h6. Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Der Rat der Europäischen Union
* gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission,
* nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,
* nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,
* nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen. (…)
„Download der kompletten Richtilinie als PDF“:https://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/RL_Fluechtlingsbegriff.pdf