Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) hat am 10. Dezember 2020 Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 09/2020 – AW-AuslR Nr. 2020.09) veröffentlicht. Die Allgemeine Weisung (Nr. 07/2019 Aufenthaltsrecht) vom 28. August 2019, Ausführungsbestimmungen zu § 3 Nr. 6 und § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (AW-AuslR 2019.07) tritt damit außer Kraft.
Die Weisung regelt weiterhin, welche asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen die ABH prüfen müssen, bevor sie der ZABH eine ausreisepflichtige Person melden, die Abstimmung zwischen den Behörden und Vorgaben zur Vorbereitung und Vollzug der Abschiebung durch die ZABH. Neu geregelt ist nun auch die Zusammenarbeit der kommunalen Ausländerbehörden mit der Task Force „Abschiebung Straftäter“, die zum 01.08.2020 ihre Arbeit aufgenommen hat. Außerdem gibt es relevante Neuerungen im Rahmen der Bestimmungen zum Betreten und Durchsuchen von Sammelunterkünften.
Der Flüchtlingsrat hat die Weisung zusammengefasst und kommentiert.