Als medizinische Masken werden sowohl OP-Masken als auch FFP2-Masken angesehen. Als einer FFP2-Maske vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95. (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021)
Das BMAS empfiehlt Bezieher_innen von Leistungen nach § 3 AsylbLG oder von gekürzten Leistungen nach § 1 AsylbLG die Kostenerstattung beim Sozialamt über § 6 AsylbLG („sonstige Leistungen“) geltend zu machen.
Für Bezieher_innen von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (und Leistungsbezieher_innen nach SGB XII) vertritt das BMAS die Auffassung, dass das jedoch nicht möglich ist, da diese Kosten im Regelsatz enthalten seien.
Das Sozialministerium hat dem Flüchtlingsrat per Email mitgeteilt, dass das Land Brandenburg sich dafür entschieden hat, in Anlehnung an die Regelungen in Rheinland-Pfalz, auch Analogleistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen gesonderten Bedarf zuzusprechen. Bei Analogleistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG erfolgt die Bedarfsdeckung bzgl. medizinischer Masken in entsprechender Anwendung des § 73 SGB XII grundsätzlich als Beihilfe in Form von Geldleistungen. Das Land Brandenburg hat den kommunalen Aufgabenträgeren empfohlen Analogleistungsberechtigten, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, die Bedarfsdeckung durch Sachleistung zu erbringen.
Das MSGIV verweist in der Email zudem darauf, dass für die Schutzmasken eine rückwirkende Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme nicht in Betracht kommt.