsförderung, unabhängig von Alter, Aufenthaltsstatus und Herkunftsland. Das Konstrukt der „Bleibeperspektive“ lehnt der Flüchtlingsrat ab.

Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen

Auch die Anerkennung im Ausland erworbener Schul-, Berufs- und Studienabschlüsse ist komplex und richtet sich nach der Art des Abschlusses bzw. nach dem jeweiligen Beruf. In Brandenburg berät dazu das IQ-Netzwerk.

Das IQ-Netzwerk Brandenburg bietet außerdem verschiedene Brücken- und Qualifizierungsmaßnahmen an, welche sich in der Regel an Geflüchtete richten, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium im Ausland absolviert haben.

Nachholen von Schulabschlüssen

Geflüchtete, die im Herkunftsland keinen Schulabschluss erworben haben oder diesen nicht entsprechend nachweisen können, haben die Möglichkeit ihren Schulabschluss in Brandenburg nachzuholen. Der Zugang Geflüchteter zu Schulen des zweiten Bildungswegs in Brandenburg ist in der Praxis oft schwierig. Die genauen Voraussetzungen müssen bei den jeweiligen Schulen erfragt werden.

Arbeitsmarktzugang für Frauen

Das Projektteam von BleibNet proQuali hat im Jahr 2020 begleitend zur laufenden Arbeitsmarktberatung recherchiert und dokumentiert: „Was sind Hindernisse und Erfolgsfaktoren beim Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Frauen in Brandenburg?“. Hier geht es zu den Ergebnissen:

Hilfe im Einzelfall

In unserem Projekt BleibNet proQuali (BpQ) finden Sie Unterstützung im Einzelfall.

Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Menschen mit Duldung haben außerdem einen Anspruch auf Beratung durch die Bundesagenturen für Arbeit.

Geflüchtete, denen bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, erhalten in der Regel zunächst Unterstützung und Beratung durch das zuständige Jobcenter.

Zum Weiterlesen

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Kontakt

Telefonische Sprechzeiten

Wir bieten für Geflüchtete, Berater*innen und Engagierte eine telefonische Erst- und Verweisberatung an. Wir sind jedoch keine Beratungsstelle und bieten keine Einzelfallberatung an. (Weitere Beratungsangebote vor Ort finden Sie hier.)

Montag, Dienstag & Donnerstag
10–13 Uhr

Telefon: 03 31 / 71 64 99

Außerhalb dieser Sprechzeiten sind wir nur per E-Mail erreichbar: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de


Consultation hours by phone

We offer initial and referral counselling by telephone for refugees, counsellors and volunteers. However, we are not a counselling centre and do not offer individual counselling. (You can find more counselling services on site here).

Monday, Tuesday & Thursday
10-13 h

Phone: 03 31 / 71 64 99

Outside these consultation hours we can only be reached by email: info@fluechtlingsrat-brandenburg.de

Termine

Die kommende offene Sitzung findet am Mittwoch 27. März statt. Im Fokus der Veranstaltung steht die neue Bezahlkarte für geflüchtete Menschen. Eine ausführlichere Veranstaltungsankündigung folgt  in Bälde.
Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zu zukünftigen offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Hinweise auf weitere Veranstaltungen, Fortbildungen und aktuelle Informationen schicken wir Ihnen ebenfalls gern zu. Tragen Sie sich dafür einfach in die für Sie passende Mailingliste ein (siehe Infoservice).

Auswechsel-Texte

Aktuell gibt es keine feststehenden Veranstaltungstermine. Unsere offene Sitzung findet jedoch jeweils am letzten Mittwoch des Monats statt. Die jeweiligen Themen veröffentlichen wir ca. zwei Wochen vorher an dieser Stelle. Wenn Sie unsere Verteiler abonnieren, erhalten Sie die Einladung zur Offenen Sitzung auch per E-Mail zugeschickt.

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Die kommende OFFENE SITZUNG am xx.xx. (17-19h) […..]. Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

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