[Stand Juni 2023]

Vor der Corona-Pandemie umfasste die räumliche Beschränkung bei der Residenzpflicht die Länder Berlin und Brandenburg. Mit der Pandemie wurde die räumliche Beschränkung auf den Landkreis Oder-Spree/Frankfurt Oder bzw. Teltow-Fläming bzw. den Landkreis Elbe-Elster eingegrenzt (je nachdem, um welche Erstaufnahmeeinrichtung es sich handelt). Diese Beschränkung ist bis heute nicht aufgehoben worden.

Rechtsgrundlage ist §56 AsylG.

Aktuell ist eine Neugestaltung der Residenzpflicht geplant.