Wir möchten Sie und euch auf die Pressemitteilung des Aktionsbündnis Offenes Märkisch-Oderland hinweisen.
In seiner Pressemitteilung bezieht sich das Bündnis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zur Unterbringung von Geflüchteten in Pandemie-Zeiten.
Das Gericht hat einen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften festgestellt.
Laut Beschluss des Gerichts stellt die Unterbringung in Mehrbettzimmern durch eine mögliche Infizierung mit dem Coronavirus für Betroffenen ein Gesundheitsrisiko dar.
Durch Geltendmachung eines Anspruchs auf Einzelunterbringung auf Grundlage von § 53 Abs. 1 AsylG sei dieser Umstand abwendbar.
1) Wohnverhältnisse stehen nicht in Einklang mit der aktuellen brandenburgischen SARS-Cov-2-UmgV, insbesondere wegen des nicht einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 m
„Die Unterbringung des Antragstellers in einem gemeinsamen Zimmer mit zwei weiteren Personen widerspricht jedoch den Vorgaben der SARS-CoV-2-UmgV, da der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-UmgV grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern in diesen Verhältnissen nicht gewahrt werden kann.“
2) Gemeinsame Unterbringung in einem Zimmer mit zwei weiteren Personen steht im Widerspruch zur brandenburgischen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung
„Das Gericht hat während des Ortstermins am 27. Mai 2020 im Verfahren VG 4 L 238/20 die Wohnverhältnisse des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft in Augenschein genommen. … Das Zimmer des Antragstellers wird außer von ihm auch von zwei weiteren Personen bewohnt.“ Die Wohnverhältnisse des Antragstellers stehen deshalb nach Auffassung der Gerichts nicht in Einklang mit der der aktuellen brandenburgischen SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020.
3) Bei Unterbringung in Mehrbettzimmern ist nicht von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne der Verordnung auszugehen, keine gemeinsame Wirtschaftsführung und keinerlei familiäre bzw. sonstige persönliche Verbindung und insbesondere keine Freiwilligkeit.
„Mit der Wohnungsgewährung in einer Gemeinschaftsunterkunft entsteht jedoch auch eine Fürsorgepflicht des Antragsgegners [der Landkreis MOL] gegenüber dem Antragsteller; … Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können der Antragsteller und die weiteren Bewohner des Zimmers auch nicht als gemeinsamer Haushalt angesehen werden, für den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SARS-CoV-2-UmgV die Abstandsregelung nicht gilt.“
(Zitate aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt / Oder im Verfahren VG 4 L 240/20 vom 30.06.2020)
Das Aktionsbündnis Offenes Märkisch-Oderland hat das Verfahren intensiv begleitetet.
Wir schließen uns der Forderung des Aktionsbündnis an, die Zwangsgemeinschaften in Mehrbettzimmern aufzulösen, um die akuten Infektionsrisiken zu beenden.