Das Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge wurde bis zum 31.12.2023 verlängert und mit entsprechender Weisung veröffentlicht.

Obwohl der Zugang ohnehin schon mit der Erfüllung hoher Voraussetzungen verbunden war, wurden nun noch weitere Bedingungen ergänzt.

In der Weisung heißt es jetzt:

Neben der Flucht aus Syrien oder innerhalb Syriens müssen sich die syrischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin in Not oder Bedrängnis befinden (in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2022 (1 A 1.21)).

Ein syrischer Staatsangehöriger befindet sich in Not und Bedrängnis, wenn es ihm am aktuellen Aufenthaltsort nicht möglich ist, sich zu integrieren und ein neues Leben aufzubauen. Anhaltspunkte für eine Integration am aktuellen Aufenthaltsort sind z.B. ein Aufenthaltstitel, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Studien- oder Ausbildungsverhältnis, Schulbesuch der Kinder, angemessene Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Religionsausübung. Ist von einer gelungenen Integration im Aufnahmeland bzw. am aktuellen Aufnahmeort auszugehen, besteht keine Kausalität mehr zwischen der Flucht infolge des Bürgerkriegs und einer Aufnahme nach der Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge. In diesem Fall sind für einen Familiennachzug die gesetzlichen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG einschlägig.

In unserem FAQ finden sich Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Landesaufnahmeprogramm.