Gemeinsame Pressemitteilung BumF und Flüchtlingsrat Brandenburg, 14.06.2019
Bei der letzten Sammelabschiebung in die russische Föderation vom Flughafen Leipzig/Halle am Donnerstag letzter Woche haben brandenburgische Behörden elementare Rechte von Kindern missachtet. Einer der betroffenen Jugendlichen wurde aus einer Einrichtung der Jugendhilfe abgeschoben, bei einer anderen Familie mussten die Eltern den Abschiebeflug ohne ihre minderjährigen Kinder antreten.
Abschiebung aus einer Jugendhilfeeinrichtung
Im Vorfeld der Abschiebung holte die Ausländerbehörde Cottbus einen 14-jährigen Jugendlichen aus einer stationären Jugendhilfeeinrichtung. Er wurde gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter und seinem Bruder abgeschoben. Dabei wurde der Antrag des 14-jährigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst einen Tag vor der Abschiebung im Eiltempo abgelehnt. Selbst die Familie wusste noch nichts von der Ablehnung und hatte in der Kürze der Zeit keine Gelegenheit, einen Anwalt zu kontaktieren. Die Ausländerbehörde stützt sich in ihrer Ablehnung auf die Ausführungen des Jugendamtes, die ein Fortbestehen des Unterstützungsbedarfs begründeten. Die Familie lebte zuvor seit sechs Jahren in Deutschland, die Schwester des Jugendlichen war in dieser Zeit an Krebs verstorben, der Jugendliche auf externe Unterstützung angewiesen.
Neben erheblichen rechtlichen Bedenken an Durchführung und Verfahren, blieb vollkommen außen vor, dass solche Einsätze bei den betroffenen Jugendlichen Ängste auslösen und sie psychosozial destabilisieren. Mit Sinn und Zweck der Jugendhilfe ist ein solches Vorgehen unvereinbar.
Familientrennung
Am gleichen Tag holte die Ausländerbehörde Cottbus auch eine Familie aus Spremberg für die Abschiebung ab. Zwei minderjährige Töchter, 13 und 15 Jahre alt, waren nicht zuhause. Die Behörde schob die Mutter, den Vater und die restlichen Kinder ohne die beiden Mädchen ab. Dieses Vorgehen, die Kinder von den Eltern zu trennen und sie dabei ihrem Schutz zu entziehen, ist klar rechtswidrig. Seit einer Woche sind die beiden Mädchen sich selbst überlassen. Die zuständige Ausländerbehörde hat auch im Nachhinein nichts unternommen, um den Schutz der beiden Kinder zu gewährleisten.
Auch die Ausländerbehörde hat bei ihrem Handeln das Wohl von Kindern vorrangig sowie korrelierende schutz- und sorgerechtliche Verpflichtungen zu achten¹. Das Vorgehen bei der Sammelabschiebung der vergangenen Woche zeigt dass einige Ausländerbehörden wie die in Cottbus und das Innenministerium in ihrem Abschiebungseifer weder die durch die Kinderrechtskonvention vorgegebenen Pflichten noch den eigenen Rückführungserlass² beachten, der die Trennung Minderjähriger von beiden Elternteilen durch eine Abschiebung ausdrücklich untersagt.
Der Flüchtlingsrat Brandenburg und der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge fordern die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden den rechtsstaatlichen Rahmen nicht zu verlassen und das Wohl von Kindern vorrangig zu berücksichtigen statt sie um jeden Preis abzuschieben. Für die Jugendhilfe bedeutet dies parteiisch an der Seite der in ihrer Obhut befindlichen Kinder und Jugendlichen zu stehen und gemeinsam mit den Kindern und Familien nach Wegen zu suchen, die Perspektiven ermöglichen statt im schlimmsten Falle Erfüllungsgehilfe der Ausländerbehörde zu werden.
¹ https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#29 und
https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kinderrechte-teilhabe-freiwilligendienste-ehrenamt/kinderrechte.html
² http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/erlnr_12_2017, Punkt 3.2.1.7