Kassel (jur). Abzuschiebende Flüchtlinge müssen nicht gegen ihren Willen schriftlich erklären, dass sie „freiwillig“ aus Deutschland ausreisen wollen. Verlangen ausländische Botschaften für die Ausstellung von Passpapieren solch eine „Ehrenerklärung“, dürfen deutsche Behörden wegen einer verweigerten Unterschrift dem Flüchtling nicht die Asylbewerberleistungen kürzen, urteilte am Mittwoch, 30. Oktober 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AY 7/12 R).
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