h6. Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz
Runderlaß des MASGF vom 27. August 1999
(Amtsblatt für Brandenburg Nr. 41 vom 13. Oktober 1999)
Den hier aufgeführten Text des Runderlasses können Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Frauen einsehen: http://www.masgf.brandenburg.de/cms/detail.php?id=38142&_siteid=7
Voraussichtlich behält dieser Runderlass nur noch bis zum 31.03.2006 Gültigkeit.
h6. Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz
h6. Runderlaß des MASGF vom 27. August 1999
(Amtsblatt für Brandenburg Nr. 41 vom 13. Oktober 1999)
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErstV ist die Einhaltung angemessener Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte und für die soziale Betreuung Voraussetzung für die Erstattung des Erstattungsbetrags in voller Höhe. Hierzu bitte ich nachfolgende Regelungen zu beachten:
1. Mindestregelungen für Gemeinschaftsunterkünfte
1.1. Bauliche Voraussetzungen und Mindestausstattung
Die Gemeinschaftsunterkünfte müssen den bau-, gesundheits-, brand- und unfallschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Wohn- und Schlafräume sollen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
1. Für jede Person sollen eine Wohnfläche von mindestens 6 m2 sowie Gemeinschaftsräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der Wohnflächen bleiben sonstige Flächen wie Flure, Toiletten, Küchen, Wasch-, Dusch- und Trockenräume sowie Gemeinschafts- und Verwaltungsräume unberücksichtigt.
2. An jedem Wohnraum soll die Fläche des jeweiligen Wohnraumes kenntlich gemacht werden.
3. Für jeden Bewohner wird eine eigene Bettstelle vorgesehen. Zu jeder Bettstelle soll gehören:
o 1 Bettgestell
o 1 Matratze
o Kopfkissen
o Wolldecken in ausreichender Zahl.
Nach Möglichkeit sollen nicht mehr als vier Personen in einem Wohnraum untergebracht werden.
Kinderbetten sollen in ausreichender Zahl vorgesehen werden.
4. Zur Ausstattung der Wohnräume sollen gehören:
o 1 Schrank oder 1 Schrankteil pro Person
o 1 Tischplatz mit Stuhl pro Person
o mindestens 1 Abfalleimer je Zimmer
o eine Möglichkeit zur Aufbewahrung von Lebensmitteln
o Handtücher und Bettwäsche für den regelmäßigen Wechsel
5. Die Zimmer müssen abschließbar sein.
6. Soweit keine Wohneinheiten mit eigener Naßzelle zur Verfügung stehen, sind Gemeinschaftswaschräume und Gemeinschaftstoiletten für Männer und Frauen getrennt einzurichten. Die Sanitärräume müssen abschließbar sein. Folgende Mindestausstattung wird empfohlen:
o 1 Waschbecken für 5 – 7 Personen
o 1 Dusche für je 10 – 12 Personen
o 1 WC für je 10 weibliche Personen
o 1 WC und ein Urinal für je 15 männliche Personen.
7. Fließendes Warm- und Kaltwasser ist in Trinkwasserqualität bereitzustellen. Eine hygienisch unbedenkliche Abwasserversorgung ist zu gewährleisten.
8. In den Gemeinschaftsunterkünften soll die Möglichkeit zum Waschen, Trocknen und Bügeln eigener Kleidungsstücke mit einer genügenden Anzahl von Waschmaschinen, Wäscheschleudern und Bügeleisen gegeben sein. Reinigungsmittel und –geräte sollten in einem zentralen Raum aufbewahrt werden.
9. Für die individuelle Verpflegung sollen
o Kochplatte für je 3 Personen
o Abwasch–/Spültische
o Geschirrschränke
o Kühlraum von 20 l/Person
o Grundausstattung an Geschirr, Töpfen, Pfannen und Besteck
vorhanden sein.
10. Zur kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Heimbewohner sollte in jeder Gemeinschaftsunterkunft bei Bedarf mindestens ein Krankenzimmer mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden.
11. Für soziale und rechtliche Beratung soll ein Beratungsraum zur Verfügung stehen.
1.2. Versorgung und Betreuung
Folgende Leistungen sind zu gewähren:
o Unterkunft
o Möglichkeit zur Selbstverpflegung oder Gemeinschaftsverpflegung, soweit eine Selbstverpflegung nicht möglich ist
o soziale Betreuung
Wird mehr als ein Sozialbetreuer beschäftigt, sollen darunter so viele Frauen sein, wie es der Geschlechterzusammensetzung in der Unterkunft entspricht, mindestens jedoch eine Frau.
1.3. Unterbringung
Bei der Unterbringung soll nach Möglichkeit den nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenheiten Rechnung getragen werden. Familiäre Bindungen sind zu berücksichtigen.
Alleinstehende Frauen und alleinstehende Männer werden in getrennten Zimmern untergebracht.
1.4. Sicherheitsmaßnahmen für Unterkünfte für Personen nach § 2 Nr. 2 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes
Die Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge müssen durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Eindringen und gegen Angriff von außen geschützt sein.
Der Betreiber ist zu verpflichten, vor Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft mit der zuständigen Polizeidienststelle ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das die eigenen Sicherheitsmaßnahmen wie Einsatz von geeignetem Wachpersonal, Telefonanschluß, Meldewege bei Angriffen, bauliche und technische Sicherheitsmaßnahmen sowie die polizeilichen Präventions- und Schutzmaßnahmen festlegt.
1.5. Vertragliche Mindestregelungen mit Unterkunftsbetreibern
In Verträgen mit gemeinnützigen wie privaten Betreibern sind die Einhaltung der Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte nach 1.1. bis 1.4., der Qualifikationsvoraussetzungen für das Personal nach 2.2. und die erforderliche fachliche und soziale Kompetenz von Betreibern abzusichern.
Grundsätzliche Betreuungsaufgaben sind festzulegen. Soweit noch nicht vorhanden, sind bestehende Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprechend anzupassen.
Ebenso ist vertraglich abzusichern, daß die Betreiber zur Achtung der den Bewohnern nach dem Grundgesetz und der brandenburgischen Verfassung zustehenden Rechte verpflichtet werden. Darüber hinaus ist ein Weisungsrecht der zuständigen Behörde und eine Mitwirkungspflicht des Betreibers bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben vertraglich zu regeln.
2. Anforderungen an die soziale Betreuung
2.1. Mindestbetreuungsschlüssel
1. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 LAufnG wird im ersten Jahr der Aufnahme ein Betreuungsschlüssel von mindestens einem Betreuer je 175 Personen und für den Personenkreis nach § 2 Nr. 2 LAufnG bei mindestens einem Betreuer je 125 Personen als angemessen betrachtet.
Bei Überschreitung dieser Zahl sollte Betreuungspersonal in entsprechenden Stellenanteilen zur Verfügung stehen. Der Mindestschlüssel richtet sich in der Regel nach der durchschnittlichen Zahl der Personen nach § 2 Nr.1 und 2 LAufnG, für die im Vorjahr eine Kostenerstattung erfolgt ist.
Bei Anwesenheit beider Personengruppen ist der Anteil der jeweiligen Gruppe an der Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Personen zugrunde zu legen, kombinierte Beratung ist möglich. Bei geringeren Zugangszahlen als 175 bzw. 125 Personen pro Jahr/Kreis soll mindestens ein Betreuer je Landkreis/kreisfreier Stadt tätig sein.
2. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG ist ein Betreuungsschlüssel von mindestens einem Betreuer je 80 durchschnittlich in den Gemeinschaftsunterkünften eines Kreises/einer kreisfreien Stadt anwesenden Personen, für die Kosten erstattet werden, angemessen.
3. Über die nach 1. und 2. geforderten Betreuungspersonen hinaus sind für Gemeinschaftsunterkünfte nach Bedarf Heimleiter und ggf. Hausmeister einzusetzen.
2.2. Qualifikationsvoraussetzungen
Das im Rahmen des Mindestbetreuungsschlüssels gemäß Nr. 2.1. mit Ausnahme der Hausmeister und das nach § 1 Abs. 5 ErstV beschäftigte Personal muß einen Abschluß nach § 2 Abs.1 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes nachweisen können.
Leiter von Gemeinschaftsunterkünften für Personen nach § 2 Nr. 3 bis Nr. 5 Landesaufnahmegesetz mit mindestens zwei weiteren nach dem Mindestbetreuungsschlüssel in der Sozialbetreuung Beschäftigten sollen mindestens üüber eine geeignete Berufsausbildung verfügen und die Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Sozialmanagement und Sozialarbeit im Umfang von mindestens 600 Stunden nachweisen.
Bei Personen, die bereits vor dem 1. August 1997 im Migrationsbereich beschäftigt waren, genügt der Nachweis einer Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 2a Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes oder der Aufnahme einer berufsbegleitende Maßnahme zum Erwerb eines der genannten Abschlüsse. Sofern die Maßnahme zur Erlangung der Gleichwertigkeitsbescheinigung begonnen wurde, ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß bis zum 1. Januar 2000 zu erbringen.
Satz 1 bis 4 gilt nicht für bereits vor dem 1. August 1997 im Migrationsbereich Beschäftigte, die am 1. Januar 1999 das 55. Lebensjahr vollendet haben.
In Einzelfällen kann die Erstattungsbehörde auf begründeten Antrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen zur Vermeidung persönlicher Härten beziehungsweise bei Vorliegen besonderer interkultureller Kompetenz oder kurzzeitig befristet zur Sicherung der Betreuung in besonderen Aufnahmesituationen zulassen.
2.3. Vertragliche Regelung mit Trägern von Beratungsstellen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften
Soweit die Kreise und kreisfreien Städte nicht selbst Träger der unabhängig von Gemeinschaftsunterkünften tätigen Beratungsstellen sind, sind mit den jeweiligen Trägern Aufgabenschwerpunkte und Verfahren der Qualitätssicherung (wie Berichte, Fortbildung) vertraglich zu vereinbaren beziehungsweise vorhandene Verträge entsprechend zu ergänzen.
Darüberhinaus ist zu vereinbaren, dass die Beratungsstellen mindestens jährlich einen Arbeitsbericht vorlegen, der mit einer Stellungnahme des zuständigen Landkreises/der zuständigen kreisfreien Stadt der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Januar des Folgejahres zuzuleiten ist.
3. Geltung
Der Runderlaß tritt mit Ablauf des 31.08.2004 außer Kraft.
Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften
Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit Soziales, Gesundheit und Frauen vom 26. August 2004
(Amtsblatt für Brandenburg Nr. 36 vom 15.9.2004, Seite 685)
Die Geltungsdauer des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 27. August 1999 über die Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die Soziale Betreuung, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 41 vom 13. Oktober 1999, wird bis zum 31. August 2005 verlängert.
Ausnahmen von Ziffern 2.1. und 2.2. des Runderlasses vom 27. August 1999 sind zur Erprobung neuer Beratungsmodelle in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zulässig.