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Prozeßerklärung von Harald Glöde, 17.05.2001

Mit meiner heutigen persönlichen Erklärung möchte ich anknüpfen an die Erklärung, die meine Rechtsanwältinnen in meinem Namen am 29.3. hier vorgetragen haben und in der meine Besorgnis über eine mögliche Befangenheit und Voreingenommenheit dieses Gerichts bzw. seiner Vorsitzenden ausgedrückt wurde. Inzwischen hatte ich ja die Gelegenheit während der bisherigen vier Pseudo-Verhandlungstage und der von der Vorsitzenden zu verantwortenden Verhandlungsführung weitere Eindrücke zu sammeln und konnte insbesondere aus dem Gerichtsbeschluss vom 12.4. zur Haftfortdauer die Position dieses Gerichts herauslesen und möchte die im folgenden anhand einiger ausgewählter Beispiele ausführen:

Der 1. Strafsenat inszeniert dieses Verfahren, gemäß den Vorgaben der BAW, als ein Terroristenverfahren im Stil der 70er und 80er Jahre. Dazu gehören unter anderem die umfangreichen und schikanösen Einlasskontrollen für ProzessbesucherInnen, von denen als erstes erwartet wird, dass sie mindestens ein bis zwei Stunden vor Prozessbeginn erscheinen, um dann erst rechtzeitig zum Beginn eingelassen zu werden. Dazu gehört aber auch die Ablichtung der Ausweise der ProzessbesucherInnen mit der Rechtfertigung, um die schnelle Identifizierung etwaiger Störer zu ermöglichen . Dazu gehören weiterhin intensive und zum Teil entwürdigende Körperkontrollen bis hin zum Ausziehen der Schuhe und dem Durchwühlen der Haare. Auch die Abnahme sämtlicher mitgeführter Gegenstände wurde durch die Vorsitzende angeordnet, so durften die Mitglieder der internationalen Prozessbeobachtergruppe nicht einmal Schreibutensilien mit in den Gerichtssaal bringen. Diese Inszenierung beinhaltet auch eine lange Wartezeit für die ProzessbesucherInnen im Treppenhaus unter unwürdigen Bedingungen bis zum endgültigen Einlass in den Gerichtssaal. Aus welchen realen Gründen die Vorsitzende diese Maßnahmen mit ihrer Sicherheitsverfügung vom 12.3.01 angeordnet hat, ist mir nicht bekannt. Für mich liegen sie aber auf einer Linie mit dem fast nicht mehr nachvollziehbaren abnormen Sicherheitsdenken der BAW wie es sich bei meinen Transporten gezeigt hat, die bisher immer aus einem Konvoi von drei Fahrzeugen und einem Begleitschutz von sieben bis acht BKA- bzw. GSG 9-Beamten bestanden haben. Der eigentliche Hintergrund für diese Inszenierung liegt für mich in der Schaffung einer Atmosphäre von Bedrohung und Gefährlichkeit, um darüber die juristische Fragwürdigkeit des Vorgehens zu verschleiern und Entscheidungen, wie der zur Haftfortdauer einen fadenscheinigen Anstrich von Legitimität zu verschaffen. In diesen, vom Kammergericht zu verantwortenden Prozessbedingungen spiegeln sich die ersten Anzeichen für die geplante Verurteilung.

Bislang hat das Gericht der Verteidigung bestenfalls bruchstückhafte Informationen über den geplanten Prozessverlauf zukommen lassen. Ein Bestreben, zu einer schnellen Beweisaufnahme zu kommen, lässt sich daraus auf jeden Fall nicht ablesen. Genauso wenig ist eine eigenständige Systematik und Planung zur Bewältigung des umfangreichen Aktenstoffes darin erkennbar. Dabei soll gar nicht bestritten werden, dass angesichts des Umfangs, aber auch der Ordnung der Akten, jeder Versuch einer nicht auf Zufällen beruhenden Prozessplanung ein sehr arbeitsaufwendiges Unterfangen ist, aber gleichzeitig bleibt natürlich zu konstatieren, dass ohne eine gewisse Systematik und Planung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ernsthaft nachgegangen werden kann. Und wenn dann die Reihenfolge von Zeugenvernehmungen sich an der Urlaubsplanung des BKA zu orientieren scheint, und das vom Gericht kommentarlos hingenommen wird, so müssen einfach Zweifel an diesem Willen zur Aufklärung auftauchen. Es könnte sogar der Eindruck entstehen, dass das BKA über diese Beeinflussung der Reihenfolge von Zeugenauftritten Einfluss zu nehmen versucht auf die durchzuführende Beweisaufnahme im Gerichtssaal.Wie ich weiter unten ausführen werde, sind die uns, d.h. meinen Verteidigerinnen und mir, überlassenen Ermittlungsakten unvollständig. Bislang hat sich das Gericht auch hierzu noch nicht geäußert, und Versuche meiner Rechtsanwältinnen, fehlende Aktenteile noch zu erhalten, werden nur sehr schleppend und ohne den geringsten Nachdruck bearbeitet. So stehen wir heute, beim zweiten Anlauf zu diesem Verfahren und über ein halbes Jahr nach der Anklageerhebung, vor der Situation, dass wir immer noch keine vollständigen Ermittlungsakten haben, und selbst die Beiziehung einer Akte, die beim Gericht im November 2000 beantragt worden ist, die die Vorsitzende -Richterin dann auch im Februar 2001 bei der Staatsanwaltschaft angefordert hat, haben wir immer noch nicht erhalten. Und jetzt kurz vor dem Neubeginn des Prozesses führt dann ein Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft dazu, dass die Vorsitzende Richterin mal kurz ihre Meinung ändert und die Beiziehung der beantragten Akte für nicht mehr notwendig erklärt.

Wie wenig dieser Richterin an der eigentlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht liegt, ist ja auch in dem vorhin vorgetragenen Befangenheitsantrag deutlich geworden.

Während der bisherigen vier Pseudo-Verhandlungstage war für mich auch keinerlei Bemühen des Kammergerichts erkennbar, das Verfahren zügig voranzutreiben. Im Gegenteil, es wurde durch die Vorsitzende verzögert und verschleppt, z.B. auch durch die Absage von drei ursprünglich geplanten Verhandlungstagen. Wenn der 1. Strafsenat dann in seinem Beschluss vom 12.4.01 behauptet, nach Anklageerhebung hat der Senat das Verfahren sehr zügig betrieben , so wird das zwar hier im Gerichtssaal als Wahrheit zu gelten haben, denn schließlich hat der Senat die entsprechende Definitionsmacht, aber jede/r, die/der diese vier Verhandlungstage miterlebt hat, weiss, dass diese Behauptung mit der Realität nichts zu tun hat.

Dieser Beschluss zur Haftfortdauer offenbart sehr deutlich die Voreingenommenheit dieses Gerichts. Danach müssen die vier Angeklagten weiterhin in Untersuchungshaft bleiben, weil bei allen wegen der zu erwartenden hohen Strafe Fluchtgefahr bestehe. Nun lebten diese vier Angeklagten in sehr unterschiedlichen familiären und sozialen Situationen, aber das Kammergericht findet für jede dieser Situationen eine Rechtfertigung, mit der Fluchtgefahr behauptet wird. Bei soviel Findigkeit ist schlichtweg keine soziale Situation mehr vorstellbar, bei der das Kammergericht nicht trotzdem Fluchtgefahr behaupten würde. Eine ernst gemeinte Einzelfallprüfung hat also überhaupt nicht stattgefunden, im Endeffekt ging es ja auch darum, die von der BAW zu verantwortende Aussageerpressungshaft fortzusetzen. Bei der Verfolgung dieses Ziels schreckt das Gericht nicht einmal vor der Benutzung falscher Behauptungen zurück. Um die hohe Strafe begründen zu können, die wir vier Angeklagten im Gegensatz zu TM (Tarek Mousli) zu erwarten haben, wird vom 1. Strafsenat behauptet, ... dieser™ hat die damals noch gültige Kronzeugenregelung in Anspruch genommen… . Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat in seinem Urteil die Strafe gegen TM ausdrücklich ungeachtet der Kronzeugenregelung ausgesprochen. Noch offensichtlicher wird die Voreingenommenheit und Vorverurteilung durch das Gericht an einem weiteren Punkt. Nach dem Beschluss vom 12.4.01 wird die zu erwartende hohe Strafe für die Angeklagten damit begründet, dass die an den Geschädigten Hollenberg und Korbmacher verübten Körperverletzungen, obwohl diese Delikte bereits verjährt sind, erschwerend zu berücksichtigen seien . Nun ist es in meinem Fall so, dass nicht einmal TM behauptet, ich wäre bei dem Anschlag gegen Hollenberg dabei gewesen, und so taucht dieser Vorwurf auch nicht in der Anklageschrift auf. Bezüglich des Anschlages auf Korbmacher stellt selbst die BAW in ihrer Anklageschrift fest, dass ich aufgrund eines Strafklageverbrauchs dafür nicht mehr verurteilt werden könne. Das scheint dieses Gericht aber nicht zu interessieren. Mir sind zu diesem eklatanten Widerspruch nur zwei Erklärungsmöglichkeiten eingefallen, entweder die Richter haben die Akten und die Anklageschrift nicht sorgfältig gelesen, oder aber ihr Verurteilungswille ist so ausgeprägt, dass sie über derlei einschränkende und störende Passagen im Bewusstsein ihrer Definitionsmacht locker hinweggehen konnten.

Und noch eine letzte Bemerkung zu diesem Beschluss. Das Kammergericht behauptet darin unter anderem, dass seine Entscheidung auch meinen Interessen diene. Ich verlange hiermit vom Kammergericht, dass meine Interessen von ihnen nie wieder in dieser Form missbraucht werden; ich finde dieses Ausmaß an Zynismus und Verlogenheit unerträglich.Zum richtigen Verständnis dieser Position und Vorgehensweise des 1. Strafsenats gehört die mittlerweile sechsjährige Ermittlungsgeschichte dieses konkreten Verfahrens. Ich habe mal den Versuch unternommen, anhand der uns überlassenen Ermittlungsakten den Verlauf der Ermittlungstätigkeiten nachzuvollziehen. Dabei bin ich auf eine ganze Reihe von Lücken, von Ungereimtheiten und von Manipulationsspuren gestoßen, die für mich viele Fragen aufwerfen. Eigentlich hätten auch den Richtern dieses Senats bei einem nur halbwegs unvoreingenommenen Aktenstudium diese Merkwürdigkeiten auffallen müssen. Allerdings habe ich bis heute nicht feststellen können, dass es von Seiten des Gerichts entsprechende Nachfragen an die Strafverfolgungsbehörden gegeben hätte. Auch insofern bleibt für mich wiederum nur die Schlussfolgerung, dass der 1. Senat ohne objektive und kritische Beweisaufnahme unsere Verurteilung betreibt.Ich möchte im folgenden ausführen, wie sich für mich nach Aktenlage die erkennbare Ermittlungstätigkeit von BKA und BAW darstellt. Mir hat sich der Eindruck aufgedrängt, als wenn die einzelnen Ermittlungsschritte anhand eines BKA-internen Leitfadens mit dem Titel Wie schaffe ich mir einen Kronzeugen entwickelt worden wären.

Zeitlich beginnen will ich mit dem März 1998. In diesem Monat werden TM und seine damalige Lebensgefährtin vom BKA als die Mieter des Kellers festgestellt, aus dem, fast auf den Tag genau, drei Jahre zuvor Sprengstoff gestohlen worden sein soll, der am 7. April 1995 von der Berliner Polizei beschlagnahmt worden ist. Obwohl das BKA noch am selben Tag von diesem Sprengstofffund informiert wurde, befinden sich in den uns überlassenen Ermittlungsakten bis zum November 1997 keinerlei Hinweise auf irgendwelche Ermittlungstätigkeiten des BKA. Erst Ende November 1997 beginnt nach den Akten ein etwas konstruiert wirkendes Zusammenspiel von BKA und BAW, das zur Wiederentdeckung dieses Sprengstofffes vom März 1995 und zu seiner sofortigen Zuordnung zum Ermittlungskomplex RZ führt. Die ab jetzt dokumentierten Ermittlungen führen zu dem besagten Keller und seinem Mieter TM. Ich will mich hier mit diesem Zeitraum von März 1995 bis März 1998 nicht weiter auseinandersetzen, da er auch in den Akten ausgespart ist. Am 6.3.98 wird TM erstmalig als Mieter des Kellers aktenkundig und am 11.3.98 leitet die BAW ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt ein, wegen des Verdachts eines Verbrechens nach 129a mit dem Stichwort RZ-Depot. Mit der Ermittlungsführung wird der EKHK Schulzke vom BKA beauftragt. Geht man davon aus, dass sich in den Ermittlungsakten die einzelnen Ermittlungsschritte dokumentieren, so kann man wieder nur konstatieren, dass offensichtlich auch in der Folgezeit keine Ermittlungen zu TM stattgefunden haben, es sei denn, man bezeichnet die mehrmalige Suche im Telefonbuch nach der aktuellen Telefonnummer und Anschrift von TM als intensive Ermittlung. Ab Ende Oktober 1998 wird dann eine richterlich genehmigte Telefonüberwachung bei TM durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ermittlungsakten gefüllt mit Berichten zu einzelnen ausgewählten Telefongesprächen und vielen Vermerken zu den technischen Problemen der Telefonüberwachung. Andere Ermittlungstätigkeiten finden in dieser Zeit nicht statt, zumindest wenn man den Akten glauben darf.Das Kammergericht hat diese doch sehr lückenhafte Ermittlungsakten widerspruchslos akzeptiert und als Grundlage für die Eröffnung des Hauptverfahrens genommen. Jede Person, die schon mal mehr als einen Krimi gelesen hat, fragt sich aber berechtigterweise, was in diesem Zeitraum von März 98 bis April 99 tatsächlich an Ermittlungen durchgeführt worden ist, und warum sich davon nichts in den Akten wiederfindet? Ich gehe davon aus, dass in diesem Jahr tatsächlich intensive Ermittlungen zu der Person TM stattgefunden haben. Über die Art und das Ausmaß der Ermittlungen will ich hier nicht spekulieren, aber die dem BKA zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Methoden sind ja allgemein bekannt.Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass genügend Hintergrundinformationen über TM zusammengetragen wurden, um daraus ein entsprechendes Persönlichkeitsbild oder Psychogramm von ihm erstellen zu können. Auf dieser Grundlage sind dann wohl, in Absprache mit der BAW, das weitere Vorgehen und die Ermittlungsziele diskutiert und festgelegt worden. Die dann eingeschlagene Strategie unterlag vermutlich folgende Prämissen: – aufgrund des langen Ermittlungsvorlaufs musste ein möglichst spektakuläres Ermittlungsergebnis angestrebt werden, denn immerhin waren im Frühjahr 99 schon vier Jahre vergangen seit der Beschlagnahme des Sprengstoffs. Für dieses spektakuläre Ermittlungsergebnis wäre die alleinige Verhaftung von TM nicht ausreichend gewesen, es mussten um jeden Preis weitere Personen verhaftet werden. – aufgrund der Erkenntnisse und der gewonnenen Einschätzung zu TM konnten das BKA und die BAW davon ausgehen, dass er dazu zu bringen wäre, weitere Angaben zu machen und andere Personen zu beschuldigen, wenn das polizeiliche Vorgehen entsprechend gezielt und abgestuft vonstatten gehen würde.

Auf dieser Grundlage und mit dieser Strategie wurden dann bei TM, an seinem Arbeitsplatz und an einigen anderen Orten am 14.4.99 Hausdurchsuchungen durchgeführt, mit dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Bei seiner vorläufigen Festnahme zeigte sich TM kooperationsbereit, verwies auf seine guten Kontakte zu verschiedenen Polizeibeamten und führte schon mal einen, später als scherzhaft deklarierten, Wortwechsel mit den BKA lern über das mögliche Auffinden von Waffen und Sprengstoff. Noch am selben Tag wird TM auf Anweisung der BAW auf freien Fuß gesetzt. Dies ist insofern bemerkenswert, als man in der Geschichte der 129a-Verfahren wahrscheinlich schon sehr intensiv suchen muss, um vielleicht ein vergleichbares Verhalten der BAW entdecken zu können. Darüber hinaus ist es das erste von mehreren Beispielen in diesem Verfahren, bei dem die BAW für den Beschuldigten TM praktisch die Rolle des Verteidigers einnimmt und diesen überflüssig werden lässt. Das vorerst letzte Beispiel war ja in dem Gerichtsverfahren gegen TM zu beobachten, in dem sein Verteidiger ja auch nicht mehr zu tun hatte, als sich den Plädoyers der BAW anzuschließen.Bei den Gesprächen am Folgetag wird TM dann erstmalig die Kronzeugenrolle angeboten, und er erklärt, dass er in Anwesenheit seines Anwaltes zu Vorhalten des BKA Stellung beziehen werde . Grundsätzlich zeigt TM ein kooperationsbereites Verhalten, ohne aber zu diesem Zeitpunkt irgendetwas zu den konkreten Vorwürfen zu sagen.

Einen Monat später, am 19.5.99, wird TM erneut verhaftet, da das BKA nun der Meinung ist, ihm zusätzlich zu dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, den Besitz von Sprengstoff vorwerfen zu können. Grundlage hierfür bilden Aussagen der ehemaligen Lebensgefährtin von TM.Bei dieser Festnahme erwähnt TM erstmalig, dass bei ihm gefundene und beschlagnahmte Dinge dem verstorbenen Michael Wittmann gehören könnten.

Daraufhin findet ein Gespräch zwischen TM und Schulzke statt, in dem die polizeiliche und die strafrechtliche Bewertung einer derartigen Aussage erörtert werden. Wie bei vielen anderen Gesprächen zwischen diesen beiden, ist es auch in diesem Fall nicht protokolliert, sondern wird mehr beiläufig in einem Bericht von Schulzke erwähnt und zusammengefasst.Um den Druck auf TM zu erhöhen, wird er erst einmal in die JVA Moabit eingeliefert, gleichzeitig werden aber die bei 129a-Verfahren üblichen Haftverschärfungen bei TM durch die BAW außer Kraft gesetzt, was durch die Sicherheitsleitung der JVA Moabit offensichtlich mit Verwunderung zur Kenntnis genommen wird und offensichtlich auch vom Ermittlungsrichter des BGH anders erwartet worden war.Zum Zeichen der weiterhin angestrebten Zusammenarbeit mit ihm werden TM von der BAW mit dem Tag seiner Verhaftung die bislang vorliegenden Ermittlungsakten zugesandt. Mit seiner Vernehmung zu den Vorwürfen wird dann allerdings großzügigerweise gewartet, bis er sich in die bisherigen Ermittlungsergebnisse eingearbeitet hat. Das gibt TM nicht nur die Gelegenheit, seine Aussagen danach auszurichten, sondern er erhält auch die Möglichkeit, etwas für sein Glaubwürdigkeitsimage zu tun. So dreht er dann auch in seinen späteren Vernehmungen den eigentlichen Zusammenhang um und betont häufiger, dass seine Angaben ja durch die Ermittlungsergebnisse bestätigt würden, während es in Wahrheit so ist, dass er sich seine Aussagen anhand der Ermittlungsergebnisse überlegt hat. Auch dieses Vorgehen der BAW, die gesetzlich eigentlich vorgesehene frühzeitige Herausgabe der Ermittlungsakten, wird man wohl in keinem anderen 129a-Verfahren wiederfinden können.Während der Untersuchungshaft wird ihm das Kronzeugenangebot von Schulzke erneut unterbreitet, diesmal allerdings mit der Aufforderung, er möge jedoch als ehemaliger Besitzer des aus seinem Keller stammenden Sprengstoffs keine Leiche präsentieren. Damit wäre gemeint, er möge keine Person namentlich benennen, die zwischenzeitlich verstorben sei. Auch dieses Gespräch ist nicht protokolliert, sondern findet sich nur als zusammengefasster Bericht von Schulzke in den Akten. So lässt sich daraus nicht erkennen, ob diese angebliche Mahnung nicht vielleicht doch mehr als ein Tipp gemeint war, und einen Hinweis auf die Wahrheitspflicht gerade auch als Kronzeuge sucht man in diesem Bericht vergeblich. Der Verlauf des Gesprächs zwischen diesen beiden erweckt sehr deutlich den Eindruck, als wenn TM diese Aufforderung durchaus als Tipp begriffen hätte. Spontan versucht er nämlich, Michael Wittmann, der Anfang 1997 verstorben ist, als den eigentlichen Eigentümer des Sprengstoffs zu verkaufen, verbunden damit, dass dieser unter dem Decknamen Roger auch RZ-Mitglied gewesen sei. Allerdings wird natürlich auch TM sehr schnell klar, dass eine Person, die seit einem Unfall 1990 an den Rollstuhl gefesselt und auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen war, nicht sehr glaubhaft als vermeintliches RZ-Mitglied angenommen werden würde. Ganz abgesehen davon, dass Michael Wittmann sicherlich bei weitaus mehr Leuten unter seinem Spitznamen und nun angeblichen RZ-Decknamen Roger bekannt war als unter seinem bürgerlichen Namen. So wird dann dieser erste spontane Anlauf, eine Leiche zu präsentieren, von TM auch sehr schnell zu einem Test umfunktioniert, und er verschafft sich einen Eindruck davon, wie das BKA darauf reagiert. Wenn er dann in der Folgezeit überraschend zu etwas befragt wird und er in Erklärungsnotstände gerät, greift er auf diese für ihn positiven Erfahrung zurück und präsentiert erst einmal Roger als eigentlich Schuldigen. Damit verschafft er sich die notwendige Bedenkzeit, um dann in späteren ernehmungen diese erste Aussage wieder zurückzunehmen und eine besser durchdachte zu präsentieren.

Da TM sich grundsätzlich kooperationsbereit zeigt und nach dem Studium der Ermittlungsakten auch Einlassungen zu einzelnen Komplexen macht, beantragt wiederum die BAW einen mündlichen Haftprüfungstermin, un zwar am 25.6.99, d.h. nur ca. einen Monat nach seiner Verhaftung und ca. eine Woche, nachdem sich herausgestellt hatte, dass TMs Angaben über den Ort, an dem er persönlich den Sprengstoff deponiert haben will, falsch waren. Der Haftprüfungstermin findet am 7.7.99 statt, mit dem Ergebnis, dass die BAW beantragt, T.M. von der U-Haft zu verschonen. Dies geschieht, obwohl er zu diesem Zeitpunkt angibt, den Sprengstoff für einen ungenannt bleibenden alten Freund aufbewahrt zu haben, obwohl der von ihm entsorgte Teil des Sprengstoffes trotz intensiver Suche der Polizei immer noch nicht gefunden worden war und obwohl er bei der für ihn überraschenden Vorlage des Briefes Lieber Luka wieder einmal Michael Wittmann als den eigentlichen Besitzer des Briefes präsentiert. Auch in diesem Fall würde ein Vergleich mit dem Auftreten des BAW in anderen 129a-Verfahren das absolut Außergewöhnliche dieses Vorgehens zeigen.Nicht einmal einen Monat später, am 2.8., weitet die BAW das Ermittlungsverfahren gegen TM auf den Vorwurf der Rädelsführerschaft aus, ein entsprechend erweiterter neuer Haftbefehl wird dagegen erst weitere zwei Monate später, am 9.11.99, von der BAW beantragt, vollstreckt wird dieser Haftbefehl am 23.11.99.Was das BKA in diesen dreieinhalb Monaten, die sich TM wieder auf freiem Fuß befand, an Ermittlungstätigkeiten durchführte, lässt sich aus den Akten wiederum nur sehr begrenzt erschließen. Auch hier sind die Akten nachweislich sehr lückenhaft. Allerdings scheint dem BKA und der BAW bei der Neusortierung der Akten eine für sie peinliche Panne unterlaufen zu sein, denn es finden sich einzelne Belege in den Akten, die beweisen, dass das BKA während dieser Zeit das Telefon von TM ohne richterliche Genehmigung abgehört hat.

Bei seiner erneuten Verhaftung am 23.11.99 hat sich die Situation für TM erheblich verschlechtert. Durch den Vorwurf der Rädelsführerschaft wurde das ihm angedrohte Strafmaß drastisch erhöht. Aber auch durch die seit April gegen ihn fast schon öffentlich demonstrativ durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auch beim Berliner Karate Verband, waren seine Anstellungen als Trainer auf Honorarbasis sowohl beim Berliner als auch beim Deutschen Karate Verband gekündigt worden. Die polizeibekannten finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich TM quasi ununterbrochen befand, hatten sich dadurch erheblich zugespitzt. In genauer Kenntnis dieser Situation seitens des BKA wurde TM erneut das Angebot der Kronzeugenregelung mit einer anschließenden auch finanziellen Versorgung im Rahmen des Zeugenschutzprogrammes unterbreitet. Dabei wurde TM sehr deutlich gemacht, dass er eine lange Inhaftierung wegen der langen Ermittlungsdauer und der langen Hauptverhandlung sowie eine mehrjährige Freiheitsstrafe nur vermeiden könne, wenn er den Ermittlungsbehörden Knüller , d.h. weitere Täter, liefern würde.

Für diesen Fall wurde ihm dann auch schon die später dann tatsächlich ausgesprochene Strafe von zwei Jahren auf Bewährung angekündigt.Hier sind die Ermittlungsbehörden an ihr lange verfolgtes Ziel gelangt, TM ist in eine schier auswegslose Lage gebracht worden, er hat mit einer sehr hohen Strafandrohung zu rechnen, und selbst wenn die wider Erwarten nicht eintreffen sollte, sind auch seine finanziellen Lebensgrundlagen zerstört. In dieser auswegslosen Situation bietet ihm die BAW sozusagen einen goldenen Ausweg an, Freiheitsstrafe auf Bewährung und anschließende finanzielle Versorgung im Rahmen des Zeugenschutzprogramms. Inwieweit er zu diesem Zeitpunkt auch schon mit den später zu beobachtenden Vergünstigungen während seiner U-Haft geködert wurde, z.B. erhielt er wöchentlich Besuch von seiner Freundin, geht aus den Akten nicht hervor.

Nach einem Telefongespräch mit seiner Freundin lässt sich TM sofort auf dieses Angebot ein und präsentiert gleich am Anfang seiner Aussagen mal wieder einen Verstorbenen, in diesem Fall Gerd Albartus, der ihn für die RZ angeworben haben soll, mit dem er gemeinsam in einer RZ gewesen sein will und auf den TM immer wieder zurückgreift, wenn er eine Erklärung für sein vermeintliches Insiderwissen braucht, oder aber, wenn er Geschichten erzählt, um sich wichtig zu machen und seinen Wert als Kronzeugen für das BKA hervorzuheben. Im Zweifelsfall weis er seine Geschichten aus Erzählungen von Gerd Albartus.

Ab diesem Zeitpunkt erzählt TM, geleitet und geführt von seinem väterlichen Freund Schulzke, das, was dieser zu hören wünscht. Die nun folgenden Gespräche zwischen diesen beiden sind, wie schon fast üblich, nur zu einem Teil als Vernehmungen protokolliert. Diese mehr als fragwürdigen Praktiken sind ja zum Teil auch schon in dem Antrag von Rechtsanwalt Kaleck zur Einstellung des Verfahrens erwähnt worden und auch in der von meinen Rechtsanwältinnen vorgetragenen Erklärung am 29.3. Dies will ich jetzt nicht alles wiederholen, zumal die diversen Widersprüche und nach Aktenlage widerlegten Behauptungen des Kronzeugen im Laufe des Verfahrens und insbesondere durch die Befragung von TM noch recht ausführlich zur Sprache kommen werden.

Auf jeden Fall zeigte sich TM in diesem Zusammenspiel und -wirken mit Schulzke als so willig und gelehrig, dass das BKA so nach und nach die Ermittlungen gegen ihn auslaufen lässt und zum Teil sogar ganz einstellt. So sind z.B. auch heute noch Anträge auf eine kriminaltechnische Untersuchung nicht bearbeitet, die sich auf Gegenstände beziehen, die bei der ersten Hausdurchsuchung im April 1999 bei TM beschlagnahmt wurden. Andere Anträge sind einfach zurückgezogen worden. Das Gerichtsverfahren gegen TM wurde dann im Dezember 2000 durchgeführt, ohne dass die Ermittlungen vollständig abgeschlossen waren. Aber da an einem ernsthaften Gerichtsverfahren sowieso niemand der unmittelbar Beteiligten ein richtiges Interesse hatte und es nur noch darum ging, das vorher abgesprochene Ergebnis auch formal bestätigen zu lassen, konnte diese Frage auch problemlos vernachlässigt werden. Verteidiger der von dem Kronzeugen Beschuldigten waren für diesen Prozess nicht offiziell zugelassen, sie hätten wohl auch nur die Inszenierung gestört. Dass für dieses Gerichtsverfahren der gegen TM erhobene Vorwurf der Rädelführerschaft wieder auf den der einfachen Mitgliedschaft reduziert wurde, sei hier nur am Rande erwähnt.

Für mich drängt sich die Vermutung auf, dass die Ermittlungen zu TM gerade deswegen nicht weitergeführt worden sind, um nicht noch weitere Widersprüche zu den Angaben des Kronzeugen aktenkundig werden zu lassen, es sind schließlich schon viel zu viele vorhanden. Im Zusammenspiel zwischen TM und Schulzke gewinnt der Kronzeuge, zumindest nach den Akten, eine fast schon bestechend zu nennende Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft. Bei genauem Hinsehen wird aber sehr schnell deutlich, dass dies nur gelingt, weil Schulzke ganz gezielt darauf hinwirkt, dass TM dieses Image aufbauen kann. In den Gesprächen und Vernehmungen geht Schulzke ganz konsequent über jegliche Widersprüche hinweg und erwähnt diese nicht einmal. Und selbst wenn er aufgrund eigener früherer Ermittlungstätigkeiten genau weiss oder wissen müsste, dass TM gerade falsche Dinge behauptet oder auch Lügengeschichten erzählt, wird dies von Schulzke konsequent ignoriert und mit keiner Silbe in den Akten erwähnt. Vermutlich baut Schulzke dieses Bild des absolut glaubwürdigen Kronzeugen auch gegenüber einem Teil der anderen BKA-Beamten auf, die TM dann letztendlich fast blind vertrauen. Dies lässt sich an unzähligen Fragen und Antworten nachlesen, wenn der Kronzeuge erklärt, dies oder jenes habe keine Relevanz für das Verfahren, dann ist der entsprechende Komplex für die vernehmenden Beamten abgehakt. Das drückt sich aber auch aus in dem vertrauten Verhältnis, das zwischen TM und den BKA lern während der zweiten Durchsuchung des MehringHofes zu beobachten war, als der Kronzeuge die BKA ler per Videoschaltung dirigierte. Bei den kriminaltechnischen Untersuchungen, die sich an diese Durchsuchung anschließen, geht es dann auch nicht mehr um die Frage, ob sich die Angaben des Kronzeugen bestätigen lassen, dass an diesem Ort Sprengstoff gelagert worden sei, sondern es wird gleich der Untersuchungsauftrag erteilt, welche Sprengstoffe können in den Proben festgestellt werden? Aber auch dass in diesen Wischproben keinerlei Spuren von Sprengstoff nachgewiesen werden können, beeinträchtigt das wachsende Vertrauens- und Zusammenarbeitsverhältnis zwischen dem BKA und TM in keinster Weise. Im Gegenteil, mit zunehmender Dauer der Gespräche wird TM immer stärker zum vermeintlichen Experten für diverse linksradikale Zusammenhänge aufgebaut und letztendlich vom BKA sogar als Gutachter beauftragt und benutzt. Zu den Qualitäten seines schauspielerischen Talents gehört sicherlich auch seine Fähigkeit, schon sehr schnell und frühzeitig erkennen zu können, was denn seine jeweiligen Gegenüber gerade hören wollen, und die entsprechende Geschichte dazu auch umgehend liefern zu können. Man könnte den Kronzeugen fast mit einer music-box vergleichen, bei dieser ertönt der gewünschte Titel nach Geldeinwurf und Knopfdruck, bei TM reicht ein Stichwort, und die gewünschte Melodie erklingt.

In dieser Konstellation ist aber wohl auch das subjektive Interesse des Ermittlungsführers Schulzke nicht zu vernachlässigen, ermittelt dieser doch schon mindestens seit Mitte der 80er Jahre gegen die Rote Zora und die Revolutionären Zellen, und wollte sich offensichtlich gerade noch rechtzeitig zu seiner Pensionierung noch einmal einen richtig großen Ermittlungserfolg organisieren, und dafür hat er vieles unternommen.

Im Verlauf der Gespräche bzw. Vernehmungen hat sich zwischen BKA, BAW und Kronzeuge ein Verhältnis hergestellt, das sich durchaus als eine Art von Schicksalsgemeinschaft charakterisieren lässt. Dadurch, dass BKA und BAW sich schon relativ frühzeitig auf den Aufbau TMs als Kronzeugen festgelegt und ihre Ermittlungsstrategie darauf ausgerichtet hatten, konnten sie ab einem gewissen Zeitpunkt davon nicht mehr abrücken, ohne ihre bis dahin geleistete Arbeit grundlegend zu gefährden. Aus dieser Logik entsteht für das BKA und die BAW der Zwang, Widersprüche in den Angaben des Kronzeugen zu übergehen und zu ignorieren und durch entsprechende Vorhalte ihn vor allzu offensichtlichen Falschaussagen zu bewahren. Die Konsequenz aus dieser Schicksalsgemeinschaft ist, dass es zu einer zumindest teilweisen Interessenübereinstimmung zwischen dem Kronzeugen und den Strafverfolgungsbehörden kommt, und sich die weiteren Ermittlungsschritte sich immer stärker aus dem Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Schicksalsgemeinschaft begründen, als dass sie Prinzipien wie Sachaufklärung oder Wahrheitsfindung folgen würden.Dass mit diesem, in den vergangenen 1,5 Jahren aufgebauten und trainierten Kronzeugen kein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips mehr möglich ist, hat Rechtsanwalt Kaleck in seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens am 29.3. schon sehr ausführlich dargelegt. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts, wenn die BAW nicht müde wird zu betonen, dass alles streng im Rahmen des Gesetzes abgelaufen sei. Wie gestaltbar und flexibel dieser gesetzliche Rahmen für die BAW ist, lässt sich auch am Beispiel dieses Verfahrens wieder zeigen, z.B. daran, dass der eine schon mit dem Tag seiner Verhaftung die Einsicht in die Ermittlungsakten erhält, während die anderen ca. ein Jahr darauf warten müssen, um dann auch noch mit unvollständigen Akten abgespeist zu werden. Und sollte dieser gesetzlich vorgegebene Gestaltungsspielraum zur Erreichung der selbstgesetzten Ziele der BAW einmal nicht ausreichen, so kommt die alte Handlungsmaxime der ehemaligen BKA- bzw. BAW-Chefs Herold und Buback zur Anwendung, nämlich Leute wie wir finden immer einen Weg .

Welche Machtfülle und Missbrauchsmöglichkeiten ihnen dann zur Verfügung stehen, hat ja nicht zuletzt Oberstaatsanwalt Homann in dem Verfahren gegen Monika Haas deutlich unter Beweis gestellt. Dass die BAW dabei nicht mit einer ernsthaften Kontrolle und Überprüfung ihrer Tätigkeit durch angeblich unabhängige Gerichte rechnen muss, belegen die jeweiligen Entscheidungen des zuständigen Ermittlungsrichters bzw. des 3. Strafsenats des BGH. Für das Vorgehen in dem aktuellen Ermittlungsverfahren und die wechselnden Maßnahmen in Bezug auf TM fand sich immer ein Ermittlungsrichter, der die gerade gewünschten Anträge unterschrieben hat. Dass auch der 3. Strafsenat des BGH nicht an eine ernsthafte Überprüfung des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden denkt, hat er diesem mal wieder während der mündlichen Urteilsverkündung im Monika Haas-Verfahren mitgeteilt, als der Vorsitzende gesagt hat, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus die Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel erfordert . Sehr viel deutlicher kann man von höchstrichterlicher Seite den Strafverfolgungsbehörden keinen Freibrief ausstellen für die Beschaffung von Beweismitteln auf illegalem Wege und für die Benutzung von Beweismitteln, die eigentlich dem gesetzlichen Verwertungsverbot unterliegen.

Bislang habe ich mich fast ausschließlich mit den Manipulationen des BKA im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens beschäftigt. Diese Vorgehenswiese wäre aber nicht möglich gewesen ohne die Zustimmung und die Unterstützung durch die zuständigen Staatsanwälte der BAW. Letztendlich tragen diese die gesetzliche Verantwortung für das Ermittlungsverfahren und sollen in der Regel die Ermittlungen leiten. Eine aktiv steuernde Rolle der BAW wird aus den uns überlassenen Ermittlungsakten nicht erkennbar, aber spätestens im Zuge der Anklageerhebung muss sie die eingeschlagene Linie der Manipulation und Steuerung des Verfahrens übernehmen und weiterführen.

In der Geschichte der 129a-Verfahren hat die BAW darin ein erhebliches Maß an Erfahrung sammeln können und ein routiniertes Zusammenwirken mit den wenigen zuständigen Gerichten entwickelt. Ich will mich jetzt nicht an den zahlreichen Beispielen hierfür aufhalten, sondern mich auf einige Manipulationsmaßnahmen konzentrieren, die bislang in diesem Verfahren für mich erkennbar sind.- Als erstes gehört dazu die vollkommen ungerechtfertigte lange Hinauszögerung der Akteneinsicht für die Beschuldigten. Dies kann nur den Hintergrund gehabt haben, dem BKA und dem Kronzeugen Zeit und Ruhe zu lassen, um die gewünschten Aussagen einstudieren und Widersprüche darin möglichst beseitigen zu können. In dieser Logik liegt auch, dass die Verteidiger der Beschuldigten nie die Möglichkeit bekommen haben, den Gesprächen und Vernehmungen beizuwohnen, wie es mindestens bei richterlichen Vernehmungen zwingend vorgeschrieben ist.

Mit der von der BAW durchgeführten Neusortierung der uns überlassenen Ermittlungsakten wird das Nachvollziehen des Ermittlungsverlaufs nahezu unmöglich gemacht. Damit kann sich niemand der weiteren Prozessbeteiligten einen richtigen Überblick über das Verfahren verschaffen – außer der BAW. Nach der Auskunft von Homann entspricht die Strukturierung der Ermittlungsakte nach Themen, Personen und Sachzusammenhängen (entspricht) der seit Jahrzehnten geübten und in zahlreichen Großverfahren bewährten Praxis der BAW . Dass bei dieser Neuordnung das Verschwinden einzelner Aktenteile sehr viel leichter möglich ist und nur bei aufwendigstem Aktenstudium auffällt, ist dabei sicherlich eher beabsichtigtes Ziel als zufällige Nebenerscheinung. So ist es auch kein Zufall, dass die diversen Anträge auf die Aushändigung offensichtlich fehlender Aktenteile von der BAW nur sehr zögerlich und zum Teil bis heute auch gar nicht bearbeitet worden sind.

Dass darüber hinaus das Verschwindenlassen von Aktenteilen als Mittel der Aktenmanipulation zum Repertoire der BAW gehört, ist auch in diesem Verfahren wieder einmal festzustellen. So sind aus der eigentlich schon längst abgeschlossenen Verfahrensakte Slawinski, das ist derjenige, der imMärz 1995 denSprengstoff aus dem Keller vonTM gstohlen haben soll, nachträglich zwei Blatt entfernt worden. Dass die BAW trotz entsprechender Anträge der Verteidigung keinerlei Bemühen zeigt, diese entnommenen Seiten herbeizuschaffen, sondern nur mit Ausflüchten antwortet, ist für mich ein ganz deutliches Indiz dafür, dass diese Seiten ganz gezielt und mit Duldung der BAW entfernt worden sind.

Die oben schon erwähnte Schicksalsgemeinschaft der BAW mit dem Kronzeugen und der mit der Dauer des Verfahrens steigende Erfolgsdruck, der auf der BAW lastet, führt in einer ganzen Reihe von Punkten dazu, dass bisherige Ermittlungsergebnisse des BKA uminterpretiert oder sogar negiert werden müssen, um die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen nicht auch noch dadurch infrage stellen zu lassen. Von den verschiedenen Beispielen, an denen sich das belegen lässt, will ich hier nur eines aus der Anklageschrift herausgreifen.Nach den Ermittlungen des BKA sollen bei dem Anschlag auf Hollenberg die Schüsse auf diesen von der weiblichen Täterin abgegeben worden sein. Dieses Ergebnis stützt sich auf die mehrmaligen Aussagen von Hollenberg selbst. Da sich TM in seinen Aussagen aber schon sehr frühzeitig und klar darauf festgelegt hatte, dass bei diesem Anschlag der männliche Tatbeteiligte geschossen haben soll, musste die Aussage Hollenbergs entsprechend uminterpretiert werden. In der Anklageschrift macht die BAW aus der Wahrnehmung und Aussage Hollenbergs eine auf Schlussfolgerungen beruhende Tatrekonstruktion , die entsprechend weniger beweiskräftig sei als die von TM schlüssig dargelegte Behauptung über den männlichen Täter, die der Kronzeuge allerdings auch nur vom Hörensagen kennen will.

Hinter dieser Verfahrenssteuerung und -manipulation, für die es eine ganze Reihe weiterer Beispiele gibt, lässt sich sehr deutlich der Wille der BAW erkennen, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen. Wie sehr auch der 1. Strafsenat in seinen Entscheidungen von dem gleichen Verurteilungswillen geleitet wird, zeigt sich mal wieder an seinen jüngsten Beschlüssen, die zu den heute formulierten Befangenheitsanträgen geführt haben.

Ich würde also über die in dem schon häufiger erwähnten Antrag von RA Kaleck belegte Feststellung, dass ein faires Verfahren gar nicht mehr möglich ist, hinausgehen und behaupten, dass ein faires Verfahren weder vom Gericht noch von der BAW angestrebt wird.”

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