Zuletzt aktualisiert am 05.12.22

Hier sammeln wir aktuelle Informationen zu Einreise und Aufnahme von jetzt aus der Ukraine Fliehenden (mit und ohne ukrainischem Pass) sowie Koordinierungsstellen für Hilfsangebote. Wir bemühen uns, die Sammlung aktuell zu halten.

Der Aufbau der Seite wird im Rahmen des Projekts „Flucht aus der Ukraine: Aufnahme und Versorgung in Brandenburg sicherstellen“ gefördert durch

1. Einreise

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist seit 9.3.22 in Kraft und gilt rückwirkend zum 24.2.22. Die Verordnung wurde bereits viermal Mal verlängert und gilt aktuell seit dem 24. Mai 2023. Neue Ablauffrist ist der 2. Juni 2024).

In der Übergangsverordnung regelt das Bundesinnenministerium: Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Damit ist die Einreise und der Aufenthalt von Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland fliehen, legalisiert. Aufenthaltstitel können dann im Bundesgebiet eingeholt werden. Sie umfasst alle nicht-deutschen Menschen, die sich zu Kriegsbeginn in der Ukraine aufgehalten haben, insbesondere auch jene ohne ukrainischen Pass.

Mit Wirkung zum 25. Mai 2023 gilt in der aktuellen Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung:

  • Visafreie Einreise, wenn man sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum 4. März 2024 in das Bundesgebiet eingereist ist
  • 90 Tage visumsfreier Aufenthalt nach der Einreise (d.h. spätestens danach muss Aufenthaltstitel beantragt sein)
  • Die aktuelle Verordnung gilt bis zum 2. Juni 2024

Detaillierte Informationen finden Sie hier:

Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Dublin-Überstellungen

Seit Anfang Juni bzw. August akzeptieren Polen und Rumänien Berichten zufolge wieder Dublin-Überstellungen. Wegen der großen Anzahl Geflüchteter aus der Ukraine lehnten osteuropäische Staaten zum Teil die (Rück-)Übernahme von Personen ab, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellt werden sollen. Vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine wurde die Situation von Geflüchteten in osteuropäischen Staaten von Verwaltungsgerichten bereits unterschiedlich beurteilt.  Ob die veränderte Rechtsprechung auf die Fluchtbewegungen aus der Ukraine zurückzuführen ist, klärt der  Informationsverbund Asyl & Migration.

2. Weiterwanderung

Auch nach Weiterwanderung aus anderem EU-Staat Anspruch auf vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) in Deutschland:

In der Beratung kommt immer wieder die Frage auf, ob aus der Ukraine geflohene Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat den vorübergehenden Schutz erhalten haben, danach auch nach Deutschland umziehen können und hier (auch) den vorübergehenden Schutz beanspruchen können.

Dazu hat das BMI am 8. August 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht: https://ggua.de/fileadmin/downloads/Ukraine/BMI_Schreiben_Weiterwanderung.pdf

Darin stellt das BMI klar:

  • Auch Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz haben, haben nach einer Weiterwanderung nach Deutschland Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall „ist der schutzbegehrenden Person, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland zu erteilen.“ Denn mit dem EU-Beschluss zum vorübergehenden Schutz solle „Personen mit vorübergehendem Schutz den flexiblen Fortzug aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen. Die eingeräumte ‚Freizügigkeit‘ soll u.a. dazu dienen, eine schnelle Weiterreise und Verteilung in der EU zu ermöglichen.“
  • Wenn umgekehrt Personen, die vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehenden Schutz beantragen, erlischt zwar der vorübergehende Schutz selbst in Deutschland nicht automatisch, aber die Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erlischt  sofort (und nicht erst nach sechs Monaten), da damit ein „dauerhafter Fortzugswille“ zum Ausdruck gebracht worden sei und es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausreise handele (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 6,7 AufenthG).
  • Wenn eine Person, die in Deutschland vorübergehenden Schutz genießt, dauerhaft in die Ukraine zurückkehrt, droht ebenfalls das Erlöschen des Aufenthaltstitels.
    Bei einer von vornherein nur vorübergehend geplanten Reise in die Ukraine erlischt der Titel hingegen erst nach sechs Monaten Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Man kann bei der ABH auch eine längere Frist als sechs Monate beantragen.

3. Ankunft und Aufenthalt (ukrainische und nicht-ukrainische Staatsangehörige)

* Uns erreichen vereinzelt Berichte dazu, dass Ausländerbehörden nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine fliehen zum Stellen eines Asylantrags oder sogar zur Ausreise auffordern, obwohl ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 vorliegt und die Personen sich visumsfrei in Brandenburg aufhalten (siehe oben „Einreise“). Wir raten dringend dazu, keine übereilten Entscheidungen zu treffen, sondern sich zu den aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten gut zu informieren und beraten zu lassen. Weitere Informationen zu aus der Ukraine geflüchteten Menschen ohne ukrainischen Pass siehe unten *

Der EU-Ratsbeschluss zur Richtlinie ist am 04.03.2022 in Kraft getreten. Entsprechend des Rundschreibens des BMI vom 14.04.2022 in der aktualisierten Form vom 05.09.2022 ergeben sich neue Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie.

Personengruppen, die unter den Ratsbeschluss fallen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit für insgesamt bis zu drei Jahre. Für sie entfällt damit ein womöglich langwieriges Asylverfahren. Laut Hinweisen des BMI vom 14.03.2022 soll die Aufenthaltserlaubnis direkt für zwei Jahre ausgestellt werden.

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 14.03.2022 erste Hinweise zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats an die Bundesländer verschickt. Darin wird präzisiert, auf welche Personengruppen der vorübergehende Schutz in Deutschland angewendet wird. Auch enthält es Hinweise, wie die Möglichkeiten einer sicheren und dauerhaften Rückkehr ins Herkunftsland von den Behörden überprüft werden können.

Das BMI hat seine Anwendungshinweise zum Durchführungsbeschluss des Rates der EU zur Massenzustromrichtlinie zum 05.09.2022 aktualisiert. Insbesondere zu den Drittstaatsangehörigen, zur Weiterwanderung in einen anderen EU-Staat und zur Wohnsitzregelung sind die entsprechenden Passagen im Vergleich zur vorherigen Version verändert worden.

Details sind auch dem FAQ des Bundesinnenministeriums zu entnehmen.

a. Ukrainische Staatsangehörige

Zu der Personengruppe, die unter den Ratsbeschluss fällt, zählen Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit für ein weiteres Jahr auf dann insgesamt maximal drei Jahre.

b. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige

*Aus der Beratungspraxis erreichen uns aktuell unterschiedliche Erfahrungen damit, dass Drittstaatsangehörige aus der Ukraine Grenzübertrittsbescheinigungen (GÜB) erhalten mit der Aufforderung, Deutschland in 30 Tagen zu verlassen. Für das Land Brandenburg gibt es hierzu aktuell keine einheitliche Regelung. Die Ausländerbehörden in den verschiedenen Landkreisen legen die Rechtsprechung hierzu unterschiedlich aus. Wir empfehlen daher, sich zu den aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten ausführlich beraten zu lassen. In unserem Wegweiser sind alle örtlichen Fachberatungsstellen aufgelistet.*

Auch viele nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine fliehen, erhalten den temporären Schutz nach §24 AufenthG:

  • Internationaler Schutz in der Ukraine: Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 internationalen Schutz oder einen vergleichbaren nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten sollen wie Ukrainer*innen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erhalten.
  • Familienangehörige von Personen, die den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG erhalten sollen. Hierbei wird ein weiter Familienbegriff angewandt, umfasst sind insbesondere auch unverheiratete Paare. Details zu den genauen Regelungen und Definitionen gibt es bei PRO ASYL nachzulesen.

Für nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen gültigen Aufenthaltstitel für die Ukraine nachweisen können (das betrifft z.B. internationale Studierende), aber keinen ukrainischen Pass besitzen und auch nicht als Familienangehörige von Ukrainer*innen oder international Schutzberechtigten gelten, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt:

  • Unbefristeter Aufenthalt in der Ukraine: Wenn ein gültiger Aufenthaltstitel für die Ukraine nachgewiesen werden kann, wird davon ausgegangen, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland nicht sicher und dauerhaft möglich ist, da eine engere Bindung zur Ukraine besteht als zum Herkunftsstaat. Ein Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann gestellt werden (siehe oben).
  • Befristeter Aufenthalt in der Ukraine: In diesen Fällen ist unklar, wie durch die Behörden eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland geprüft werden kann. Wichtig: In diesen Fällen ist eine individuelle unabhängige Beratung empfehlenswert. Für die Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Ausländerbehörden zuständig. Von einem Asylgesuch ist demnach abzusehen!

Obwohl die Ausländerbehörden angehalten sind Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §24 AufenthG einzuleiten (siehe aktuelles Schreiben des BMI vom 05.09.2022), werden manche Antragsteller*innen auf einen Asylantrag beim BAMF verwiesen. Um Rechtsverluste und drohende Abschiebungen in Herkunftsländer abzuwenden, sind Eilanträge bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine zu stellen. Eine entsprechende Arbeitshilfe mit Verweis auf eine Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle oder Rechtsanwält*innen hat der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz zusammengestellt.

Personen, bei denen nicht klar ist, ob sie temporären Schutz erhalten, sollten sich jetzt zu ihren aufenthaltsrechtlichen Optionen auch jenseits von § 24 beraten lassen, falls ein weiterer Aufenthalt in Deutschland gewünscht ist. Für Viele können auch weitere aufenthaltsrechtliche Optionen in Frage kommen, beispielsweise über ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit in Deutschland. Lassen Sie sich beraten!

Bei Pro Asyl können Sie konkret nachlesen, wer „vorübergehenden Schutz“ erhalten soll und warum in der Regel kein Asylantrag gestellt werden sollte.

Wir fordern, dass ohne Ausnahme alle Personen, die aus der Ukraine fliehen, hier Schutz und Ruhe erhalten sollten, um sich erholen und in Sicherheit über nächste Schritte nachdenken zu können (siehe z.B. Unsere Presseerklärung 24.05.2022).

4. Unterbringung und Verteilung in Brandenburg

a. Private Unterbringung

Es ist möglich 90 Tage in Deutschland visafrei und somit privat unterzukommen. Anschließend erfolgt die Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) und eine anschließende Verteilung im Bundesgebiet.

Unterkunft Ukraine: Unterkünfte bei Privatpersonen für aus der Ukraine geflüchtete Menschen

Hinweis: Uns haben mehrfach Problemanzeigen bei der privaten Unterbringung von Geflüchteten erreicht. Teilweise wird die Aufnahme von den Landkreisen abgelehnt und stattdessen eine Verteilung der Personen im Bundesgebiet veranlasst. Eine Verteilung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (s. im übernächsten Abschnitt „Verteilung“).

Infos für Unterstützer*innen:

Private Unterkunftsangebote können ans MSGIV geschickt werden: unterkunftsangebote.ukraine@msgiv.brandenburg.de. Die Angebote werden von dort an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die die Unterbringung vor Ort koordinieren, weitergeleitet.

Hilfsabfrage von Wohn- und Transferangeboten für Menschen mit Behinderungen:
„Organisationen der Behindertenhilfe“ werden gebeten, in den Rubriken „Transfer“ und „Wohnen“ ihre Hilfsangebote zu hinterlegen. Organisationen vor Ort in den Krisengebieten, in den Grenzregionen sowie in Deutschland können dann ein sogenanntes „matching“ zwischen den Geflüchteten und den Hilfsangeboten herstellen. Aktuell werden besonders barrierefreie Transfermöglichkeiten und Unterkünfte benötigt.“

b. Keine Möglichkeit zur privaten Unterbringung

Wer nicht privat unterkommen kann oder über keine finanzielle Mittel verfügt, soll sich hier melden:

Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH)
Poststraße 72
15890 Eisenhüttenstadt
Tel.: 033644270
E-Mail: PoststelleZABH@zabh.brandenburg.de

Kann eine aus der Ukraine geflüchtete Person aufgrund fehlender Kapazitäten oder hinreichender privater Unterbringungsmöglichkeiten nicht im Landkreis/kreisfreien Stadt bzw. Land verbleiben, kann die kommunale Ausländerbehörde die geflüchtete Person an die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) in Eisenhüttenstadt verweisen, damit die ZABH deren Weiterleitung in ein anderes Bundesland veranlassen kann. Eine Verteilung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (s. im folgenden Abschnitt „Verteilung“).

c. Verteilung – persönliche Gründe sind zu berücksichtigen!

Die Verteilung der Geflüchteten auf die Länder erfolgt über den sog. Königsteiner Schlüssel. Das Land Brandenburg hat mit Stand vom 20.10.2022 mehr Geflüchtete aufgenommen, als es nach dem Königsteiner Schlüssel verpflichtet wäre. Geflüchtete, die keinen besonderen Bezug zum Land Brandenburg haben (z.B. Verwandtschaft, Arbeits- oder Ausbildungsplatz), können daher über die Fachanwendung FREE (Fachanwendung zur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden Schutz) in andere Bundesländer weitergeleitet werden.

Bei der Entscheidung über die Weiterleitung sind aber persönliche Gründe der Betroffenen für eine Bindung an den aktuellen Aufenthaltsort (insbesondere familiäre Bindungen, aber auch medizinische Gründe, Arbeitsplatz oder dergleichen) zu berücksichtigen. Wird beispielsweise festgestellt, dass die geflüchtete Person familiäre Bindungen in einem Landkreis in Brandenburg hat, sollte sie trotz des überfüllten Aufnahmesolls in Abstimmung mit der kommunalen Ausländerbehörde dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt zugewiesen werden.

Tipp: Sollten Sie dennoch erleben, dass eine solche Unterbringung abgelehnt wird, raten wir Betroffenen mit dem Umverteilungsbescheid zur Rechtsantragstelle des jeweils zuständigen Verwaltungsgerichts zu gehen, um eine Klage und einen Eilantrag dagegen einzureichen. Sie sollten dann alle Nachweise über „Bindungen“ (also Familie, Arbeit, medizinische Versorgung etc.) mitnehmen und vorsichtshalber auch Prozesskostenhilfe beantragen.

Möglicherweise kann es auch hilfreich sein, sich gemeinsam an zuständige Landrät*innen zu wenden, die die Aufnahme veranlassen können.

5. Registrierung

Laut Bundesinnenministerium gliedert sich das Verfahren nach der Ankunft in vier Schritte: Erste Registrierung (Ankunftsnachweis), Verteilung an einen Wohnort (bei Sozialleistungsbezug), Anmeldung der Wohnanschrift am Zielort und Beantragung eines Aufenthaltstitels.

Wenn Sie nicht privat unterkommen können, aber Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchten, werden Sie in der Regel also an einen bestimmten Ort verteilt (keine freie Wahl). Wenn Sie keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, ist eine Erstregistrierung zunächst nicht nötig.

Wenn Sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchten (Unterbringung, Sozialleistungen, Versorgung o.ä.) müssen Sie sich registrieren. In Brandenburg wenden Sie sich dafür an:

Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) in Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt

 

6. Gesundheit

Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zufolge kann für den Zugang zu medizinischer Versorgung im Sozialamt des entsprechenden Landkreises eine elektronische Gesundheitskarte beantragt werden. Bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte kann das Formular, welches durch das Sozialamt ausgehändigt wird, genutzt werden, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung und Registrierung im Ausländerzentralregister vorliegt, besteht Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das Jobcenter zahlt hierfür die Beträge. Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassen findet sich hier.

Das Gesundheitsportal für Geflüchtete und Einreisende des Bundesministeriums für Gesundheit hat einen Überblick in das deutsche Gesundheitssystem und medizinische Angebote zusammengestellt. Dieser ist auf Deutsch, Englisch, Ukrainisch und Russisch einsehbar.

 

7. Sozialleistungen

Am 1. Juni 2022 traten Gesetzesänderungen in Kraft, die die Ansprüche auf unterschiedliche Sozialleistungen für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz (§24) neu regeln. Zentral ist der Wechsel vom so genannten Asylbewerberleistungsgesetz ins SGB II. Außerdem ergeben sich Änderungen bzgl. BAföG, Kindergeld, Elterngeld und der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wichtig sind die Voraussetzungen für die Erteilung von SGB-Leistungen:

  • Ein Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG

oder

  • die Vorlage einer formellen, amtlichen Fiktionsbescheinigung UND eine erfolgte Registrierung im Ausländerzentralregister.

Hierzu und auch zu den Details einer Übergangsphase gibt es eine hilfreiche Übersicht der GGUA: „Sozialrechtliche Rahmenbedingungen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bzw. nach Antrag auf vorübergehenden Schutz“ (Stand 01.09.2022). Eine weitere Übersicht zum Thema Wechsel der Sozialleistungen ab dem 1. Juni gibt es bei Berlin-Hilft.

Liegt noch kein Aufenthaltstitel nach §24 oder eine Fiktionsbescheinigung mit Registrierung in der Zentralen Ausländerbehörde vor, besteht weiterhin der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Hierfür sind weiterhin die lokalen Sozialämter zuständig.

Das Sozialministerium hat den Kommunen am 4. März in einem Rundschreiben konkrete Hinweise zu dem leistungsrechtlichen Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine gegeben. Darin heißt es: „Die Leistungserbringung erfolgt ab Bekanntwerden der Bedürftigkeit, also grundsätzlich ab Vorsprache bei der Leistungsbehörde. Sollte eine Bedürftigkeit bereits für die Vergangenheit glaubhaft gemacht werden, kann der früheste Leistungsbeginn der 24. Februar 2022 (Datum der Kriegserklärung Russlands gegen die Ukraine) sein.“

Die Kontaktadressen der Sozialämter des MSGIV sind hier aufgeführt.

 

8. Arbeit

Die Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz (siehe oben) sind laut der Hinweise des BMI mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ auszustellen. Dies gilt auch schon für die „Fiktionsbescheinigung“, die die Ausländerbehörde in der Zwischenzeit vor Erteilung des Aufenthaltstitels ausstellt (Hinweise des BMI, S. 9).

„Erwerbstätigkeit erlaubt“ bedeutet, dass sowohl eine abhängige Beschäftigung als auch eine Selbstständigkeit erlaubt sind.

Aktuelles zur beruflicher Anerkennung, Beratung und Qualifizierung von Geflüchteten aus der Ukraine des Netzwerk IQ (Integration durch Qualifizierung).

Informationen zum Anerkennungsverfahren in Deutschland vom Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

 

9. Integrationskurse

PRO ASYL: „Der Zugang zum Integrationskurs ist laut den BMI Hinweisen vom 14.03.2022 auf Antrag möglich. Dieser kann bei den zuständigen Regionalstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt werden (S. 12 der Hinweise). Um die Teilnahme am Integrationskurs frühestmöglich zu ermöglichen, soll in der Fiktionsbescheinigung ein Hinweis auf Titelerteilung nach § 24 AufenthG enthalten sein (S. 9 der Hinweise).“

10. Kinder und Jugendliche

Informationen des Dachverbands der Migrantenorganisationen (DaMigra) zur Unterstützung für Frauen und Kinder aus der Ukraine auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch.

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BUMF) hat einen Flyer mit Informationen für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine auf Deutsch und Ukrainisch erstellt.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) vom Land Brandenburg hat Informationen zu den unten aufgeführten Themen auf Ukrainisch zusammengestellt.

a. Kindertagesstätte

Ukrainische Kinder haben einen Rechtsanspruch auf Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung in Brandenburgischen Kindertagesstätten. Dieser besteht gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII, sobald die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weiterführende Informationen finden sich hier: https://mbjs.brandenburg.de/ukraine-aktuell/gefluechtete-kinder-im-krippen-kindergarten-und-hortalter.html

b. Schule

MBJS: „Für die ukrainischen Schülerlinnen gilt die Schulpflicht gemäß § 41 Brandenburgisches Schulgesetz uneingeschränkt, wie grundsätzlich für alle ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden (§ 36 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz).“

Ukrainische Kinder und Jugendliche werden in Regelklassen aufgenommen. Die Anmeldung in einer Schule erfolgt in der unmittelbaren Nähe des Wohnortes bzw. im Schulbezirk der Wohnung. Alle Schulen in Brandenburg sind hier verzeichnet: https://schulen.brandenburg.de/suche

Eine Schulpflicht besteht ab drei Monaten nach Ankunft in der Erstaufnahme für geflüchtete Kinder und Jugendliche. Für junge Menschen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf die Landkreise. Wohnen die Minderjährigen im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung, ruht die Schulpflicht für drei Monate nach dem Beginn der Inobhutnahme.

c. Unbegleitete Minderjährige

MSGIV: „Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen und Wochen geflüchtete junge Menschen auch ohne Begleitung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten ankommen werden. Möchten Sie einem unbegleiteten, minderjährigen Geflüchteten Unterkunft und Versorgung anbieten, müssen Sie sich in jedem Fall an das örtlich zuständige Jugendamt wenden.“

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden durch das Jugendamt vorläufig in Obhut genommen (§ 42 a SGB VIII). Betreuung und Unterbringung erfolgen dann im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, oder mit Zustimmung des Jugendamtes bei geeigneten Personen (Verwandten und Ehrenamtlichen).Über die weiteren Schritte im Verteil- und Clearingprozess hat das MBJS Informationen zusammengetragen.

11. Informationen zum Studium in Deutschland / Information on studying in Germany

Informationen für Fachkräfte: make-it-in-germany.com/

12. Beratungsstellen und Informationen (mehrsprachig)

Adressen von Beratungsstellen in Brandenburg finden Sie im Wegweiser auf unserer Webseite. Eine neue Beratungsstelle der AWO in Potsdam richtet sich explizit an Geflüchtete aus der Ukraine.

Informationen auf Ukrainisch und Englisch

Weitere Informationen auf Deutsch:

Informationen staatlicher Stellen:

13. Helfen und Unterstützen

15. Sonstiges

a. Geldumtausch

Seit dem 24.05.2022 können ukrainische Banknoten in Höhe von bis zu 10.000 Hryvnia (ca. 300 Euro) pro volljährige Person in Euro getauscht werden. Nähere Informationen hierzu finden sich in der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (deutsch und english).

b. Führerschein

Seit dem 27.07.2022 ist die EU-Verordnung Nr. 2022/1280 in Kraft, die spätestens am 06. März 2025 endet bzw. früher bei Verlust des Schutzstatus.

Ein gültiger ukrainischer Führerschein wird derzeit in Deutschland und allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. Das Mitführen einer beglaubigten Übersetzung oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich. Bei Verlust oder anderer Rückfragen zu ärztlichen Untersuchungen für verschiedene Fahrerlaubnisklassen sind die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden aufzusuchen. Weitere Informationen hat das BMDV zusammengetragen.

c. KFZ-Haftpflichtversicherung

Bis Ende Mai 2022 wurden Schäden, die von ukrainischen PKWs in Deutschland schuldhaft verursacht wurden von den deutschen KFZ-Haftpflichtversicherungen im Rahmen einer freiwilligen Initiative übernommen. Seit dem 01. Juni 2022 braucht jedes Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung in Deutschland eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Hierfür gibt es eine Grüne Karte der ukrainischen KFZ-Haftpflichtversicherung, die z.B. auch von Deutschland aus digital zu erhalten ist: https://mtsbu.ua/ua/green_card/80365/. Das Fahren in Deutschland ohne gültige KFZ-Haftpflichtversicherung ist strafbar. Informationen des Bundesministeriums für Verkehr gibt es auf Deutsch, Ukrainisch und Englisch.

d. Urlaub und Reisen

Flüchtlingsrat Berlin: „Der Aufenthaltstitel nach § 24 erlischt erst, wenn man ohne Genehmigung der Ausländerbehörde länger als 6 Monate aus Deutschland abwesend ist (§ 51 AufenthG). Auch bei einem Besuch in der Ukraine bleibt daher ein gültiger Aufenthaltstitel nach § 24 und das Recht auf Wiedereinreise in die EU und nach Deutschland bestehen. Sozialleistungen nach SGB II darf man aber nur für maximal 3 Wochen im Jahr weiterbeziehen, wenn man sich mit Genehmigung des Jobcenters nicht an seinem Wohnort aufhält (§ 7 Abs. 4a SGB II). Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn durch die Abwesenheit die Vermittlung und Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter) darf man bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt für bis zu vier Wochen weiterbeziehen (§ 41a SGB XII). Derartige Aufenthalte sind auch mehrfach im Jahr möglich, wenn der Lebensmittelpunkt und gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen bleibt. Sozialleistungen nach AsylbLG darf man nur beziehen, solange man sich tatsächlich in Deutschland aufhält.“

e. Schwangerschaft

Schwangere erhalten zusätzlich zu den regulären Sozialleistungen ergänzende Leistungen für Mehrbedarf, Schwangerenkleidung, Babyerstausstattung sowie Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind (Info auf Ukrainisch). Für die Antragstellung der aufgezählten Leistungen und zur Beratung von Schwangerschaftsabbrüchen gibt es hier eine Liste mit Adressen: https://www.familienplanung.de/beratung/beratungsstelle-finden/

f. Hilfe bei Gewalt

Informationen des Dachverbands der Migrantenorganisationen (DaMigra) zur Unterstützung für Frauen und Kinder aus der Ukraine auf Ukrainisch, Russisch, Deutsch.

https://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/ukraine-aktuelle-informationen/