h6. Teilnahme in Bad Saarow untersagt!
Vom 16.-18.4.2008 wollen sich die Innenminister und -senatoren der Bundesländer zur 186. Innenministerkonferenz in Bad Saarow treffen, doch ihnen wird das Verlassen des ihnen zugewiesenen Bundeslandes für diesen Zeitraum nicht gestattet! Die Innenminister sind verpflichtet, für das Verlassen der ihnen zugewiesenen Bundesländer bei den jeweils zuständigen Flüchtlingsräten eine Verlassenserlaubnis zu beantragen. Eine solche Erlaubnis wird nicht erteilt.
*Begründung:* Die wiederholte mangelnde Mitwirkung an der Änderung des Asylverfahrensgesetzes in Bezug auf die so genannten Residenzpflicht (§ 56-58 AsylverfG – Räumliche Beschränkung).
Diese Ablehnung stellt keine unbillige Härte da, da der Reisegrund nicht im öffentlichen Interesse der Asylsuchenden, Geduldeten und Flüchtlingsorganisationen liegt. Seit Jahren fordern diese die Streichung der Residenzpflicht aus dem Asylverfahrensgesetz. Der einzig akzeptable Grund zur Erteilung einer Verlassenserlaubnis währe demnach die Beschäftigung mit dieser Thematik im Rahmen einer Innenministerkonferenz zum Zwecke der Abschaffung der Residenzpflicht. Die von den Innenministern und -senatoren in den letzten Jahren begangenen sträflichen Taten im Rahmen der Ausländer- und Asylpolitik sind als vorsätzlich anzusehen und beeinträchtigen erheblich die Interessen im Zusammenleben von Flüchtlingen und Asylsuchenden mit der hiesigen Bevölkerung.
Sollten sie zukünftig durch ihr Verhalten durch wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Regelung der Flüchtlinge und FlüchtlingsunterstützerInnen verstoßen, und damit bestätigen, dass sie offensichtlich nicht gewillt sind, sich an die Rechtsordnung zu halten, machen wir sie hiermit darauf aufmerksam, dass die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Es ist nicht hinzunehmen, dass Innenminister oder – senatoren regelmäßig sträfliche Taten im Bundesgebiet begehen. Bei diesem ersten Vergehen gegen die Regelung der Flüchtlinge und FlüchtlingsunterstützerInnen sehen wir zunächst von einer Ausweisung ab, verpflichten sie aber zur Belehrung der Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit in einer abgelegenen Flüchtlingsunterkunft.
Mittwoch, den 16.4.2008, wird der Flüchtlingsrat Brandenburg in Bad Saarow gemeinsam mit weiteren Organisationen und Initiativen die Einhaltung des Verbots kontrollieren.
h6. Was bedeutet die so genannte Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete?
gez. Judith Gleitze und Vera Everhartz für den Flüchtlingsrat Brandenburg
h6. Die Residenzpflicht für Asylsuchende und Geduldete
Wir möchten in einer Gesellschaft leben, in der elementare Grundrechte für alle Menschen gelten, auch für die, die einen begrenzten Aufenthaltsstatus haben. Dazu gehört allgemein die Freizügigkeit, und speziell die Möglichkeit der Pflege sozialer und politischer Kontakte über enge Landkreisgrenzen hinaus. Die Wahrnehmung dieser elementaren Grundrechte werden für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge durch die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung auf den Wirkungsbereich der zuständigen Ausländerbehörde stark eingeschränkt oder ganz verhindert, und in jedem Fall der behördlichen Kontrolle unterworfen. Eine solche Beschränkung über Jahre verstößt gegen die Würde der Menschen und sollte in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht existieren.
h6. Isolation
Zu der gesellschaftlichen Isolation durch Arbeitsverbot und Heimunterbringung kommt die Isolation von Landsleuten, Verwandten und Bekannten in anderen Landkreisen, Berlin oder weiteren Bundesländern hinzu.
h6. Extreme Abhängigkeit
Die Pflege elementarer sozialer Kontakte ist abhängig von der guten Beziehung zu den Beamten der Ausländerbehörde oder von ihrer Stimmung. Freie Arztwahl ist ausgeschlossen, ebenso oftmals Therapiemöglichkeiten und die Wahrnehmung politischer Rechte. Es ist nicht möglich, sich mit anderen Betroffenen zu treffen, auszutauschen und zu organisieren. Dienstleistungen außerhalb des Landkreises können nur in behördlich akzeptierten Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Für Opfer rassistischer Gewalt bedeutet die Tatsache, dass sie nicht vom Ort des Übergriffs wegziehen können, eine zusätzliche Traumatisierung.
h6. Kriminalisierung
Aufgrund der Wahrnehmung einfacher Bürgerrechte, z.B. Treffen mit Verwandten, Freunden oder die Teilnahme an Veranstaltungen werden Asylsuchende und Geduldete kriminalisiert. Sie begehen eine Straftat, die nur AusländerInnen begehen können. Diese Straffälligkeit in dem Zusammenhang führt zum Ausschluss von Bleiberechts- oder Härtefallregelungen.
h6. Förderung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus
Die Residenzpflicht hat Personenkontrollen zur Folge, deren einzige Grundlage als Verdachtsmoment das fremdländische Aussehen ist. Das verstärkt sowohl innerhalb der Polizei als auch in der deutschen Bevölkerung die Stereotype des kriminellen Ausländers.
Dazu kommen die Auswirkungen auf die Kriminalstatistik. Von den Betroffenen werden die häufigen und offensichtlich selektiv gegen sie gerichteten Personenkontrollen als Demütigung und Schikane erlebt. Diese diskriminierenden Kontrollen bieten den Nährboden für rassistisches Verhalten und Billigung dieses Verhaltens.
Für die NPD, die ebenfalls am 16.4.2008 aufgrund der Innenministerkonferenz in Bad Saarow demonstriert, ist dies ein dankbarer Nährboden für die Vertretung ihrer ausländerfeindlichen Ziele!
h6. Warum jetzt?
In den neuen EU-Mindeststandards zur Aufnahme von Asylbewerbern ist die Residenzpflicht nach deutschen Vorbild und von der BRD-Politik inspiriert als Kann-Bestimmung aufgenommen worden, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Aufenthaltsbeschränkung im November 2006 für vereinbar mit der europäischen Menschenrechtskonvention erklärt. Alle juristischen Wege sind nun ausgeschöpft. Deshalb bleiben nur noch die Proteste gegen diese Einschränkung der Freizügigkeit neu zu beleben.