Das OLG Oldenburg hat mit Entscheidung vom 20.3.2002 (Az. 5 W 40/02) die Abschiebungshaftentscheidung des Landgerichts Oldenburg gegen einen Mazedonier aufgehoben, der bereits 1998 einmal aus Deutschland abgeschoben wurde und sich nach Ablauf der Zweijahresfrist erneut vergeblich in Deutschland um Anerkennung als Flüchtling bemühte. Zur Begründung führt das OLG Oldenburg aus:
„Reist ein Ausländer, der nach Ablehnung des ersten Asylantrags ausgereist ist, erneut unerlaubt in die BR Deutschland ein und stellt dieser erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des §71 Abs. 5 AsylVfG einen Asylfolgeantrag, ohne dadurch eine neue Aufenthaltsgestattung zu erlangen, kann Sicherungshaft nicht nach § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 AuslG angeordnet werden, weil es an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise fehlt: Vor der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, durch die die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, stellt sich die Ausreisepflicht gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG als nicht vollziehbar dar; danach beruht die Vollziehbarkeit nicht auf der unerlaubten Einreise, sondern auf den Nebenentscheidungen des Asylfolgebescheids (…). Soweit das Landgericht … die Sicherungshaft auf § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 AuslG gestützt hat, wonach die Anordnung von Sicherungshaft zulässig ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will, liegt dieser Entscheidung eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung zugrunde. (…)“ [Begründung: Das Landgericht hätte den Betroffenen persönlich anhören müssen.]
Anmerkung: So schön diese Entscheidung ist – mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2003 dürfte sie gegenstandslos sein: Der § 71 Abs. 5 wird geändert, die dort festgeschriebene Zweijahresfrist aufgehoben. Damit ist die Ausreisepflicht von Asylfolgeantragstellern auch 5 oder 10 Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens „vollziehbar“ mit der Folge, dass gemäß §57 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AuslG Abschiebungshaft verhängt werden kann. Indirekt wird damit also die Verhängung von Abschiebungshaft nicht – wie in der rot-grünen Koalitionsvereinbarung vorgesehen – erschwert, sondern erleichtert. [KW]