*Wieder ein Urteil mehr: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen nicht gekürzt werden, da sonst das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.*
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin mit seinem Beschluss vom 06.02.2013 (L 15 AY 2/13 B ER) dazu verpflichtet, einem nach dem
AsylbLG Leistungsberechtigten, dessen Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt worden waren, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Als Folge der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts komme eine Absenkung der Grundleistungen „jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
nicht in Betracht
“, so die Begründung des Landessozialgerichts.
Auch wenn § 1a AsylbLG in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt werde, ergebe sich dies doch aus den Leitsätzen sowie aus den Vorgaben an den Gesetzgeber, wie sie in der Urteilsbegründung niedergelegt seien.
Auch das Sozialgericht Würzburg, hat vor kurzem klar stellt:Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Übergangsregelung ein physisches und soziokulturelles Existenzminimum festgelegt, Dieses menschenwürdige Existenzminimum steht allen zu – selbst wenn alle Voraussetzungen für Leistungskürzungen nach 1a AsylBLG gegeben sind.
*Ein Musterwiderspruch gegen gegen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG findet sich hier.*
Mit einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf gab es im Dezember eine weitere Entscheidung eines Gerichts, wonach Kürzungen nach § 1a AsylbLG nicht zulässig sind: „In Hinblick auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen darf ihre Beeinträchtigung nicht als Druckmittel eingesetzt werden“, heißt es in der Entscheidung.
Bereits im November berichtete der Flüchtlingsrat Niedersachsen über die ersten kritischen Urteile zum Thema „Taschengeld“streichung*
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Tenor: die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren; das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gilt auch für Flüchtlinge) haben erste Gerichte auch Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG für rechtswidrig erklärt. Weiterlesen
Ein Musterwiderspruch gegen gegen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG findet sich hier.