*Gestern wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt heute in Kraft:*
1. Die Einführung des Eilrechtsschutzes in Dublin-Verfahren (34a AsylVfG neu) und
2. *die Reduzierung des (absoluten) Arbeitsverbots für Asylsuchende auf 9 Monate (§61 AsylVfG).*
Das ist leider eine nur geringfügige Verbesserung. Denn nach den ersten neun Monaten bleibt der Arbeitsmarktzugang für Asylsuchenden von wenigen Ausnahmen abgesehen „nachrangig“, das heißt davon abhängig, ob keine anderen „bevorrechtigten“ ArbeitnehmerInnen für die entsprechende Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.
Flüchtlingsaktivisten schildern das Verfahren aus ihrer Sicht so:
„Wenn wir Arbeit suchen wollen, bekommen wir von der Ausländerbehörde ein Formular. Mit diesem Formular dürfen wir Arbeit suchen und der Arbeitgeber, den wir gefunden haben, soll es ausfüllen und rein schreiben wie viel wir verdienen sollen, welche Arbeit wir machen sollen und so weiter. Dieses Formular schickt die Ausländerbehörde an die Agentur für Arbeit und die entscheidet, ob wir den Job machen dürfen. Meistens sagt sie Nein, weil es andere Arbeitslose gibt, die zuerst kommen: Deutsche, EU-Bürger, oder andere Ausländer, die schon eine Arbeitserlaubnis haben. Die werden dann zu dem Job geschickt, den wir mit unserem Formular gefunden haben.
Das heißt, wir haben den Arbeitsplatz für andere gefunden. Das bedeutet wir haben fast keine Chance.“
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