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MASGF Integrationsbeauftragte

Gesetzliche Altfallregelung

Die gesetzliche Altfallregelung ist seit 28.08.07 in Kraft. Ziel einer solchen Regelung ist es, für langjährig geduldete Ausländer eine Perspektive in Deutschland mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht zu eröffnen.
Der § 104a AufenthG – Altfallregelung im Wortlaut.

Voraussetzungen:
Geduldete, die

  • sich am 1. Juli 2007 mindestens acht Jahre oder, falls in häuslicher Gemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern lebend, seit sechs Jahren in Deutschland aufhalten
  • eine aktive Bereitschaft zur Integration zeigen
  • über ausreichend Wohnraum verfügen
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse besitzen
  • sich rechtstreu verhalten und die Ausländerbehörden nicht vorsätzlich getäuscht haben,

    haben zunächst ein bis zum 31. Dezember 2009 befristetes Aufenthaltsrecht erhalten und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt, damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

    Nach dem 31. Dezember 2009 wurde die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern kann und er nachweist, dass er in der Vergangenheit überwiegend erwerbstätig war.

    Einen umfangreichen Überblick über die gesetzliche Altfallregelung hat der Flüchtlingsrat Berlin zusammengestellt.