*Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: In Dublin-II-Verfahren muss Rechtsschutz gewährt werden.*
Bisher ist es in Deutschland üblich, Asylsuchenden, die im sogenannten Dublin-II-Verfahren in europäische Transitländer zurückgeschoben werden sollen, darüber erst zu informieren, wenn sie für den Transport abgeholt werden. Dadurch haben sie keine Gelegenheit Rechtsmittel gegen die Rückschiebung einzulegen. Das zuständige Bundesamt argumentiert, es handele sich um einen reinen Verwaltungsakt gemäß §34a Asylverfahrensgesetz. Dieser Paragraf ist das Kernstück der Drittstaatenregelung, die 1993 mit dem sogenannten Asylkompromiss eingeführt wurde und letztendlich die Abschaffung des Grundrechts auf Asyl bedeutete. Sie besagt: Flüchtlinge, die auf ihrem Weg nach Deutschland durch Staaten gereist sind, von denen die Bunderegierung behauptet, dort wäre ein angemessenes Asylverfahren möglich gewesen, haben kein Recht auf ein Asylverfahren in Deutschland. Sie werden ohne Anhörung zurücktransportiert und können keine Rechtsmittel dagegen einlegen.
Nun hat gestern der Europäischen Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass das Verfahren nach §34a gegen EU-Recht verstößt.
Pressemitteilung des EUGH
Urteil
*Pressemitteilung Pro Asyl*
Im August diesen Jahres baten wir in einem Gespräch das Innenministerium des Landes Brandenburg darum, die Ausländerbehörden anzuweisen, Rückschiebungsverfügungen im Dublin-II-Verfahren so frühzeitig zuzustellen, dass eine Klage dagegen noch möglich ist, denn viele Verwaltungsgerichte haben inzwischen entschieden, dass entgegen §34a Asylverfahrensgesetz Rechtsschutz gewährt werden muss. Das Ministerium wurde aktiv und initiierte ein Prüfauftrag der Länder an die Bundesregierung. Da die aber bei asylpolitischen Verbesserungen fürs Aussitzen bekannt ist (Kinderrechtskonvention, Asylbewerberleistungsgesetz..), gehen wir davon aus, dass das Urteil aus Luxemburg die Länderregierung darin bestärkt, schneller aktiv zu werden und die Behörden anzuweisen, Rückstellungsbescheide sofort nach dem Erhalt vom BAMF zuzustellen.