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	<title>Flüchtlingsrat Brandenburg &#187; Materialien</title>
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		<title>Infobrief</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 16:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fr-bb</dc:creator>
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		<description><![CDATA[	<p>Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, liebe Leserinnen und Leser,</p>
	<p>der Infobrief Juli 2010 informiert über 
	
		Neuigkeiten bei der Residenzpflicht
		Musterantrag für höhere Leistungen gemäß      § 2 AsylbLG
		NO!Lager Infoblatt
		Refugees Emancipation PC-Kurse
		Online Dolmetsch-Kurs
		Newsletter von MIR e.V.
		Kampagne SOS for Human Rights
		TERMINE
	</p>

 ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2008/05/infodienst.jpg"><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2008/05/infodienst.jpg" alt="infodienst" title="infodienst" width="150" height="100" class="alignright size-full wp-image-1601" /></a>Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, liebe Leserinnen und Leser,</p>
	<p>der <a href='http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2010/07/10-07-29-Juli-2010.pdf'>Infobrief Juli 2010</a> informiert über 
	<ul>
		<li>Neuigkeiten bei der Residenzpflicht</li>
		<li>Musterantrag für höhere Leistungen gemäß      § 2 AsylbLG</li>
		<li>NO!Lager Infoblatt</li>
		<li>Refugees Emancipation PC-Kurse</li>
		<li>Online Dolmetsch-Kurs</li>
		<li>Newsletter von MIR e.V.</li>
		<li>Kampagne SOS for Human Rights</li>
		<li>TERMINE</li>
	</ul></p>

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		<item>
		<title>Fragebögen zur Evaluation des Resettlementprogramms</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/aktuelles/fragebogen-zur-evaluation-des-resettlementprogramms</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 12:32:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fr-bb</dc:creator>
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		<description><![CDATA[	<p>Die Bundesregierung hat im Dezember 2008 beschlossen bis zu 2.500 irakische Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien zur Neuansiedlung in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Die Auswahl und Einreise der irakischen Flüchtlinge ist zum Abschluss gekommen und soll nun evaluiert werden.</p>
	<p>Der Fragebogen des UNHCR will das Leben der betroffenen Flüchtlinge in Syrien bzw. Jordanien vor der Aufnahme, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Die Bundesregierung hat im Dezember 2008 beschlossen bis zu 2.500 irakische Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien zur Neuansiedlung in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Die Auswahl und Einreise der irakischen Flüchtlinge ist zum Abschluss gekommen und soll nun evaluiert werden.</p>
	<p>Der <a href='http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2010/07/100607-EvaluationDE_UNHCR.pdf'>Fragebogen des UNHCR</a> will das Leben der betroffenen Flüchtlinge in Syrien bzw. Jordanien vor der Aufnahme, den Auswahlprozeß, die Einreise und Verteilung in Deutschland sowie die ersten Integrationsschritte am Zielort der aufgenommenen Flüchtlinge beleuchten soll. <strong>Abgabefrist 15.7.2010</strong></p>
	<p>Der <a href='http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2010/07/10-07-30_BAGFW_Fragebogen_Evaluation.pdf'>Fragebogen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege</a> beleuchtet vielmehr die Aufnahmestrukturen. <strong>Abgabefrist 29.7.2010</strong></p>


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		<title>Die Verwaltungspraxis der &#8216;Residenzpflicht&#8217; ändern</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/schwerpunkte/residenzpflicht/die-verwaltungspraxis-der-residenzpflicht-andern</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/schwerpunkte/residenzpflicht/die-verwaltungspraxis-der-residenzpflicht-andern#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 17:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Materialien]]></category>
		<category><![CDATA[Residenzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkte]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p></p>
	Regelungsbedarf und Veränderungsmöglichkeiten der Verwaltungspraxis der „Räumliche Aufenthaltsbeschränkung“ für Asylbewerber/innen und Geduldete 
	Ergänzende Empfehlungen des Flüchtlingsrates Brandenburg zum Gutachten von Rolf Stahmann – auf Grundlage der Recherchen zur Behördenpraxis (siehe Anlagen) 
	<p>Per Rechtsverordnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Bereiche der räumlichen Beschränkung innerhalb Brandenburgs neu zu definieren. Zusammen mit Berlin ist das auch länderübergreifend möglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/12/Akten.jpg" align="right" alt="" /></p>
	<h2>Regelungsbedarf und Veränderungsmöglichkeiten der Verwaltungspraxis der „Räumliche Aufenthaltsbeschränkung“ für Asylbewerber/innen und Geduldete </h2>
	<h2>Ergänzende Empfehlungen des Flüchtlingsrates Brandenburg zum Gutachten von Rolf Stahmann – auf Grundlage der Recherchen zur Behördenpraxis (siehe <a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/anhang-behordenpraxis-der-residenzpflicht-in-brandenburg">Anlagen</a>) </h2>
	<p>Per Rechtsverordnung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Bereiche der räumlichen Beschränkung innerhalb Brandenburgs neu zu definieren. Zusammen mit Berlin ist das auch länderübergreifend möglich (vgl. <a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/11/Stahmann_-_Residenzpflicht-Gutachten.pdf">Rechtsgutachten</a>). Betroffen wären davon aber nur Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung. Niedrigschwelliger und schnell umsetzbar sind folgende Schritte, von denen auch Geduldete profitieren würden:</p>
	<p><span id="more-1850"></span></p>
	<h2>1. Ein neuer Erlass muss her</h2>
	<p>Der Organisationserlass des Ministeriums des Innern zur Regelung des „Verlassens des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs“ (Erlass 1 / 97 – Ausländerrecht) stammt aus dem Jahre 1997. Seitdem gibt es eine gravierende Gesetzesveränderung. Bis 2005 hieß es in § 58 Asylverfahrensgesetz: </p>
	<p><em>Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.</em></p>
	<p>Seit 2005 lautet das Gesetz folgendermaßen: </p>
	<p><em>Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.</em> </p>
	<p>Viele Behörden beziehen sich nach wie vor auf diesen Erlass, der aber im Geist eines anderen Gesetzes verfasst wurde. Worauf damals die Ausnahme beschränkt war, besteht jetzt ein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis ist zwingend zu erteilen bei „zwingendem Grund“ und „unbilliger Härte“. Die Ausländerbehörden bekommen außerdem einen Ermessensspielraum, der nicht mehr an Bedingungen geknüpft ist. Die Dauerverlassenserlaubnis erhält in dem Zusammenhang eine große Bedeutung für das Fernziel Abschaffung der Residenzpflicht. </p>
	<p>Dieser Gesetzesveränderung tragen Länder wie Schleswig-Holstein und Berlin mit neuen Erlassen Rechnung. Sie weisen die Behörden an, das Ermessen grundsätzlich zugunsten der Antragstellenden auszuüben und eine <strong>Erlaubnis nur noch in Ausnahmefällen zu verweigern</strong>, wenn „besondere Umstände des Einzelfalles einer Erlaubniserteilung entgegenstehen“, wie es im Erlass von Schleswig-Holstein heißt (Schreiben an die Behörden vom 05.11.07). Dabei wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass dieser Erlass auch für Geduldete gilt. </p>
	<p>Ein entsprechender Erlass in Brandenburg ist überfällig. </p>
	<p><strong>Die Landesregierung kann neben der genannten allgemeinen Anweisung zur Ermessensausübung empfehlen, von der Möglichkeit der Dauerverlassenserlaubnis ausgiebig Gebrauch zu machen. Im Sinne dieser Gesetzes-Liberalisierung erwarten wir von der neuen Landesregierung auch eine Eindämmung der permanenten Verletzung der Privatsphäre durch Ausländer-Behörden. Die Praxis, Adressen von Dritten zu überprüfen oder Kopien von Personaldokumenten zu verlangen, kann per Anweisung beendet werden. Tatsächlich verfahren einige Ausländerbehörden bereits jetzt schon so, dass die Angabe des Reisegrundes und einer Zieladresse ausreicht, um die Genehmigung zu erteilen.</strong></p>
	<h2>2. Rechtswidrige Sanktionspraxis der Behörden unterbinden </h2>
	<p>Die Landesregierung sollte die Ausländerbehörden auch darauf hinweisen, dass der Rechtsanspruch auf Verlassenserlaubnis in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch dann besteht, wenn sich die Betroffenen nach Meinung der Behörden nicht ausreichend um die Ausreise bemühen oder vermeintlich eine falsche Identität angegeben haben. Auch ein aktenkundiger Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung setzt den Rechtsanspruch nicht außer Kraft. Überhaupt ist die Sanktionspraxis der Behörden mit der Verweigerung von Verlassenserlaubnissen mehrfach in Frage gestellt worden. (vgl. Gutachten Rolf Stahmann) </p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/12/Handhabung_Brandenburg.jpg"><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/12/Handhabung_Brandenburg_klein.jpg" align="right" title="Handhabung der Residenzpflicht in Brandenburg" alt="Handhabung der Residenzpflicht in Brandenburg" /></a></p>
	<h2>3. Gesetzlich zugestandene Aufenthaltsbereiche für Geduldete zur Regel machen</h2>
	<p>Wie die beiliegende Grafik zeigt, ist der Aufenthaltsbereich für Geduldete von Behörde zu Behörde unterschiedlich eingeschränkt: Gesetzlich ist der Aufenthalt von Geduldeten auf das Bundesland beschränkt. Der wiederholte Verstoß gegen die Beschränkung wird seit 2005 als Straftat geahndet. Die Behörden können den Radius weiter &#8211; bis auf die Kommune – einengen<sup><a href="#fn14959290674c52ce2fb98ff">1</a></sup>. Viele Behörden engen den Radius für Geduldete pauschal auf den Kreis ein, mit der Begründung, sie sollten nicht besser gestellt sein, als Gestattete. (Extrem problematisch ist das in Frankfurt/Oder und Brandenburg/Havel<sup><a href="#fn9376792304c52ce2fbb842">2</a></sup>.)</p>
	<p>Die Landesregierung kann dafür Sorge tragen, dass die Behördenauflage, sich nur im Kreisgebiet aufzuhalten, in der Regel nicht erteilt werden soll. </p>
	<h2>4. Integration fördern </h2>
	<p>Ganz befreit von der räumlichen Beschränkung sind diejenigen, die nach 4 Jahren eine Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten. Da es bis heute nicht gelungen ist, den Status Duldung abzuschaffen, und nach wie vor die rechtswidrige Kettenduldung Praxis ist, an deren Ende zerrüttete Existenzen stehen, kann die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass Geduldete nach vier Jahren eine solche Arbeitserlaubnis bekommen. </p>
	<h2>5. Flüchtlinge aus Eisenhüttenstadt befreien</h2>
	<p>Der Aufenthalt der Asylsuchenden in der Erstaufnahmestelle ist auf die Stadt Eisenhüttenstadt begrenzt. Gesetzlich ist das nicht nachvollziehbar und führt dazu, dass sich die Betroffenen bereits verdächtig machen, wenn sie den Bahnhof betreten. </p>
	<p><strong>Flüchtlingsrat Brandenburg Dezember 2009</strong><br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
	<p><strong>Fußnoten</strong></p>
	<p id="fn14959290674c52ce2fb98ff"><sup>1</sup> Bisher wurde der wiederholte Verstoß gegen diese behördlichen Auflagen (Beschränkung auf den Kreis) analog zu Gestatteten als Straftat geahndet. Am 17.2.09 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Verstoß gegen die räumlichen Auflagen der Ausländerbehörden auch im wiederholten Fall als Ordnungswidrigkeit zu betrachten ist. ( 17.2.09, 1StR 381/08)  </p>
	<p id="fn9376792304c52ce2fbb842"><sup>2</sup> Zitiert sei hier aus 24 CS 06.2958 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 21.12.2006:<br />
Bei Auflagen muss gelten, „dass die [...] Maßnahme keine reine Sanktion eines (möglichen) Fehlverhaltens darstellen darf, sondern das Ziel verfolgen muss, die Ausreise zu fördern. Die Auflage, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf das Gebiet des Landkreises [...] beschränkt wird (Ziffer 1.c), findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach können weitere Bedingungen und Auflagen hinsichtlich des räumlichen Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden.<br />
Solche Regelungen, die eine Duldung einschränken, müssen im Einzelfall ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden. Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen. [...] Ferner ist nicht zwingend nachvollziehbar, warum eine Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Landkreis [...] geeignet sein sollte, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu beschleunigen oder effektiver zu gestalten. Ein unmittelbarer und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Landkreis und der Beschaffung von Dokumenten ist nicht ohne weiteres erkennbar.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Aufhebung der Residenzpflicht zwischen Berlin und Brandenburg sofort möglich</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/schwerpunkte/residenzpflicht/aufhebung-der-residenzpflicht-zwischen-berlin-und-brandenburg-sofort-moglich</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Nov 2009 18:16:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Residenzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkte]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p></p>
	Flüchtlingsrat Brandenburg legt Rechtsgutachten vor und fordert Landesregierung zum Handeln auf.
	<p>Der Flüchtlingsrat Brandenburg begrüßt die Ankündigung der neuen Landesregierung, die Residenzpflicht für Flüchtlinge abzuschaffen. &#8220;Das ist eine gute Nachricht für tausende Flüchtlinge, die bisher an der Ausübung ihres Menschenrechts auf Bewegungsfreiheit gehindert und kriminalisiert wurden,“ so Geschäftsführerin Antje Simnack. „Auch wenn es sich um ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2008/04/IMK_Karte_2008-1.jpg" align="right" alt="" /></p>
	<h2>Flüchtlingsrat Brandenburg legt Rechtsgutachten vor und fordert Landesregierung zum Handeln auf.</h2>
	<p>Der Flüchtlingsrat Brandenburg begrüßt die Ankündigung der neuen Landesregierung, die Residenzpflicht für Flüchtlinge abzuschaffen. &#8220;Das ist eine gute Nachricht für tausende Flüchtlinge, die bisher an der Ausübung ihres Menschenrechts auf Bewegungsfreiheit gehindert und kriminalisiert wurden,“ so Geschäftsführerin Antje Simnack. „Auch wenn es sich um ein  Bundesgesetz handelt, die Landesregierung kann viel tun, wenn der politische Wille da ist.“</p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/11/Stahmann_-_Residenzpflicht-Gutachten.pdf">Download des Gutachtens</a></p>
	<p><span id="more-1673"></span></p>
	<p>Zu diesem Schluss kommt auch der Berliner Fachanwalt Rolf Stahmann, der im Auftrag des Flüchtlingsrates eine Rechtsgutachten über den Handlungsspielraum der Landesregierung erstellt hat, das seit heute vorliegt. Mit einer Rechtsverordnung kann die Landesregierung die Beschränkung auf Landkreise aufheben, mit einer weiteren Rechtsverordnung die Residenzpflicht zwischen Berlin und Brandenburg. </p>
	<p>Der Berliner Senat müsste ebenfalls eine solche Rechtsverordnung erlassen. &#8220;Wir hätten mit Brandenburg schon längst gerne vereinbart, dass die Residenzpflicht für Asylbewerber zwischen den Ländern aufgehoben wird,&#8221; meinte Udo Wolf, Fraktionsvorsitzender der Berliner Linken unlängst im Interview. Mit dem Regierungswechsel in Potsdam stehe dem jetzt nichts mehr im Weg.</p>
	<p>Die Vorgaben durch das Bundesgesetz sind bei geduldeten Ausländern enger als bei Menschen im Asylverfahren. Aber auch hier, so zeigt das Gutachten auf, kann die Landesregierung durch Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Dienstanweisungen die Bewegungsfreiheit im Bundesland sicherstellen und viele Betroffene ganz von der Auflage befreien. Schnell umsetzbar wäre auch eine Vereinbarung mit dem Berliner Senat über den strafffreien Transit durch Berlin, um zu verhindern, dass Menschen weiterhin wegen des Umsteigens auf Berliner Bahnhöfen zu Geld- und Haftstrafen verurteilt werden.</p>
	<p>Der Flüchtlingsrat fordert die Landesregierungen von Brandenburg und Berlin auf, den gesetzlichen Rahmen voll und kreativ auszuschöpfen und darüber hinaus für die allgemeine  Abschaffung der Residenzpflicht im Bundesrat initiativ zu werden.  </p>
	<p>Das Gutachten liegt den zuständigen Abgeordneten und Ministerien vor und ist auf der Website des Flüchtlingsrates abrufbar.</p>

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		</item>
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		<title>Leitfaden Härtefallkommission</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 12:17:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Härtefallkommission]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p> Der Flüchtlingsrat hat einen Leitfaden für das Verfahren bei der Härtefallkommission herausgegeben.</p>
	<p>Siehe auch die Zusammenstellung zu den Härtefallkommissionen der Bundesländer.</p>

 ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/leitfaden-hfk-icon.jpg" align="right" alt="" /> Der Flüchtlingsrat hat einen <a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/leitfaden-hfk-internet.pdf">Leitfaden</a> für das Verfahren bei der Härtefallkommission herausgegeben.</p>
	<p>Siehe auch die <a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/2008_08_Synopse_HFK_der_bundeslnder.pdf">Zusammenstellung</a> zu den Härtefallkommissionen der Bundesländer.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Wegweiser für Asylsuchende</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/aktuelles/wegweiser-fur-asylsuchende</link>
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		<pubDate>Sun, 04 Oct 2009 12:46:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abschiebungen]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Fotos]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p> Informationen zum Asylverfahren</p>
	<p>Der folgende Wegweiser wurde im Rahmen des EFF-Projektes „Flucht und Migration in Brandenburg &#8211; Perspektiven in der ganzheitlichen Flüchtlingsarbeit&#8221; im Jahr 2008 erstellt. Die Redaktion setzte sich aus Mitgliedern des Flüchtlingsrats Brandenburg, Arbeitsgruppe „Beratung&#8221;, zusammen. Unser besonderer Dank gilt Ekkehard Hollmann und Volker Maria Hügel für die inhaltliche Überarbeitung.</p>
	<p>Der Wegweiser als pdf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/zast1.png" align="right" alt="" /> <strong>Informationen zum Asylverfahren</strong></p>
	<p>Der folgende Wegweiser wurde im Rahmen des EFF-Projektes „Flucht und Migration in Brandenburg &#8211; Perspektiven in der ganzheitlichen Flüchtlingsarbeit&#8221; im Jahr 2008 erstellt. Die Redaktion setzte sich aus Mitgliedern des Flüchtlingsrats Brandenburg, Arbeitsgruppe „Beratung&#8221;, zusammen. Unser besonderer Dank gilt Ekkehard Hollmann und Volker Maria Hügel für die inhaltliche Überarbeitung.</p>
	<p><strong>Der Wegweiser als pdf zum Download:</strong></p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/2009_Wegweiser_fr_Flchtlinge_in_BRB.pdf" target="_blank">Wegweiser für Flüchtlinge in Brandenburg &#8211; deutsch</a></p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/Wegweiser_Brandenburg_engl.pdf" target="_blank">Guidelines for Refugees in Brandenburg &#8211;  englisch</a></p>
	<p><strong>Der Wegweiser zum online</strong> <span id="more-50"></span></p>
	<p><strong>Der Wegweiser in Kapitel:</strong></p>
	<p><strong>1. Asylantragstellung, Asylverfahren</strong></p>
	<p><strong>1.1. Der Beginn des Asylverfahrens</strong></p>
	<p><strong>1.1.1. Wer kann einen Asylantrag stellen?</strong></p>
	<p>Jeder Mensch kann in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen wenn er in seiner Heimat verfolgt wird. Zuerst muss ein Flüchtling die Grenzkontrollen überwinden. Die Staaten der Europäischen Union und Norwegen, Island, Lichtenstein, Schweiz haben verabredet, dass ein Flüchtling nur in einem dieser Staaten ein Asylverfahren erhalten kann. Das ist der Staat, den ein Flüchtling zuerst betreten hat. Die Behörden prüfen nach Abgabe eines Asylantrages immer, ob ein anderer Staat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Wenn dies so ist, wird der Asylantrag nicht bearbeitet, sondern ein „Überstellungsverfahren&#8221; in den zuständigen EU-Staat eingeleitet. Der Flüchtling muss damit rechnen, in diesen anderen EU-Staat abgeschoben zu werden. Für Kinder unter 16 Jahren wird automatisch ein Asylverfahren eingeleitet, wenn die Eltern einen Asylantrag stellen (§ 14 a AsylVfG). Dies geschieht auch, wenn die Eltern im Asylverfahren bereits abgelehnt wurden. Wird ein Asylverfahren für ein Kind eingeleitet, werden die Eltern schriftlich gefragt, ob sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für ihr Kind verzichten. Es kann sinnvoll sein, dies zu tun. Lassen Sie sich hierzu bitte von einer Beratungsstelle beraten.</p>
	<p><strong>1.1.2. Wie und wo stellt man einen Asylantrag?</strong></p>
	<p>Grundsätzlich kann ein Asylwunsch bei jeder Polizeidienstelle geäußert werden. Diese Behörden schicken Sie dann zum „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge&#8221; (BAMF). Dort muss man in der Regel persönlich erscheinen, um einen Asylantrag zu stellen. In Brandenburg befindet sich das BAMF auf dem Gelände einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung:</p>
	<p><strong>Erstaufnahmeeinrichtung Brandenburg<br />

Poststr. 72, 15890 Eisenhüttenstadt; Telefonnummer: 03364 &#8211; 427 185</strong> </p>
	<ul>
		<li>Sind Sie bei der Polizei nach der Einreise behördlich registriert und zur Zentralen Ausländerbehörde geschickt worden, müssen Sie sich dort unverzüglich melden. Möglicherweise erhalten Sie dafür einen genauen Termin. Halten Sie diesen Termin ein oder geben Sie Bescheid, wenn und warum Sie dies nicht können. Wenn Sie ohne wichtige Entschuldigung nicht erscheinen, riskieren Sie, dass Ihr Asylverfahren ohne Prüfung beendet wird.</li>
		<li>Sind Sie ohne Visum eingereist und noch nicht registriert worden, sollten Sie sich ebenfalls so bald wie möglich bei einer ZAAB (Zentrale Aufnahme und Ausländerbehörden) und beim BAMF melden. Wenn Sie zu lange warten, wird ihr Asylantrag behandelt, als wäre es ein „Folgeantrag&#8221;. In der ZAAB werden die persönlichen Daten aufgenommen und in einem zentralen Computer gespeichert. Darüber finden die Behörden heraus, ob jemand bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in Deutschland/ der EU gestellt hat oder sich in einem anderen europäischen Land aufgehalten hat. Dazu später mehr.</li>
		<li>Lassen Sie sich so früh wie möglich bei einer unabhängigen Stelle beraten. Adressen erhalten Sie beim Flüchtlingsrat Brandenburg.</li>
		<li>Verlangen Sie von allen Dokumenten, die Sie in Ihrem Besitz hatten und nun bei dem Bundesamt abgeben mussten, auf jeden Fall eine Kopie! Sie haben ein Recht auf diese Kopien.</li>
		<li>Allein eingereiste Kinder können ihren Asylantrag durch einen gesetzlichen Vertreter auch schriftlich stellen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Aufenthaltstitel für mehr als sechs Monate besitzen oder Sie sich in Haft oder in einem Krankenhaus befinden. Der Antrag wird dann zur Zentrale des Bundesamtes geschickt. Die Adresse lautet:</li>
	</ul>
	<blockquote>
		<p>Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />

Frankenstraße 210<br />

90461 Nürnberg<br />

Telefon: 0911 943-0<br />

Telefax: 0911 943-1000 </p>
	</blockquote>
	<p>Die Postanschrift lautet:</p>
	<blockquote>
		<p>Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />

90 343 Nürnberg </p>
	</blockquote>
	<p>Das Bundesamt soll alle Informationen über einen Asylantrag zusammentragen und entscheidet dann in erster Instanz. Dazu wird der Flüchtling von einem Mitarbeiter persönlich befragt, in der Regel innerhalb weniger Tage nach der Antragsstellung. Den Termin dazu bekommt man schriftlich. Bei einer schriftlichen Asylantragstellung wird möglicherweise ohne Anhörung über den Asylantrag entschieden.</p>
	<p>Einen Anhörungstermin dürfen Sie auf keinen Fall verpassen! Die Beurteilung dieser Befragung entscheidet über die Frage, ob Sie in Deutschland Asyl erhalten oder nicht.</p>
	<p><strong>1.2. Die Anhörung</strong></p>
	<p>Die Anhörung ist das wichtigste Ereignis während Ihres Asylverfahrens. Was Sie in Ihrem „Interview&#8221; sagen, ist entscheidend und kann später kaum noch korrigiert werden. Wenn Sie daher die Möglichkeit haben, besuchen Sie vor der Anhörung eine Verfahrensberatung. Hier können Sie schon im Vorfeld Unsicherheiten klären, Fragen stellen und hilfreiche Hinweise für ihre individuelle Situation erhalten. Ein Anwalt oder eine Anwältin kann Sie vorher beraten, darf bei der Anhörung dabei sein und sogar eingreifen. Das ist auch eine gute Kontrolle für eine korrekte Durchführung der Anhörung. Sie dürfen auch eine andere Person Ihres Vertrauens zur Anhörung mitbringen. Diese müssen Sie vorher beim BAMF anmelden.</p>
	<p><strong>Vor der Anhörung</strong></p>
	<ul>
		<li>Schreiben Sie Ihre Fluchtgründe vorher auf. Am besten erstellen Sie eine genaue Zeittafel Ihrer Verfolgungsgeschichte, in der alle wichtigen Gründe und Daten für den Asylantrag aufgelistet sind, so dass Sie in der Anhörung alles sicher und in der richtigen Reihenfolge berichten können. Sie sollten während der Anhörung möglichst frei sprechen.</li>
		<li>Falls Sie gesundheitliche Probleme haben bitten Sie eine Ärztin oder einen Arzt um ein Attest, dass Sie dem Bundesamt vorlegen können. Denn es kann sein, dass Sie nicht in Ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen, wenn sich dadurch Ihre Gesundheit wesentliche verschlechtern würde.</li>
		<li>Sie haben ein Recht darauf, dass die Anhörung in Ihrer Muttersprache durchgeführt wird. Teilen Sie dem Bundesamt mit, in welcher Sprache Sie bei der Anhörung sprechen wollen. Der Dolmetscher oder die Dolmetscherin wird vom Bundesamt gestellt oder Sie bringen eine/n Dolmetscher/in Ihres Vertrauens mit.</li>
		<li>Sie können außerdem darauf bestehen, von einer Frau angehört zu werden. Auch dies sollten Sie vorher sagen.</li>
	</ul>
	<p><strong>Während der Anhörung</strong></p>
	<p>Ihre Aussagen werden auf Deutsch protokolliert. Das Protokoll ist die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren. Am Ende muss das Protokoll Ihnen noch einmal zurückübersetzt werden, damit Sie unterschreiben können, dass alles richtig und vollständig ist. Dies sollten Sie nur tun, wenn es wirklich stimmt. Wenn Sie der Dolmetscher zur Eile gedrängt hat, obwohl Sie noch etwas sagen wollten oder Sie Fragen nicht verstanden haben, sollten Sie das Protokoll nicht unterschreiben oder in Ihrer Sprache handschriftlich Ergänzungen hinzufügen. Wenn das Protokoll Fehler enthält oder nicht vollständig ist, verlangen Sie, dass es korrigiert wird. Achten Sie aber darauf, dass nicht Ihre Aussage korrigiert wird, sondern das Protokoll. Wenn Sie etwas Wichtiges vergessen haben, können Sie es noch ergänzen.</p>
	<p>Die Anhörung beginnt oft mit ausführlichen Fragen über den Reiseweg. Diese Fragen dienen dazu zu klären, ob ein anderer Staat gefunden werden kann, der für Ihr Asylverfahren zuständig ist oder der Sie aufnehmen kann. Sie müssen alle entsprechenden Unterlagen (z.B. auch Flug- und Fahrscheine) vorlegen. Sollten Sie durch ein anderes EU-Land eingereist sein, lassen Sie sich unbedingt vorher durch eine Beratungsstelle beraten!</p>
	<p><strong>Antworten Sie auf Fragen erst, wenn Sie diese genau verstanden haben.</strong></p>
	<ul>
		<li>Falls Sie Vorbehalte gegen den Dolmetscher oder etwas nicht verstanden haben, geben Sie das zu Protokoll und verlangen Sie einen anderen Übersetzer. Nicht alle Dolmetscher, die vom Bundesamt eingesetzt werden, sind genügend qualifiziert. Zur Not muss die Anhörung vertagt werden. Lassen Sie sich hier auf keine Kompromisse ein. Bei Fachbegriffen können Sie diese zur Sicherheit in Ihrer Sprache aufschreiben.</li>
		<li>Antworten Sie auf alle Fragen möglichst ausführlich. Sie haben das Recht, so lange zu sprechen, wie es notwendig ist. Je mehr Details Sie einbringen, desto glaubwürdiger erscheinen Sie.</li>
		<li>Berichten Sie auch Ereignisse, persönliche Erlebnisse oder Vorfälle, nach denen nicht gefragt wurde. Dies ist Ihre einzige Gelegenheit dazu.</li>
		<li>Zeigen sie alle Beweise (Dokumente, Zeitungsartikel, Fotos &#8230;) vor. Verlangen Sie von allen Dingen eine Kopie.</li>
		<li>Erzählen Sie auch von Dingen, die schmerzlich und peinlich sind. Das ist manchmal schwer für Sie, kann aber trotzdem für Ihr Asylverfahren sehr wichtig sein. Falls Sie es nicht können, so sagen Sie wenigstens, dass Sie an dieser Stelle nicht weitersprechen können, weil die Erinnerung zu schlimm für Sie ist.</li>
		<li>Unterschreiben Sie das Protokoll der Anhörung erst, wenn es Ihnen Wort für Wort in Ihre Sprache zurückübersetzt wurde und Sie es auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft haben. Verlangen Sie eine Kopie dieses Protokolls, die Sie zusammen mit den anderen Unterlagen gut aufheben. Falls Sie eine/n Rechtsanwalt/in haben, schicken Sie ihm/ihr eine Kopie des Protokolls.</li>
	</ul>
	<p><strong>Nach der Anhörung</strong></p>
	<ul>
		<li>Fragen Sie nach der Anhörung täglich bei der Postausgabestelle in der Aufnahmeeinrichtung, ob der Bescheid des Bundesamtes schon eingetroffen ist. Mit der Zustellung, das heißt, mit der Übergabe des Briefes an Sie oder ihre Unterkunft, läuft die Frist, die Ihnen bleibt, um gegen einen negativen Bescheid vorzugehen. Wie lang die Fristen sind, ist abhängig von der Entscheidung des Bundesamtes. Wenn der Bescheid da ist, gehen sie damit schnellstmöglich zum Rechtsanwalt oder zu einer Beratungsstelle.</li>
		<li>Bewahren Sie den Brief zusammen mit dem Briefumschlag (!) auf, denn der Briefumschlag dokumentiert mit dem Poststempel das Datum der Versendung der Bundesamtsentscheidung.</li>
		<li>Wenn Sie umziehen, sind Sie verpflichtet, ihre neue Adresse dem Bundesamt mitzuteilen. Sie müssen Ihre neue Adresse auch mitteilen, wenn Sie von der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Behörde zum Umzug aufgefordert werden.</li>
	</ul>
	<p><strong>1.3. Wer bekommt Asyl?</strong></p>
	<p>Um als Flüchtling ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, gibt es drei Möglichkeiten:</p>
	<ol>
		<li>Die Anerkennung als „Asylberechtigter&#8221; nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder</li>
		<li>als „Flüchtling&#8221; gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nach § 60 (1) des Aufenthaltsgesetzes .Für Sie sind beide Schutznormen gleich gut, denn die Folgen beider Anerkennungen sind eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, Anspruch auf SGB-Leistungen (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch) und ein vollständiger Zugang zum Arbeitsmarkt. sind gleich. </li>
		<li>Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 (2, 3, 5 oder 7) des Aufenthaltsgesetzes. In diesem Fall sind Sie vor einer Abschiebung vorläufig sicher. Sie erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr, die aber verlängert werden kann.</li>
	</ol>
	<p><strong>1.3.1. Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung</strong></p>
	<p>Grundlage für die Anerkennung nach § 60 (1) AufenthG und Art. 16 a GG ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention. Danach ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung aus dem Heimatland geflohen ist, weil sie keinen Schutz vor Verfolgung durch den Heimatstaat erhalten hat.</p>
	<p>Nur wenn eine Verfolgung aufgrund der persönlichen Merkmale erfolgt, die in der Flüchtlingsdefinition genannt sind, kann eine Anerkennung erfolgen. Zielgerichtet ist eine politische Verfolgung, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Ein Beispiel sind die Christen im Irak, die verfolgt werden. Häufig werden Flüchtlinge abgelehnt, weil nach Auffassung des Bundesamtes eine Verfolgung zwar stattfand, aber nicht „zielgerichtet&#8221; war. Zwischen den Gründen, auf die sich ein Asylsuchender beruft, und der Flucht muss ein innerer Zusammenhang bestehen: Drohende oder erlittene Verfolgung muss die Flucht ausgelöst haben. Ist z.B. zwischen der Verfolgung und der Flucht zu viel Zeit vergangen, wird die Verfolgung nicht mehr als Begründung für die Flucht akzeptiert.</p>
	<p>Besteht in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes keine Verfolgungsgefahr, so nennt man dies „inländische Fluchtalternative&#8221;. Ist diese „Alternative&#8221; vorhanden wird der Asylantrag abgelehnt. Außerdem muss es im Falle einer freiwilligen Ausreise oder Abschiebung möglich sein, das Gebiet von Deutschland aus gefahrlos zu erreichen.</p>
	<p>Seit 2005 kann auch die Verfolgung durch andere (zum Beispiel militante Gruppen, marodierende Banden etc.) als Verfolgung gelten, wenn die Herrscher keinen Schutz davor bieten oder zu einem Schutz nicht bereit sind (nichtstaatliche Verfolgung). Das Gleiche gilt auch dann, wenn es keinen Staat (mehr) gibt, der schützen kann weil der Staat zerfallen ist oder die Machtverhältnisse während eines Krieges unklar sind.</p>
	<p><strong>Häufige Fluchtursachen:</strong></p>
	<p><strong>Gefahr für Leben und Freiheit</strong></p>
	<p>Eine drohende Gefahr für Leben und Freiheit kann eine Begründung für die Flüchtlingsanerkennung sein. Diese besteht aber nur dann, wenn das Leben der Betroffenen aus politischen Gründen regelmäßig oder sehr stark beeinträchtigt ist und ihr Leben und Freiheit bedroht sind. Aber auch das führt nicht in jedem Fall zur Anerkennung. Eine drohende Gefängnisstrafe kann beispielsweise mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Herkunftsstaat ein legitimes Staatsschutzinteresse verfolgt, wenn er den Flüchtling einsperrt.</p>
	<p><strong>(Bürger-) Krieg</strong></p>
	<p>Grundsätzlich sind Kriege und Bürgerkriege kein ausreichender Grund, um Asyl oder einen anderen Flüchtlingsschutz in Deutschland zu erhalten. Eine Chance auf Anerkennung besteht nur, wenn über die allgemeine Gefahr hinaus eine konkrete persönliche Verfolgung oder Gefährdung belegt werden kann.</p>
	<p><strong>Kriegsdienstverweigerung</strong></p>
	<p>Meist haben die deutschen Gerichte entschieden, dass Kriegsdienstverweigerung und Desertion allein nicht als Asylgrund gelten. Wenn jemand, der sich dem Kriegdienst entzieht, allerdings eine besonders hohe Bestrafung zu erwarten hat, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, konnte dies auch als Asylgrund anerkannt werden. Durch die europarechtlichen Regelungen in der „Qualifikationsrichtlinie&#8221; (2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (EU Nr. L 304 S. 12), In Art 9 Abs. 2 Buchstabe e) ist die Schutzbedürftigkeit geknüpft an „Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln (...) fallen&#8221; formuliert. Desertion bei einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ist dadurch in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt und stellt einen guten Grund für eine Asylanerkennung dar.</p>
	<p><strong>Materielle Not</strong></p>
	<p>Eine „allgemeine&#8221; Notsituation im Herkunftsland wie zum Beispiel eine Hungersnot oder eine Umweltkatastrophe werden nicht als Asylgründe anerkannt.</p>
	<p><strong>Verfolgung von Frauen</strong></p>
	<p>Nach dem Gesetz kann auch eine Verfolgung aufgrund des Geschlechts zu einer Anerkennung als Flüchtling führen. Die allgemeine Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland reicht jedoch nicht aus. Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt erlitten haben oder befürchten müssen, können als Flüchtlinge anerkannt werden. Zum Beispiel drohende Genitalverstümmelung (Beschneidung). Wichtig ist hier der Nachweis (das ist leider nicht immer einfach), dass in diesem Einzelfall eine besondere Bedrohung existiert.</p>
	<p><strong>Religiöse Unterdrückung</strong></p>
	<p>Die oben bereits erwähnte Qualifikationsrichtlinie legt fest, dass Menschen auch das Recht haben müssen, ihre Religion öffentlich zu praktizieren. Droht wegen der öffentlichen Religionsausübung oder wegen des öffentlichen Bekenntnisses zur Religion Verfolgung, kann dies zur Anerkennung führen.</p>
	<p><strong>Homosexualität</strong></p>
	<p>Die Verfolgung von homosexuellen Männern oder Frauen kann einen Asylgrund darstellen. Allerdings kann es hier sehr schwierig sein, die Verfolgung nachzuweisen bzw. die Unmöglichkeit zu belegen, dass die Homosexualität nicht geheim bleiben kann.</p>
	<p><strong>1.3.2. Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz</strong></p>
	<p>In § 60 AufenthG sind eine Reihe von Gefahren aufgezählt, die dazu führen können, dass Sie ein vorläufiges Aufenthaltsrecht erhalten, auch wenn Ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling abgelehnt wurde:</p>
	<ul>
		<li>Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung</li>
		<li>Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe</li>
		<li>Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung, beispielsweise auch die Verletzung der Religionsfreiheit</li>
		<li>Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit</li>
	</ul>
	<p>In jedem Asylverfahren wird automatisch auch geprüft, ob eine dieser Gefahren vorliegt. Sollten bei Ihnen nur Abschiebungshindernisse in Frage kommen, können Sie den Antrag darauf beschränken, also kein Asyl oder keine Flüchtlingsanerkennung beantragen.</p>
	<p>Die Anerkennung von Abschiebungshindernissen wegen „Gefahr für Leib, Leben und Freiheit&#8221; (§ 60 (7) AufenthG) ist nur möglich, wenn ein konkreter Bezug zum Zielstaat besteht: „zielstaatsbezogenen&#8221; Abschiebungshindernis, zum Beispiel bei Krankheiten, die im Herkunftsland nicht behandelbar sind. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Abbruch der Behandlung in Deutschland zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden oder gar zum Tod führt.</p>
	<p>§ 60 (7) AufenthG definiert auch den Schutz vor Gefahren für Zivilisten durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Wenn das Bundesamt die individuelle Gefahr nicht anerkennt, kann dies durch das Landesinnenministerium in Form eines befristeten Abschiebungsstopps geschehen.</p>
	<p><strong>1.3.3. Folgeantrag</strong></p>
	<p>Wenn Sie bereits früher einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, ist jeder weitere Asylantrag ein so genannter Folgeantrag. Ein Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des BAMF gestellt werden. In diesem Fall prüft das BAMF zunächst, ob es Gründe gibt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen. Solche Gründe sind in erster Linie:</p>
	<ul>
		<li>eine Änderung der Sachlage (z.B. der politischen Situation im Herkunftsland)</li>
		<li>eine Änderung der Rechtslage (z.B. eine Gesetzesänderung)</li>
		<li>neue Beweismittel (z.B. Papiere, ein neues ärztliches Gutachten oder ein inzwischen eingereister Zeuge aus dem Heimatland)</li>
	</ul>
	<p>Ein Asylantrag ist auch dann ein Folgeantrag, wenn Sie sich zwischenzeitlich in Ihrem Herkunftsland aufgehalten haben. Darin können Sie sich auf Fluchtgründe beziehen, die während des Aufenthalts im Herkunftsland entstanden sind.</p>
	<ul>
		<li>Der Folgeantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens erfahren haben.</li>
		<li>Wenn Sie einen Folgeantrag stellen, achten Sie darauf, dass alle Ihre Gründe im schriftlichen Antrag aufgeführt sind. Am besten verfassen Sie den Folgeantrag mit Hilfe einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts oder mit einer Beratungsstelle für Flüchtlinge.</li>
	</ul>
	<p>Das Bundesamt prüft einen Folgeantrag in zwei Schritten. 1. Ob Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. 2. Ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Abschiebungsverbote vorliegen. Erfolgsaussichten hat ein Folgeantrag daher nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung oder von Abschiebungsverboten vorliegen.</p>
	<p>Gegen die Ablehnung, ein Asylfolgeverfahren durchzuführen, können Sie vor Gericht klagen. Dafür haben Sie zwei Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheids Zeit. Um eine akut drohende Abschiebung zu verhindern, müssen Sie aber zusätzlich sofort, am besten über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen „Eilantrag&#8221; beim Gericht stellen. Ziel des Antrags ist, dass das Gericht anordnet, dass mit der Abschiebung gewartet wird, bis es über die Klage entschieden hat.</p>
	<p><strong>1.4. Der Bescheid des Bundesamtes</strong></p>
	<p><strong>1.4.1. Unzulässiger Asylantrag &#8211; die Dublin-II-Verordnung</strong></p>
	<p>Fast alle europäischen Staaten haben miteinander verabredet, dass ein Flüchtling nur in einem Staat ein Asylverfahren erhalten soll. Welcher Staat das ist, haben sie in der Dublin II-Verordnung geregelt. Ein in Deutschland gestellter Asylantrag wird hier (erst einmal) nicht geprüft, wenn</p>
	<ul>
		<li>jemand über einen anderen europäischen „Dublin-Staat&#8221; eingereist ist und das BAMF dies auch nachweisen kann,</li>
		<li>jemand bereits in einem anderen europäischen Staat einen Asylantrag gestellt hat,</li>
		<li>jemand in einem anderen europäischen Staat als „Illegaler&#8221; seine Fingerabdrücke abgegeben hat,</li>
		<li>ein minderjähriger Flüchtling Eltern oder Vormund in einem anderen europäischen Staat hat. Die Eltern müssen dort rechtmäßig leben und es muss für den Minderjährigen möglich sein, dorthin zu gelangen,</li>
	</ul>
	<p>Wenn ein anderer Staat sich bereit erklärt hat, den Flüchtling aufzunehmen, beschließt das Bundesamt gleich definitiv die Abschiebung: „1. Der Asylantrag ist unzulässig. 2. Die Abschiebung nach &#8230; (z.B. Polen) wird angeordnet.&#8221;</p>
	<p>Das bedeutet, ein Flüchtling wird sofort in den zuständigen „Dublin-Staat&#8221; zurückgebracht. Wichtig ist: Diese Entscheidung bedeutet nicht, dass zugleich der Asylantrag abgelehnt wäre. Er muss weiter geprüft werden &#8211; nur nicht in Deutschland, sondern in jenem Staat, in den „überstellt&#8221; wird.</p>
	<p>Es ist zwar möglich, gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Klage zu erheben. Diese Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Flüchtling wird trotz der Klage in den zuständigen „Dublin-Staat&#8221; gebracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es auch nicht möglich, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen (§ 34 a (2) AsylVfG). Diese Regelung bedarf aber aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938, 2315/03, BVerfGE 94, 49) der Korrektur. In Ausnahmefällen ist es trotzdem möglich, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ausnahmefälle können beispielsweise vorliegen, wenn der Flüchtling reiseunfähig ist oder mit Familienangehörigen in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Theoretisch ist es auch möglich, Gefährdungen im „Dublin-Staat&#8221; oder die Gefahr der Kettenabschiebung geltend zu machen. Praktisch sind die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags aber sehr gering, da die meisten Gerichte davon ausgehen, dass die Verhältnisse in den „Dublin-Staaten&#8221; in Ordnung sind.</p>
	<p>In jedem Fall sollte mit einem Eilantrag ein guter Rechtsanwalt oder eine gute Rechtsanwältin betraut werden. Da meist die Abschiebung in den zuständigen „Dublin-Staat&#8221; sehr schnell durchgeführt wird, ist es zudem notwendig, bereits vor der Ablehnung Vorbereitungen zu treffen. Sonst kommt der Eilrechtsschutz zu spät.</p>
	<p>Wenn es noch keine Übernahmezusage des anderen Staates gibt, lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unbeachtlich (= nicht beachtenswert) ab und droht die Abschiebung an: „1. Der Asylantrag wird als unbeachtlich abgelehnt. 2. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche (...) zu verlassen. Sollte der Antragsteller dieses Frist nicht einhalten, wird er nach &#8230; (z.B. Polen) abgeschoben.&#8221; In diesem Fall kann man mit Hilfe eines Rechtsanwaltes versuchen, die Abschiebung noch zu verhindern.</p>
	<p>Sie haben nur eine Woche ab der Zustellung des Ablehnungsbescheids Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen. Zusätzlich muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag gestellt werden.</p>
	<p>Wenn die Abschiebung in den anderen „Dublin-Staat&#8221; nicht innerhalb von sechs Monaten klappt, führt das BAMF das Asylverfahren selbst durch. Ist ein Flüchtling untergetaucht, ist der andere Staat noch 1½ Jahre zuständig, danach muss das Bundesamt in Deutschland das Asylverfahren durchführen (DUBLIN II &#8211; Verordnung Art. 19 Abs. 4). Das BAMF kann immer entscheiden, selber ein Asylverfahren durchführen, auch wenn es eigentlich nicht zuständig ist („Selbsteintrittsrecht&#8221;), zum Beispiel, um zu ermöglichen, dass ein in Deutschland angekommener Flüchtling von seiner hier schon lebenden Familie nicht wieder getrennt wird.</p>
	<p>Die „Dublin-Staaten&#8221; sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Die Dublin-II-Verordnung wird auch in der Schweiz angewendet.</p>
	<p><strong>1.4.2. Anerkennung als Flüchtling</strong></p>
	<p>Erkennt das Bundesamt einen Asylsuchenden als Flüchtling an, heißt es im Bescheid entweder „1. Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt.&#8221; oder „1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.&#8221;<br />
Das ist das Beste, was einem Flüchtling im Asylverfahren passieren kann. In beiden Fällen erhalten die Betroffenen den Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, einen Flüchtlingspass und eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet ist. Eine Abschiebung ist verboten. Zu einem späteren Zeitpunkt, regelmäßig nach drei Jahren, überprüft das BAMF die Entscheidung allerdings und kann sie auch widerrufen.</p>
	<p><strong>1.4.3. Abschiebungsschutz nach § 60 (2, 3, 5 oder 7) AufenthG</strong></p>
	<p>Neben dem eigentlichen Recht auf Flüchtlingsschutz gibt es eine andere Möglichkeit, vor der Abschiebung vorläufig rechtlich geschützt zu werden. In diesem Fall schreibt das Bundesamt: „1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. 3. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. ... (z.B. 2, 3 5 oder 7) des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich &#8230; (hier wird ein Land genannt, z.B. Afghanistan) vor. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des AufenthG nicht vor.&#8221; Mit der Zuerkennung von Abschiebungsschutz erhalten die Betroffenen in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis (die mindestens für ein Jahr erteilt wird), haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge. Das BAMF entscheidet, dass eine Abschiebung nicht stattfinden darf.<br />
Sie haben zwei Wochen Zeit, gegen die Ablehnung als Flüchtling vor einem Gericht zu klagen. Weitere zwei Wochen bleiben Ihnen für die Begründung Ihrer Klage. Hierzu beraten Sie sich bitte dringend mit einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle.</p>
	<p><strong>1.4.4. Ablehnung</strong></p>
	<p>Wenn der Asylantrag abgelehnt wird, schreibt das Bundesamt: „1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG liegen nicht vor. 4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach &#8230; (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.&#8221;<br />
Dies ist die vollständige Ablehnung allen Schutzes. Es besteht die Gefahr der Abschiebung, wenn ein Flüchtling nicht rechtzeitig Klage erhebt. Für eine Klage vor Gericht haben Sie zwei Wochen Zeit, weitere zwei Wochen bleiben für die Begründung. Hierfür sollten Sie dringend mit einem auf Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt sprechen. Gut ist es, wenn der Rechtsanwalt sich auf Ihr Herkunftsland spezialisiert hat.</p>
	<p><strong>1.4.5. Ablehnung als „offensichtlich unbegründet&#8221;</strong></p>
	<p>Eine für Sie besonders nachteilige Entscheidung ist die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet&#8221;. In diesem Fall droht Ihnen unmittelbar die Abschiebung. Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet&#8221; steht im Bescheid: </p>
	<blockquote>
		<p>&#8220;1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG liegen nicht vor. 4. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach &#8230; (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.&#8221;</p>
	</blockquote>
	<p>Es besteht die Gefahr der Abschiebung. Sie haben nur eine Woche Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF zu klagen. Zusätzlich muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag gestellt werden. Stellen Sie diesen Eilantrag nicht oder lehnt das Gericht ihn ab, können Sie abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist.</p>
	<p><strong>1.5. Das Gerichtsverfahren</strong></p>
	<p>Wenn man gegen einen negativen Asylbescheid Klage erhebt, überprüft ein Verwaltungsgericht die Entscheidung des BAMF noch einmal. Grundlage für die neue Entscheidung ist das Protokoll der Anhörung beim BAMF. Zu der Gerichtsverhandlung werden Sie eingeladen. Bis es zum Gerichtstermin kommt, vergeht einige Zeit. Zur Vorbereitung auf das Gerichtsverfahren können Sie folgendes tun:</p>
	<ul>
		<li>Falls das BAMF Ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellt oder Widersprüche und falsche Angaben in Ihrem Vortrag bemängelt, versuchen Sie, eventuelle Widersprüche aufzuklären, damit der Richter oder die Richterin sie nicht noch einmal zu Ihrem Nachteil auslegt.</li>
		<li>Versuchen Sie, neue Beweise für Ihre Fluchtgründe zu bekommen, zum Beispiel durch Angehörige aus dem Herkunftsland. Oder beschaffen Sie neue Informationen dazu, was Sie voraussichtlich erwarten wird, falls Sie in Ihre Heimat abgeschoben würden (Steht Ihr Haus/Ihre Wohnung noch zur Verfügung? Hat Polizei nach Ihnen gesucht und kann man das belegen? Falls Sie krank sein sollten und Medikamente benötigen: Können Sie diese in der Heimat erhalten und bezahlen? Gibt es ausreichende Krankenbehandlung und -versicherung?).</li>
		<li>Achten Sie darauf, dass Sie dem Gericht nicht etwas anderes erzählen als dem BAMF. Wenn Sie Aussagen, die Sie vor dem BAMF gemacht haben, korrigieren möchten, dann tun Sie das. Dann sollten Sie aber auch erklären, wie es zu den falschen Aussagen gekommen ist.</li>
	</ul>
	<p><strong>Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist das Asylverfahren in der Regel beendet.</strong></p>
	<p><strong>2. Duldung/ Grenzübertrittsbescheinigung</strong></p>
	<p><strong>Grundlagen</strong></p>
	<p>Die Duldung ist ein häufig anzutreffendes, den Aufenthalt in Deutschland regelndes Papier und ist im Aufenthaltsgesetz enthalten. Sie heißt eigentlich „Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung&#8221;(§ 60a Abs. 2 AufenthG) und regelt den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen. Sie ist als zeitweiliges Aufenthaltspapier konzipiert und soll zur Ausreise, bzw. Abschiebung führen. In vielen Fällen kommt es aber lediglich zu einer weiteren Verlängerung der Duldung, ohne dass es zur Beendigung des Aufenthaltes kommt.</p>
	<p><strong>Ausreisepflicht</strong></p>
	<p>Sie entsteht, wenn ein Drittstaatsangehöriger (kein Deutscher, kein EU-Bürger und kein Angehöriger eines EU-Bürgers) einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (§ 50 (1) AufenthG).</p>
	<p>Wenn eine Ausreise dann nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, entsteht die vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 (2) AufenthG). Dies ist die Ermächtigung für die Ausländerbehörden, den Aufenthalt zwangsweise zu beenden &#8211; mit dem Mittel der Abschiebung. Der häufigste Fall der vollziehbaren Ausreisepflicht entsteht aus einem unanfechtbaren Asylverfahren, dass kein Abschiebungsverbot und keinen Flüchtlingsstatus ergeben hat.</p>
	<p><strong>Die verschiedenen Formen einer Duldung</strong></p>
	<p>Es gibt im Wesentlichen vier Gründe für die Erteilung einer Duldung.</p>
	<p><strong>Die Anspruchsduldung</strong></p>
	<p>Sie wird erteilt, wenn der Abschiebung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a (2) Satz 1 AufenthG). Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen zählen z.B. der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK), die kurz bevorstehende Eheschließung mit einer aufenthaltsrechtlich abgesicherten Person oder eine Schwangerschaft sowie, die gesetzlichen Abschiebungsverbote des § 60 (1) bis 5 AufenthG &#8211; solange keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Tatsächliche Abschiebungshindernisse sind z.B. fehlende Passpapiere, keine Transportmöglichkeit, das Fehlen eines aufnahmebereiten Landes sowie Reiseunfähigkeit.</p>
	<p><strong>Die Zeugenduldung</strong></p>
	<p>Sie wird erteilt, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (§ 60a (2) Satz 2 AufenthG).</p>
	<p><strong>Die Ermessensduldung</strong></p>
	<p>Sie kann erteilt werden (Ermessen!), wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60 (2) Satz 3 AufenthG). Hiermit kann z.B. geregelt werden, dass eine Schule oder eine Ausbildung beendet, ein naher Verwandter gepflegt oder eine im Herkunftsland nicht oder nur erschwert vorzunehmende medizinische Behandlung durchgeführt werden kann.</p>
	<p>Duldung wegen eines formalen Abschiebungsstopps durch die Länderinnenminister<br />
Diese Duldung wird erteilt (Anspruch!), wenn aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland von der Regierung angeordnet wurde, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Dies ist insbesondere für Kriegs- und Krisensituationen gedacht.</p>
	<p>Ein weiterer Duldungsgrund kann sich ergeben, wenn sich ein enges Familienmitglied (Ehegatten, minderjährige Kinder) noch im Asylverfahren befindet und der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden kann (§ 43 (3) Asylverfahrensgesetz).</p>
	<p><strong>Gültigkeit der Duldung</strong></p>
	<p>Eine Duldung wird meist für drei oder sechs Monate erteilt. Die Pflicht zur Ausreise bleibt aber weiterhin bestehen. Das gilt auch, wenn die Duldung über mehrere Jahre jeweils verlängert wurde.<br />
Wenn das Abschiebungshindernis weggefallen ist, wird die Duldung, so sie noch nicht abgelaufen ist, widerrufen und die Abschiebung kann vollzogen werden. Eine Ankündigung der Abschiebung muss nicht mehr erfolgen.</p>
	<p>Die Duldung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie kann räumlich sowohl auf den Bezirk der Ausländerbehörde als auch auf das Bundesland beschränkt werden.</p>
	<p>Achtung: Die Duldung erlischt mit der (auch kurzfristigen) Ausreise. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel und der Aufenthalt mit einer Duldung ist nicht rechtmäßig. Der Aufenthalt ist aber auch nicht illegal, wie zu Unrecht oft behauptet wird, denn die Duldung wird von der Ausländerbehörde in Kenntnis der Ausreisepflicht erteilt und der Aufenthalt ist nicht gegenüber der Behörde verheimlicht worden.</p>
	<p><strong>Hinweise für die Beratung</strong></p>
	<p>Gelegentlich kommt es vor, dass Ausländerbehörden trotz bestehender Abschiebungs-hindernisse keine Duldung erteilen, sondern lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB &#8211; auch Ausreiseschein genannt) aushändigen. Bei dieser rechtwidrigen Praxis spricht man von einer „faktischen&#8221; Duldung, die formal nicht erteilt wurde, aber rechtlich besteht. Dieser Anspruch kann verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden. </p>
	<p><strong>3. Verteilung und Unterbringung in Brandenburg</strong></p>
	<p><strong>3.1. Die Verteilung</strong></p>
	<p>Sie sind in der Erstaufnahme in Eisenhüttenstadt angekommen und haben dort Ihren Asylantrag gestellt. Das bedeutet nicht, dass Sie auch in Brandenburg in eine Gemeinschaftsunterkunft verteilt werden: mit einem Computersystem (EASY) stellt das BAMF fest, welches Bundesland Sie aufnehmen muss. Sie können aber den Wunsch nach einem bestimmten Ort äußern und sollten das so schnell wie möglich tun. Dafür brauchen Sie aber eine gute Begründung, z.B.:</p>
	<ul>
		<li>Sie haben eine Krankheit die nur in einer bestimmten Stadt behandelt werden kann.</li>
		<li>Sie möchten zu Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder), Verwandten oder guten Freunde aus Ihrem Herkunftsland.</li>
	</ul>
	<p>Aber nur, wenn der Ehepartner oder ein minderjähriges Kind von Ihnen in Deutschland lebt haben Sie ein Recht darauf, zu ihnen verteilt, zu werden, das heißt, zu ihnen ziehen zu dürfen (§ 50 (4), § 51 AsylverfG)., GG Art. 6). Das gilt auch, wenn Sie nur eine Duldung haben! (§ 60 a AufenthG, Art. 6 GG).</p>
	<p>Wenn entschieden wird, dass Sie in Brandenburg bleiben, dann werden Sie nach höchstens 3 Monaten, meist aber früher, in eine der brandenburgischen Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge verteilt.</p>
	<p><strong>3.2. Das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) in Brandenburg</strong></p>
	<p>Es wird für Sie sicher am Anfang nicht leicht sein, sich an ein Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft zu gewöhnen. Sie müssen eventuell das Zimmer mit anderen Personen teilen, die Sie nicht kennen. Ihnen stehen laut brandenburgischem Recht 6 qm zu. In jeder Unterkunft gibt es Regeln, die Sie beachten sollten, damit die anderen Bewohner/innen nicht unnötig gestört werden. Wenn Sie Fragen haben oder mit etwas nicht zufrieden sind, sollten Sie sich freundlich, aber bestimmt an die Sozialarbeiter/innen oder die/den Heimleiter/in wenden.</p>
	<p>In den meisten Unterkünften müssen Sie die Bäder und die Küche mit allen anderen Bewohner/innen teilen, bitte denken Sie daran, dass Sie sie auch selber sauber halten sollten!</p>
	<p>Trotz allem haben Sie ein Recht auf Intimität. Da Sie oftmals viele Monate, manchmal auch Jahre in einer Gemeinschaftsunterkunft verbringen müssen, haben Sie ein Recht auf Besuch, auf die Ausübung Ihrer Religion und auf eine gewisse Privatsphäre. Zimmerkontrollen durch das Heimpersonal sind fragwürdig und Sie sollten auf jeden Fall darauf bestehen, dabei zu sein. Es ist z.B. nicht erlaubt, dass das Heimpersonal Ihre Post öffnet! Sollte das vorkommen können Sie sich beschweren!</p>
	<p>Wenn Sie Besuch bekommen, der bei Ihnen übernachten möchte, so sollten Sie das rechtzeitig mit den Sozialarbeiter/innen oder der Heimleiter/in besprechen. Die Vorschriften für Übernachtungsbesuche sind in allen Heimen unterschiedlich.</p>
	<p>Wenn Sie ernsthafte Probleme im Heim haben, wenden Sie sich als erstes an die Sozialarbeiter/innen und an die Heimleitung. Sollte man Ihnen nicht helfen, können Sie sich auch an eine Beratungsstelle oder den Flüchtlingsrat Brandenburg wenden (Adressen siehe hinten).</p>
	<p><strong>Wichtig: Die Post!</strong></p>
	<p>Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Post regelmäßig abholen und lesen! Alle wichtigen Unterlagen, die Ihr Asylverfahren betreffen, werden Ihnen in die Gemeinschaftsunterkunft zugestellt! Da Sie Fristen im Verfahren beachten müssen ist es äußerst wichtig, dass Sie die Post lesen! Wenn Sie nicht verstehen, um was es sich handelt, fragen sie die Mitarbeiter/innen im Heim oder gehen Sie sofort zu einer Beratungsstelle oder Ihrem/Ihrer Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin!</p>
	<p><strong>3.3. Umverteilung in eine andere Gemeinschaftsunterkunft</strong></p>
	<p>Wenn Sie aus der Gemeinschaftsunterkunft, in der Sie leben müssen, in eine andere umziehen möchten, dann können Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen und müssen diesen gut begründen! Es ist nicht einfach, einen Umverteilungsantrag innerhalb Brandenburgs genehmigt zu bekommen, in ein anderes Bundesland ist es leider noch schwieriger.<br />
Gründe können sein:</p>
	<ul>
		<li>Sie brauchen eine ärztliche oder therapeutische Behandlung, die nur an bestimmten Orten möglich ist;</li>
		<li>Sie werden in Ihrer Unterkunft bedroht oder Sie wurden Opfer rechter Gewalt;</li>
		<li>Sie sind pflegebedürftig und möchten deshalb zu anderen Verwandten, die sich um die kümmern sollen;</li>
		<li>Sie müssen sich um kranke oder gebrechliche Verwandte kümmern;</li>
		<li>es gibt keinerlei Möglichkeit, Ihre Religion an Ihrem Wohnort auszuüben;</li>
		<li>Sie sind in einer nicht verbotenen politischen Organisation tätig, die Sie nicht von Ihrem Wohnort erreichen können.</li>
	</ul>
	<p>Fragen Sie nach der Antragstellung öfter bei der Ausländerbehörde nach, wenn Sie nicht bald eine Antwort bekommen. Manchmal hilft es auch, bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, die für den neuen Ort zuständig ist.</p>
	<p>Die „Umverteilungsanträge&#8221; werden von den Behörden oftmals abgelehnt, das muss aber schriftlich geschehen. Danach haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ablehnung dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen.</p>
	<p>Gehen Sie in eine Beratungsstelle oder sprechen Sie mit ihrem/ihrer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin!</p>
	<p><strong>3.4. Antrag auf eine Wohnungsunterbringung</strong></p>
	<p>Wenn Sie schon viele Jahre in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, vor allem als Familie, sollten Sie versuchen, einen Antrag auf Wohnungsunterbringung zu stellen.</p>
	<p>Stellen Sie den Antrag mit einer ausführlichen Begründung beim Sozialamt. Die Sozialarbeiter/innen in der GU sollten Ihnen helfen, einen Antrag auf Wohnungsunterbringung zu stellen. Haben sie das Gefühl, man hilft Ihnen nicht ausreichend oder es wird nicht genügend Wert auf eine ausführliche Begründung gelegt, dann gehen Sie unbedingt in eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und lassen Sie sich bei der Ausstellung des Antrages helfen!</p>
	<p>Lassen Sie sich auf jeden Fall bei dem Antrag auf Wohnungsunterbringung helfen! Geben Sie ausführlich individuelle Gründe an, die nicht jede/n Heimbewohner/in betreffen!</p>
	<p>Gründe für eine Unterbringung in einer Wohnung können sein:</p>
	<ul>
		<li>Sie leben schon länger als mindestens ein Jahr in der Gemeinschaftsunterkunft. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle, welche Unterbringungsbeschlüsse in der Stadt oder dem Landkreis geschlossen wurden, in dem Sie leben. Es gibt da große Unterschiede im Land Brandenburg. In Cottbus ist es offiziell z.B. möglich, nach einem Jahr in einer Gemeinschaftsunterkunft den Umzug in eine Wohnung zu beantragen;</li>
		<li>Sie sind physisch oder psychisch erkrankt und benötigen eigenen Wohnraum;</li>
		<li>Sie leben mit Ihren Kindern in einem Raum, das Zusammenleben belastet die gesamte Familie und die Lernmöglichkeiten der Kinder;</li>
	</ul>
	<p>Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie dagegen klagen. Die Aussicht auf Erfolg ist jedoch gering, da die Behörde entscheiden kann (Ermessensentscheidung), ob Sie Ihnen den Wohnraum geben will oder nicht. Das Gericht kann dann nur prüfen, ob die Behörden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben.</p>
	<p><strong>3.5. Die Residenzpflicht</strong></p>
	<p><strong>3.5.1. Der „Urlaubsschein&#8221;</strong></p>
	<p>Wenn Sie Asylsuchende/r sind und eine Aufenthaltsgestattung haben, dann dürfen Sie den Landkreis oder die Stadt, die Ihnen zugewiesen wurde, nicht ohne Erlaubnis verlassen (§ 56 (1) AsylverfG). Wenn Sie eine Duldung haben, dann ist der Aufenthalt meist auf ganz Brandenburg beschränkt, aber oftmals gibt es auch für Geduldete eine räumliche Beschränkung auf einen Landlkreis oder eine Stadt. In Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Ihrer Duldung ist eingestempelt, wo Sie sich aufhalten dürfen.<br />
Umgangssprachlich wird diese Aufenthaltspflicht Residenzpflicht genannt, die Verlassenserlaubnis, um den zugewiesenen Ort zu verlassen, wird „Urlaubsschein&#8221; genannt. Diese Erlaubnis muss in den meisten Fällen bei der Ausländerbehörde beantragt werden.</p>
	<p>Sie brauchen keinen „Urlaubsschein&#8221; von der Ausländerbehörde wenn:</p>
	<ul>
		<li>Sie einen wichtigen Termin bei einer Behörde oder bei Gericht haben</li>
		<li>Sie schon als Asylberechtigter oder Konventionsflüchtling anerkannt sind, aber die Papiere noch nicht haben;</li>
	</ul>
	<p>Einen „Urlaubsschein&#8221; sollte Ihnen die Ausländerbehörde ohne Probleme erteilen für:</p>
	<ul>
		<li>den Besuch bei einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin</li>
		<li>dem Besuch bei einer Hilfsorganisation oder einer Beratungsstelle.</li>
	</ul>
	<p>Weitere dringende Gründe für die Ausstellung eines „Urlaubsscheins&#8221; können sein:</p>
	<ul>
		<li>Taufe, Hochzeit, Geburtstag, Tod eines Verwandten</li>
		<li>Arzttermin oder Krankenhausaufenthalt</li>
		<li>Teilnahme an einer religiösen Veranstaltung</li>
		<li>Sportliche Veranstaltungen, Versammlungen oder politische erlaubte Veranstaltungen, an denen Sie teilnehmen möchten</li>
		<li>Teilnahme an einer Klassenfahrt durch ihre Kinder</li>
	</ul>
	<p>Der „Urlaubsschein&#8221; gilt immer nur für diesen einen Zweck, zu dem Sie ihn beantragt haben. Sie müssen ihn auf der Fahrt unbedingt bei sich haben!</p>
	<p>Wenn Sie keinen dieser besonderen Gründe haben, sondern z.B. nur einen Freund besuchen möchten, kann die Ausländerbehörde die Ausstellung eines „Urlaubsscheins&#8221; verweigern. Es liegt in ihrem Ermessen, ob sie die Erlaubnis gibt oder nicht. Lassen Sie sich die Ablehnung unbedingt schriftlich geben, ggf. können Sie sich auch gerichtlich gegen die Ablehnung wehren.</p>
	<ul>
		<li>Falls es bei der Erteilung eines „Urlaubsscheins&#8221; für den Besuch bei einer Hilfsorganisation Probleme mit der Ausländerbehörde gibt, lassen Sie sich von der Beratungsstelle oder Hilfsorganisation eine Einladung ausstellen und geben Sie diese bei der Ausländerbehörde ab!</li>
		<li>Sollten Sie immer wieder Probleme haben, einen „Urlaubsschein&#8221; zu erhalten, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle!</li>
	</ul>
	<p>In besonderen Fällen können auch „Dauerurlaubsscheine&#8221; ausgestellt werden:</p>
	<ul>
		<li>Sie benötigen eine medizinische oder therapeutische Behandlung, die in Ihrem Wohnort nicht möglich ist;</li>
		<li>Sie haben eine Arbeit in einem anderen Landkreis gefunden</li>
		<li>Sie besuchen regelmäßig eine religiöse Einrichtung</li>
		<li>Sie sind Vater eines Kindes und beteiligen sich an der Erziehung und Betreuung trotz unterschiedlichem Wohnortes</li>
	</ul>
	<p>In diesen Fällen können Sie einen Antrag stellen, dass man Ihnen den „Urlaubsschein&#8221; für eine längere Zeit ausstellt und Sie nicht jede Woche wieder zur Ausländerbehörde gehen müssen. Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde, ob man Ihnen den „Urlaubsschein&#8221; gewährt.</p>
	<p><strong>3.5.2. Strafen bei Verletzung der Residenzpflicht</strong></p>
	<p>Asylsuchende und Flüchtlinge werden in Brandenburg sehr oft von der Polizei kontrolliert, vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn Sie ohne „Urlaubsschein&#8221; bei einer Kontrolle angetroffen werden handelt es sich beim ersten Mal um eine Ordnungswidrigkeit. Beim zweiten Mal ist es schon eine Straftat! Das gilt auch dann, wenn Sie Ihren Landkreis oder die Ihnen zugewiesene Stadt nur ganz kurz verlassen oder aber der „Urlaubsschein&#8221;, den Sie hatten, schon abgelaufen ist. Straftat bedeutet, Sie müssen eine Geldstrafe bezahlen, und wenn Sie das nicht können, müssen Sie diese Strafe eventuell im Gefängnis absitzen. Wenn Sie schon mehrere Straftaten begangen haben und zu mehr als 90 so genannten Tagessätzen (es wird festgelegt, dass Sie jeden Tag eine bestimmte Summe zu zahlen haben) verurteilt wurden, kann das Ihren Aufenthalt gefährden!</p>
	<p>Dieser Verstoß wird in Ihrer Akte bei der Ausländerbehörde vermerkt. Das hat zwar keine Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren, für einen späteren Aufenthalt jedoch kann eine Straftat sehr wohl Folgen haben!<br />
Wenn Sie eine Strafe bekommen, die Sie bezahlen müssen (ein Bußgeld), dann erkundigen Sie sich bei der zuständigen Bußgeldstelle, ob Sie das Bußgeld auch in Raten zahlen können. Sie sollten aber auf jeden Fall eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin aufsuchen, da es oft vorkommt, dass der Strafbefehl unter falschen Voraussetzungen ausgestellt wurde!</p>
	<p><strong>3.5.3. Was kann man gegen die Residenzpflicht tun?</strong></p>
	<p>Die Residenzpflicht ist in ihrer sehr harten Durchführung eine einmalige Sache in Europa und betrifft alle Asylsuchenden und Geduldeten in Deutschland! Seit Jahren gibt es Gruppen und Organisationen, die gegen die Residenzpflicht protestieren. Wenn Sie aktiv werden möchten setzen Sie sich mit dem Flüchtlingsrat Brandenburg oder der Flüchtlingsinitiative Brandenburg (Adresse hinten) in Verbindung! </p>
	<p><strong>4. Soziale Leistungen &#8211; Welche Leistungen stehen mir zu?</strong></p>
	<p><strong>4.1. Allgemeine Leistungen</strong></p>
	<p>Alle Asylbewerber, sowie Geduldete und Flüchtlinge mit humanitärem Aufenthalt nach § 25 (4 ) Satz 1, § 25 (4a) oder § 25 (5) AufenthG erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Höhe dieser Leistung entspricht nur etwa 65% der Beträge, die einem (deutschen) Sozialhilfeempfänger zustehen.</p>
	<p>Derzeit beträgt der Grundbetrag folgende Höhe:</p>
	<table>
		<tr>
			<td> – </td>
			<td> Grundbetrag </td>
			<td> Taschengeld (Barbetrag) </td>
			<td> insgesamt </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Haushaltsvorstand / Alleinstehende </td>
			<td> 184,07€ </td>
			<td> 40,90€ </td>
			<td> 224,97€ </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Haushaltsangehörige 0-6 Jahre </td>
			<td> 112,48€ </td>
			<td> 20,45€ </td>
			<td> 132,93€ </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Haushaltsangehörige 7-13 Jahre </td>
			<td> 158,50€ </td>
			<td> 20,45€ </td>
			<td> 178,95€ </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Haushaltsangehörige Ab 14 Jahre </td>
			<td> 158,50€ </td>
			<td> 40,90€ </td>
			<td> 199,40€ </td>
		</tr>
	</table>
	<p>Der Grundbetrag kann grundsätzlich als Gutschein oder Chipkarte ausgezahlt werden, aber zumindest das Taschengeld muss als Barleistung gegeben werden. In den unterschiedlichen Landkreisen wird sehr verschieden gehandhabt, wie viel Geld als Barleistung und wie viel in anderen Formen ausgegeben wird.<br />
Mit den Gutscheinen oder Chipkarten kann nur in bestimmten Läden eingekauft werden und es muss möglichst genau für den auf dem Gutschein vermerkten Betrag eingekauft werden, es werden höchstens 10% des Wertes in Bargeld zurückgegeben (wenn der Gutschein über 50,- € ist, dann können maximal 5,- € in Bargeld zurückgegeben werden).</p>
	<p>Einen Rechtsanspruch auf Geldleistungen statt Gutscheinen kann ein Antragsteller nur ausnahmsweise durchsetzen, z.B. wenn bei dezentraler Unterbringung in einer Mietwohnung die organisatorischen Probleme der Sachleistungsversorgung nicht zu beheben sind.</p>
	<p>Zusätzlich zum Grundbetrag werden die Kosten für die Unterkunft (entweder Gemeinschaftsunterkunft oder eigene Wohnung in angemessener Höhe) übernommen.</p>
	<p>Bei Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft wird ein Pauschalbetrag für Hauhaltsenergie abgezogen. Dieser ist in den Landkreisen nicht einheitlich geregelt, beträgt ungefähr 20-30€ für Alleinstehende und zwischen 10 und 20,-€ für Angehörige. Wer bereits in einer Wohnung wohnt, darf dieses Geld nicht gekürzt bekommen!</p>
	<p>Für besondere Lebenslagen können zusätzliche Leistungen beantragt werden, das Sozialamt entscheidet hier nach Ermessen. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei kostenaufwändiger Ernährung (wegen Schwangerschaft oder Krankheit), Babyerstausstattung und Wöchnerinnenbedarf, Klassenfahrten oder Passbeschaffungskosten einschließlich Fahrten zur Botschaft. Diese Leistungen müssen immer vorher schriftlich beantragt werden. Bei einer Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.</p>
	<p><strong>4.2. Leistungskürzungen</strong></p>
	<p>Unter bestimmten Bedingungen kann das Sozialamt die oben genannten Leistungen kürzen.<br />
Dies kann geschehen, wenn der Betreffende nur eingereist ist, um Leistungen zu erhalten und dies nach seiner Einreise beim Sozialamt so angegeben hat.</p>
	<p>Außerdem werden Kürzungen vorgenommen, wenn das Sozialamt zu der Auffassung gelangt, dass Ihre Abschiebung aus von Ihnen zu vertretenen Gründen nicht möglich ist. Dann wird Ihnen fehlende Mitwirkung vorgeworfen (das bedeutet, Sie helfen der Behörde nicht), zum Beispiel weil Sie keinen Pass vorlegen. Das Sozialamt muss Ihnen genau sagen, welche konkrete Mitwirkung Sie von Ihnen erwartet (z.B. Vorsprache bei der Botschaft, schriftliche Bemühungen im Heimatland etc.) und Ihnen entstandene Fahrtkosten erstatten. Wenn Ihre Ausreise zudem aus anderen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich ist, dann kann Ihnen das Sozialamt die Leistungen nicht wegen fehlender Mitwirkung kürzen!!</p>
	<p>Gekürzt werden darf lediglich das Taschengeld, also der Barbetrag. Meistens geschieht dies stufenweise (erst um die Hälfte, dann alles). Die Kosten für die Unterkunft, sowie für Ernährung und persönliche Hygiene werden dann zumeist als Sachleistungen gegeben.</p>
	<p>Eine Krankenbehandlung muss grundsätzlich (auch bei Leistungskürzungen) gewährt werden.<br />
Bei Asylbewerbern mit einer Aufenthaltsgestattung sowie bei gestelltem Asylfolgeantrag über dessen Annahme das BAMF noch nicht entschieden hat oder einer Aufenthaltserlaubnis dürfen keine Kürzungen vorgenommen werden.</p>
	<p>Bei Leistungskürzungen ist es in jedem Einzelfall sinnvoll, sich mit der Bitte um Unterstützung an eine Beratungsstelle zu wenden.</p>
	<p><strong>4.3. Höhere Leistungen nach 48 Monaten</strong></p>
	<p>Wer über vier Jahre in Deutschland ist und die Dauer seines Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (das heißt, seinen Mitwirkungspflichten immer nachgekommen ist &#8211; siehe oben) erhält die Leistungen entsprechend dem SGB XII in folgender Höhe:</p>
	<table>
		<tr>
			<td> Wer </td>
			<td> Insgesamt in Euro </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Alleinstehende </td>
			<td> 347,00€ </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Zwei volljährige Partner jeweils </td>
			<td> 312,00€ </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Haushaltsangehörige 0-13 Jahre </td>
			<td> 208,00€ </td>
		</tr>
		<tr>
			<td> Haushaltsangehörige ab 14 Jahren </td>
			<td> 278,00€ </td>
		</tr>
	</table>
	<p>Hier werden keine Gutscheine mehr ausgegeben, es wird Bargeld ausgezahlt. Zudem kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden (für Alleinerziehende, kostenaufwendige Ernährung etc) und die Krankenversicherung erfolgt über eine normale Chipkartenversicherung. Sie erhalten alle notwendigen medizinischen Leistungen, Heil- und Hilfsmittel etc. Dann müssen allerdings auch Zuzahlungen und Praxisgebühren bis zur Belastungsgrenze bezahlt werden.</p>
	<p>Wenn der Betreffende noch in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, kann das örtliche Sozialamt auf teilweise Sachleistungen bestehen, um sich den „örtlichen Gegebenheiten&#8221; anzupassen.<br />
Bei einer eigenen Wohnung können auf Antrag Beihilfen geleistet werden für die Ersteinrichtung mit Möbeln und Hausrat.</p>
	<p><strong>4.5. Anrechenbares Einkommen</strong></p>
	<p>Wenn Sie eine Arbeit haben, so sind Sie verpflichtet, dies dem Sozialamt anzugeben. Das Arbeitseinkommen wird dann auf die Leistungen angerechnet.</p>
	<p>Dabei haben Sie einen Betrag in Höhe von ca. 25% ihres Gehaltes, der anrechnungsfrei bleibt, den Sie dann zusätzlich zu ihren Leistungen haben. Übersteigt ihr Verdienst die Leistungen, dann wird das Sozialamt von Ihnen Miete für die Gemeinschaftsunterkunft verlangen.</p>
	<p><strong>4.6. BAFöG</strong></p>
	<p>Das BAFöG ist eine Hilfe für Studenten und Schüler.</p>
	<p>Geleistet wird es ohne Einschränkung an Asylberechtigte, Staatsangehörige der Türkei, deren Eltern als Arbeitnehmer eingereist sind und an andere Ausländer mit auf Dauer angelegten Aufenthalten (§§ 22, 23, 23a, 25 (1 u. 2), 28, 37, 38 oder 104a) oder wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und Ihr Ehegatte oder Elternteil eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 (3-5), 31 wird BAFöG geleistet, wenn sich der Betreffende seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält. Das gleiche gilt wenn der Betreffende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzt und der Ehegatte oder Elternteil nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. </p>
	<ul>
		<li>Medizinische Versorgung*</li>
	</ul>
	<p><strong>5.1. Arztbesuch und Krankenhausaufenthalt</strong></p>
	<p>Ärztliche und zahnärztliche Hilfe muss Ihnen gewährt werden bei allen akuten und/oder mit Schmerzen verbundenen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. (§ 4 und 6 AsylbLG) Auch chronische Erkrankungen müssen behandelt werden, wenn plötzlich eine Verschlechterung auftritt oder diese unbedingt behandlungsbedürftig sind (z.B. Diabetes). Zahnersatz kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn dies unaufschiebbar notwendig ist, d.h. wenn Folgeschäden drohen (z.B. Magenerkrankung durch fehlende Kaufähigkeit ).</p>
	<p>Die Krankenversicherung in einer Krankenkasse erfolgt über das Sozialamt. Wer krank ist, muss sich erst beim Sozialamt einen Krankenschein abholen und damit zum Arzt gehen. Finanziert werden allerdings nur Behandlungen von akuten, akut behandlungsbedürftigen chronischen Krankheiten und Krankheiten mit Schmerzen. Außerdem müssen Hilfsmittel wie Brillen etc. und Fahrtkosten zum nächsten Krankenhaus übernommen werden. Zahnersatz wird generell nicht bezahlt, hier müssen Sie akute Schmerzen haben oder aber ohne eine Behandlung eine weitere Krankheit bekommen, z.B. schwere Magenprobleme. Auch eine für die Wahrung der Gesundheit notwendige Psychotherapie muss übernommen werden.</p>
	<p>Eine Zuzahlung für Medikamente und Praxisgebühr darf nicht erhoben werden, sondern ist durch das Sozialamt zu erstatten.</p>
	<p>Immer zu gewähren sind Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, einschließlich Vorsorge und Nachsorge.</p>
	<p>Folgende Vorsorgemaßnahmen können Sie in Anspruch nehmen:</p>
	<ul>
		<li>Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Leistungen zu Entbindungen und Pflege nach der Geburt</li>
		<li>Kinderuntersuchungen (von der ersten Säuglingsuntersuchung U1 bis zur so genannten J1, das ist die letzte Vorsorgeuntersuchung im Alter von 12-14 Jahren)</li>
		<li>jährliche Krebsfrüherkennung für Frauen ab 20 und Männer ab 45 Jahre</li>
		<li>allgemeine Gesundheitsuntersuchungen für Menschen ab 35 (alle 2 Jahre)</li>
		<li>zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen unter 18 Jahre zweimal jährlich, danach einmal jährlich</li>
		<li>sämtliche Kinderimpfungen</li>
		<li>Tetanus-, Diphterie- und Polioimpfungen für Erwachsene </li>
	</ul>
	<p>Erhalten Sie Leistungen nach § 3 AsylbLG benötigen Sie für die Vorstellung beim allgemeinen Arzt, Zahnarzt oder Frauenarzt einen Kostenübernahmeschein vom Sozialamt. Dieser kann Ihnen nicht verweigert werden. Für eine Vorstellung beim Facharzt benötigen Sie von Ihrem Hausarzt eine Überweisung, die Sie beim Sozialamt einreichen müssen. Sie werden ggf. einem Gutachter beim Gesundheitsamt vorgestellt, der darüber befindet, ob eine Facharztvorstellung notwendig ist.</p>
	<p>Wenn das Sozialamt oder das Gesundheitsamt sagt, der Besuch beim Facharzt sei notwendig, erhalten Sie vom Sozialamt einen Kostenübernahmeschein für den Facharzt. Manchmal werden die Kostenübernahmescheine auch direkt vom Sozialamt zum Arzt geschickt.</p>
	<p>Erkundigen Sie sich vor Ort, wie es bei Ihnen gehandhabt wird. Sie müssen keine Praxisgebühr und keine Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte leisten.</p>
	<p>Werden Ihnen ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel verweigert, können Sie beim Sozialamt dagegen Widerspruch einlegen. Dann muss eine Entscheidung noch einmal überprüft werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, bei nur mündlicher Ablehnung ein Jahr. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie beim Sozialgericht eine Klage einlegen. In dringenden Fällen kann das Gericht auch sofort eingeschaltet werden. Bei Widersprüchen und Klagen wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle bzw. Ihre Ansprechpartner vor Ort oder Ihren Rechtsanwalt.</p>
	<p>Wenn Sie sich Sorgen machen wegen einer Erkrankung oder Schmerzen haben, aber eine Behandlung abgelehnt wird, können Sie auch in das nächste Krankenhaus in die Rettungsstelle gehen. Dort muss man sie wenigstens untersuchen und eine Diagnose stellen. Da kann man dann auch ohne Krankenschein hingehen, wenn es sich um eine Notfallbehandlung handelt.</p>
	<p>Notwendige Krankenhausbehandlungen werden vom Sozialamt grundsätzlich bezahlt. Die Krankenhauseinweisung erfolgt über den Hausarzt.</p>
	<p>Erhalten Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG bekommen Sie eine Krankenversicherungskarte und können alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen (wie Deutsche auch). Allerdings müssen Sie jetzt wie diese auch Praxisgebühr beim allgemeinen Arzt und Zahnarzt (10 Euro pro Quartal) und Zuzahlungen für Medikamente und Krankenhausaufenthalte leisten. Wollen Sie einen Facharzt aufsuchen, lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt (allgemeiner Arzt) immer erst eine Überweisung geben, sonst müssen Sie auch beim Facharzt die Praxisgebühr bezahlen. Sammeln Sie alle Belege für Praxisgebühr und Zuzahlungen. Wenn Sie die Grenze von 2% ( 83,28 Euro), bei chronisch Kranken von 1 % ( 41,64 Euro) ihrer Sozialhilfe überschreiten, können Sie unter Vorlage der Quittungen bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr beantragen. Liegt Ihre geleistete Zuzahlung über der Grenze, wird die Differenz zurückerstattet.</p>
	<p>Für Vorsorge und Früherkennungsuntersuchungen sowie Schutzimpfungen wird keine Praxisgebühr erhoben.<br />
Kinder unter 18 Jahren sind generell von Zuzahlungen befreit.</p>
	<p><strong>5.2. Versorgung in Notfallsituationen</strong></p>
	<p>Wenn Sie nachts oder am Wochenende dringend ärztliche Hilfe benötigen, können Sie ins nächste Krankenhaus gehen oder den Notarzt rufen. Bei Unfällen und lebensbedrohlichen Zuständen rufen Sie den Rettungsdienst (kostenlose Rufnummer: 112 )</p>
	<p>Bei Notfällen müssen Sie immer behandelt werden, auch ohne Kostenübernahmeschein. Dieser muss dann später nachgefordert werden.</p>
	<p><strong>5.3. AIDS und HIV</strong></p>
	<p>Die Immunschwächekrankheit AIDS wird durch HIV (Humanes Immunschwäche-Virus) ausgelöst. Sie führt ohne Behandlung zum Tod. Deshalb ist es wichtig, möglichst früh zu wissen, ob man sich mit HIV infiziert hat. HIV kann nur durch bestimmte Körperflüssigkeiten (Blut, Samenflüssigkeit, Scheidensekret und Muttermilch) übertragen werden. Bei Fragen zu HIV und AIDS können Sie sich an Ärzte, Gesundheitsämter oder AIDS-Beratungsstellen wenden. Sie können selbst entscheiden, ob Sie einen Test machen wollen. Wollen Sie eine HIV-Infektion ausschließen, sollte der Test frühestens drei Monate nach der letzten Risikosituation durchgeführt werden.</p>
	<p>Sind Sie unsicher oder haben noch Fragen zur medizinischen Versorgung, können Sie sich an einen Sozialarbeiter in Ihrer Gemeinschaftsunterkunft, eine Beratungsstelle oder auch an das Sozialamt wenden.</p>
	<p><strong>5.4. Schwangerschaftsverhütung und -abbruch</strong></p>
	<p><strong>5.4.1. Schwangerschaftsverhütung und Schutz vor Krankheiten</strong></p>
	<p>Um es nicht zu einer unerwünschten Schwangerschaft kommen zu lassen, sollten Sie, wenn Sie zurzeit kein Kind möchten, Verhütungsmittel benutzen.</p>
	<p>Bei einer Frauenärztin oder einem Frauenarzt können Sie sich über verschiedene Möglichkeiten der Verhütung, die richtige Anwendung und die Kosten informieren. Lassen Sie sich ausführlich beraten. Es gibt Verhütungsmöglichkeiten, die von der Krankenkasse bzw. dem Sozialamt bezahlt werden. Fragen Sie dazu Ihren Frauenarzt! Wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind, müssen Sie die Kostenübernahme für die Verhütungsmethode beantragen bevor Sie damit beginnen!</p>
	<p>Denken Sie daran, dass auch zum Schutz vor Krankheiten eine Verhütung eventuell notwendig ist!<br />
Wenn es nötig ist, können Sie auch eine Dolmetscherin zum Arzt mitnehmen. Das Sozialamt muss die Kosten dafür übernehmen, wenn Sie den Antrag vor dem Termin gestellt haben!</p>
	<p><strong>5.4.2. Schwangerschaftsabbruch</strong></p>
	<p>In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) bis zur 12. Schwangerschaftswoche möglich und straffrei. Die Entscheidung kann die Frau laut Gesetz allein treffen, auch wenn sie verheiratet ist.<br />
Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie das Baby nicht bekommen wollen oder noch Hilfen für die Entscheidung brauchen, müssen Sie zu einer Schwangerschaftsberatungsstelle gehen. Dort müssen Sie sagen, dass Sie die Schwangerschaft abbrechen wollen oder zumindest darüber nachdenken. Wenn Sie sich dann endgültig gegen das Baby entschieden haben, bekommen Sie von der Beratungsstelle eine Bescheinigung, dass Sie da waren. Mit dieser Bescheinigung können Sie zu jeder Krankenkasse gehen. Dort erhalten Sie eine Kostenübernahmebescheinigung für den Abbruch (also nicht beim Sozialamt!). Zwischen Ihrem Besuch bei der Beratungsstelle und dem Abbruch selbst, müssen mindestens 3 Tage liegen.</p>
	<p>Sie müssen sich dann von Ihrem Frauenarzt eine Krankenhauseinweisung holen und mit den gesamten Papieren ins Krankenhaus oder eine ambulante Klinik gehen und einen Termin ausmachen. Nach dem Abbruch bleiben sie meistens noch 1-2 Tage im Krankenhaus, wenn Sie den Eingriff nicht in einer ambulanten Klinik machen lassen. Wenn Sie die Möglichkeit einer ambulanten Klinik wählen, können Sie noch am gleichen Tag wieder nach Hause. Es ist zu beachten, dass der ambulante Eingriff auch immer mit dem Risiko verbunden ist, dass sich nach dem Eingriff Komplikationen ergeben, die zu Hause nicht rechtzeitig erkannt und behandelt werden können.</p>
	<p><strong>6. Arbeit Ausbildung, Studium, gemeinnützige Arbeit, ehrenamtliche Arbeit, Sprachkurse</strong></p>
	<p><strong>6.1. Arbeit</strong></p>
	<p>Für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Flüchtlinge ist das Arbeiten im ersten Jahr ihres Aufenthaltes in Deutschland grundsätzlich verboten. Die Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist mit dem Stempel „Erwerbstätigkeit nicht gestattet&#8221; versehen.</p>
	<p>Nach diesen ersten zwölf Monaten wird dieser Stempel ersetzt durch „Aufnahme einer Beschäftigung ist zustimmungspflichtig&#8221;. Sie müssen jetzt grundsätzlich vor der Aufnahme einer Arbeit eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Allerdings wird die Arbeitserlaubnis nur dann erteilt, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (z.B. Deutsche, EU-Bürger, anerkannte Flüchtlinge) für diesen konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, d.h. Sie haben einen „nachrangigen&#8221; Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Überprüfung („Vorrangprüfung&#8221;) führt die Agentur für Arbeit durch. Als zweites dürfen Sie nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer, das wird „Lohnprüfung&#8221; genannt. Eine Aussicht auf eine Arbeitserlaubnis besteht aber auch dann nur für einen ganz bestimmten Arbeitsplatz und für eine befristete Zeit. Bei Flüchtlingen, denen nur eine Duldung ausgestellt worden ist, prüft die Ausländerbehörde zusätzlich, ob Sie die Gründe aus denen Sie nicht abgeschoben werden können, selber verursacht haben, z.B. indem Sie falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht oder nicht bei der Passbeschaffung mitgewirkt haben. Wenn die Ausländerbehörde dies unterstellt, erhalten Sie keine Arbeitserlaubnis und möglicherweise den Stempel „Erwerbstätigkeit nicht gestattet&#8221; in Ihre Duldung.<br />
Daraus ergeben sich folgende Schritte:</p>
	<ul>
		<li>Lassen Sie sich von der Ausländerbehörde die beiden Formulare „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung, die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf&#8221; und „Stellenbeschreibung&#8221; geben.</li>
		<li>Suchen Sie sich selber eine Arbeitsstelle.</li>
		<li>Der Arbeitgeber muss die „Stellenbeschreibung&#8221; möglichst so genau ausfüllen, dass daraus hervorgeht, dass nur die beantragende Person für diesen Arbeitsplatz geeignet ist. Er sollte damit einverstanden sein, dass sein Stellenangebot von der Agentur für Arbeit veröffentlicht wird. Zwischen der Abgabe des Antrages auf eine Arbeitserlaubnis und dem Termin für den Arbeitsbeginn sollten einige Wochen liegen, da die Bearbeitung des Antrages in der Regel so lange dauert.</li>
		<li>Wenn es keinen bevorrechtigten anderen Arbeitnehmer für diesen Arbeitsplatz gibt, kann Ihnen die Ausländerbehörde eine befristete Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitsplatz erteilen.</li>
		<li>Die Arbeitserlaubnis kann verlängert werden, wenn Sie rechtzeitig vor dem Fristablauf die Verlängerung beantragen.</li>
	</ul>
	<p>Halten sich geduldete Flüchtlinge länger als vier Jahre in Deutschland auf, so entfällt bei der Beantragung einer Arbeitserlaubnis die Vorrangprüfung (§ 10 BeschVerV). Dies gilt allerdings nicht für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung. Ebenso kann die Arbeitserlaubnis ohne die Vorrangprüfung erteilt werden, wenn es sich um die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt, bei dem der Betreffende schon mindestens ein Jahr beschäftigt war.</p>
	<p>Für besondere Härtefälle gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen über die man sich bei kompetenten Beratungsstellen informieren sollte.</p>
	<p><strong>6.2. Ausbildung</strong></p>
	<p>Hier gelten unterschiedliche Bedingungen für schulische und für betriebliche Ausbildungen. Für schulische Ausbildungen oder nichtbetriebliche Ausbildungen wird keine Arbeitserlaubnis benötigt. In Fach- oder Berufsfachschulen werden die notwendigen beruflichen Kenntnisse im Vollzeitunterricht vermittelt. Entsprechende Ausbildungsangebote gibt es in verschiedenen Bereichen, wie z.B. Fremdsprachen, Sozial- und Gesundheitswesen, Informationstechnik, Gestaltung, Technik und Wirtschaft. Zu den Voraussetzungen für eine Bewerbung gehört in der Regel mindestens ein Hauptschulabschluss, meistens jedoch sogar ein Realschulabschluss. Die Zahl der BewerberInnen übersteigt fast immer die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, insofern ist ein guter Schulabschluss ein Bewerbungsvorteil.</p>
	<p>Schulische Ausbildungen kosten bei privat geführten Schulen oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.</p>
	<p>Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur nach kostenlosen schulischen Ausbildungsangeboten oder schauen Sie im Internet nach unter http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp</p>
	<p>Eine betriebliche Ausbildung ist nur möglich, wenn eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist. Hier gelten die für die Aufnahme einer Arbeit beschriebenen Regeln und Verfahrensvorschriften. In der Regel wird bei einer betrieblichen Berufsausbildung vom Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Bei der Agentur für Arbeit kann ergänzend eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden, allerdings haben Asylsuchende und Geduldete keinen Rechtsanspruch auf die BAB. Sie können BAB erhalten, wenn sie voraussichtlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bekommen werden und sie selbst oder ihre Eltern bestimmte Mindestaufenthaltszeiten erfüllen und schon einmal eine bestimmte Zeit in Deutschland gearbeitet haben.</p>
	<p>Für die Teilnahme an einem „Berufsvorbereitenden Jahr&#8221; (BVJ) benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis. Das BVJ ist ein berufliches Orientierungsjahr beziehungsweise eine Vorausbildung für einen bestimmten Beruf, in dem ggf. auch der Hauptschulabschluss nachgeholt werden kann.<br />
Für ein „Freiwilliges soziales Jahr&#8221; (FSJ) oder „Freiwilliges ökologisches Jahr&#8221; (FÖJ) benötigen Sie zwar eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde, aber hierfür wird keine Vorrangprüfung oder Lohnprüfung durchgeführt. Das FSJ oder FÖJ bietet jungen Menschen im Alter von 16 bis 26 Jahren (FÖJ 16 bis 27 Jahre) die Chance, vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums Einblicke in soziale, pflegerische oder ökologische Berufe zu erhalten und sich darin zu erproben. Es dauert in der Regel zwölf Monate, ist eine Vollzeitbeschäftigung und kann für bestimmte Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt werden. Man erhält ein Taschengeld, teils auch Verpflegung und Unterkunft gestellt oder gezahlt.</p>
	<p><strong>6.3. Selbstständige Tätigkeit</strong></p>
	<p>Mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist Ihnen die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (z.B. Honorarverträge, Eröffnung eines eigenen Geschäfts) nicht gestattet.</p>
	<p>Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 (1), § 23a, § 25 (3, 4 oder 5) AufenthG müssen Sie bei der Ausländerbehörde diese Gestattung der Erwerbstätigkeit beantragen. Die Ausländerbehörde fragt dann bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) an, ob es wirtschaftliche Gründe gibt, die gegen Ihre selbständige Tätigkeit sprechen würden.</p>
	<p><strong>Was können Sie tun bei einer Ablehnung?</strong></p>
	<p>Wenn die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ablehnt, dann können Sie dagegen Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde klagen. Wenn die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz, für den Sie die Arbeitserlaubnis beantragt haben, in Kürze mit jemand anderem besetzen wird, können Sie auch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen. Über diesen Eilantrag muss das Gericht zeitnah entscheiden. Wenn Sie diesen gerichtlichen Weg beschreiten wollen, sollten Sie sich auf jeden Fall von einer qualifizierten Beratungsstelle beraten bzw. von einem sachkundigen Rechtsanwalt vertreten lassen.</p>
	<p><strong>6.4. „Gemeinnützige Arbeit&#8221;</strong></p>
	<p>Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Sie verpflichtet werden, „gemeinnützige Arbeit&#8221; zu leisten (§ 5 AsylbLG). Oft sind dies Putz- oder Aufräumarbeiten im Wohnheim, aber auch andere Arbeiten sind möglich, zum Beispiel Laubharken im städtischen Park. Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren sonstigen Sozialleistungen 1,05 Euro pro Stunde. Regulär angestellt werden Sie allerdings nicht. Wenn Sie diese angebotene Arbeit nicht ausführen wollen, müssen Sie dafür wichtige Gründe haben (z.B. Krankheit, keine Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder oder ähnliches), ansonsten kann das Sozialamt Ihnen Ihre Sozialleistungen kürzen.</p>
	<p><strong>6.5. Studium</strong></p>
	<p>Gesetzlich ist Asylsuchenden und Geduldeten das Studium nicht verboten. Allerdings liegt es im Ermessen der Ausländerbehörden, Ihnen mit einem Eintrag in der Aufenthaltsgestattung das Studium zu untersagen. Hierbei muss aber der Einzelfall geprüft und gegebenenfalls begründet werden.</p>
	<p>Große Hürden für die Aufnahme eines Studiums liegen bei der weiter bestehenden Residenzpflicht, bei der Frage nach der Finanzierung des Lebensunterhalts, der Krankenversicherung, der Semestergebühren etc. während des Studiums, bei der Frage der Anerkennung der Schulabschlüsse aus dem Heimatland bzw. der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Universitäten.</p>
	<p>Asylsuchende und Geduldete können nur dann ein Stipendium nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) beantragen, wenn sie mindestens selber fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder wenn mindestens ein Elternteil sich sechs Jahre in Deutschland aufgehalten hat und in dieser Zeit mindestens drei Jahre &#8211; unter bestimmten Bedingungen reichen auch sechs Monate &#8211; rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Für eine Bewilligung eines BAFöG-Stipendiums müssen weitere einschränkende Voraussetzungen erfüllt sein, wie das Einkommen der Eltern bzw. der Partner, das Alter der betreffenden Person und die Förderfähigkeit des Ausbildungsgangs. Informationen zum BAFöG finden sich unter www.bafoeg.bmbf.de<br />
Es gibt allerdings einige weitere Stiftungen und Programme, die unter bestimmten Vorraussetzungen ein Stipendium gewähren, z.B. die Otto-Benecke-Stiftung und die Hans-Böckler-Stiftung.</p>
	<p><strong>6.6. Integrationskurse</strong></p>
	<p>Mit Hilfe der Integrationskurse sollen in erster Linie neu zugewanderte Ausländer Grundkenntnisse der deutschen Sprache und wichtiges Wissen für den Alltag sowie über die deutsche Rechtsordnung erlernen. Sie sind für neu zugewanderte Ausländer gedacht, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Sind Sie schon länger in Deutschland, so haben Sie nur nachrangigen Zugang wenn in den Kursen noch freie Plätze vorhanden sind. Werden Asylsuchende zur Teilnahme an diesen Kursen verpflichtet, so sind sie gebührenfrei, ansonsten werden abhängig vom Aufenthaltstitel unterschiedlich hohe Teilnahmegebühren erhoben (Asylbewerber 52,30 €, Sozialhilfeempfänger 73,20 €). Wird jemand verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen so sind im Gesetz Sanktionsmaßnahmen, bis hin zur Gefährdung des Aufenthaltstitels, für den Fall vorgesehen, dass diese Teilnahmepflicht nicht erfüllt wird.</p>
	<p>Es gibt viele staatliche und private Bildungseinrichtungen, die ebenfalls Deutschkurse anbieten. Diese sind aber meistens kostenpflichtig.</p>
	<p><strong>7. Aufenthaltsverfestigung : § 25 (5) und 104 a/b AufenthG</strong></p>
	<p><strong>7.1. Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen [§ 25 (5)]</strong></p>
	<p>Sind Sie geduldet und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an Ihrer Ausreise gehindert, besteht die Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht nach § 25 (5) AufenthG zu erhalten. Dies müssen Sie schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.</p>
	<p>Die Ausländerbehörde soll Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn Sie bereits seit mind. 18 Monaten eine Duldung haben. Sie können die Aufenthaltserlaubnis jedoch auch schon früher beantragen.</p>
	<p>Rechtliche oder tatsächliche Gründe können z.B. vorliegen, wenn:</p>
	<ul>
		<li>Sie auf Grund einer Krankheit nicht Reisefähig sind</li>
		<li>Sie keine Reisedokumente besitzen und auf zumutbare Weise auch nicht erlangen können &#8211; dabei müssen die vergeblichen Bemühungen dokumentiert werden durch z.B. Einschreiben mit Rückschein, Kopien, Zeugenaussagen u.ä.</li>
		<li>Keine Verkehrsverbindung in Ihr Heimatland besteht</li>
		<li>Ihre familiären oder andere nach dem Grundgesetz schützenswerten persönlichen Beziehungen durch die Ausreise abbrechen würden (z.B. wenn Ihr Ehepartner oder Ihr Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat)</li>
		<li>die Ausreise für Sie unzumutbar ist (z.B. wenn Sie schon seit langer Zeit in Deutschland leben, hier sozial integriert sind, Ihre Kinder in Deutschland geboren wurden und keinen Bezug zu ihrem „Herkunftsland&#8221; haben) Diese Gründe werden allerdings von den Ausländerbehörden oft nicht gewürdigt. Wenden Sie sich dann an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Flüchtlingsberatungsstelle. </li>
	</ul>
	<p>Das Ausreisehindernis muss in einem absehbaren Zeitraum (meist ist damit eine Frist von 6 Monaten gemeint) fortbestehen. Die Ausländerbehörde prüft sowohl ob eine Abschiebung als auch eine freiwillige Ausreise unmöglich bzw. unzumutbar ist. Das bedeutet, wenn Sie zwar nicht abgeschoben werden können, jedoch die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise haben, werden Sie keinen Aufenthalt nach § 25 (5) AufenthG erhalten.<br />
Weiterhin wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt, wenn Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Die Ausländerbehörde wird z.B. in folgenden Fällen ein eigenes Verschulden annehmen:</p>
	<ul>
		<li>wenn Sie gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht haben, die Ihre Ausreise verhindern</li>
		<li>wenn Sie über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben</li>
		<li>wenn Sie nicht genügend mitgewirkt haben, um das Ausreisehindernis zu beseitigen, z.B. wenn Sie sich nicht ausreichend um einen Pass bemüht haben.</li>
	</ul>
	<p>Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) wird in den ersten 18 Monaten des nun rechtmäßigen Aufenthaltes immer für 6 Monate erteilt. Erst danach darf sie für maximal 3 Jahre erteilt werden.</p>
	<p><strong>7.2. Altfallregelung [§ 104 a/b AufenthG]</strong></p>
	<p>Zwar ist die Frist zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung im Juli 2008 abgelaufen, doch die Anträge sind noch in Bearbeitung und die Verlängerungen stehen auch an. Aus diesem Grunde lassen wir das Kapitel in diesem Ratgeber stehen!</p>
	<p>Seit dem 28. August 2007 besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (§ 104a/b AufenthG) zu erhalten, wenn Sie sich seit 6 bzw. 8 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Als Stichtag für die geforderten Aufenthaltszeiten gilt der 01.07.2007. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde bis zum 01.07.2008 beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen Sie für diese Aufenthaltserlaubnis erfüllen:</p>
	<p><strong>Personenkreis:</strong></p>
	<p>Grundsätzlich kann jeder die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a/b AufenthG beantragen, der eine Duldung besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und sich durch die Altfallregelung einen sichereren Aufenthalt verspricht. Wenn Sie sich noch im Asylverfahren befinden, ist es möglich, dass Sie Ihren Asylantrag zurücknehmen und dann den Aufenthalt erhalten. Allerdings sollten Sie sich vorher schriftlich von der Ausländerbehörde zusichern lassen, dass Sie Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Lassen Sie sich dazu von kompetenten Migrationsberatungsstellen oder einem Rechtsanwalt beraten.</p>
	<p>Folgende Aufenthaltszeiten müssen Sie erfüllen:</p>
	<p>Eine Einreise bis spätestens 01.07.2001 gilt für </p>
	<ul>
		<li>Familien mit minderjährigen Kindern, wenn mindestens ein Elternteil sich seit sechs Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhält (wichtig: Die Elternteile müssen jeweils getrennt die Aufenthaltsbedingungen erfüllen!)</li>
		<li>Ledige volljährige Kinder, die selbst oder deren Eltern die Aufenthaltsfrist erfüllen (diese liegt bei sechs Jahren, wenn die Eltern noch minderjährige Kinder haben), dafür muss eine positive Integrationsprognose vorliegen. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde feststellen muss, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen und in Zukunft Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können werden.</li>
		<li>Menschen, die als unbegleitet minderjährige Flüchtlinge eingereist sind. Auch hier muss eine positive Integrationsprognose vorliegen.</li>
	</ul>
	<p>Eine Einreise bis spätestens 01.07.1999 gilt für:</p>
	<ul>
		<li>Familien ohne Kinder oder deren Kinder bereits volljährig sind</li>
		<li>Alleinstehende</li>
		<li>Alle, die nicht von der Sechs-Jahres-Regelung erfasst sind</li>
	</ul>
	<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
	<ul>
		<li>vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie Ihre Identität nachweisen. Viele Ausländerbehörde verlangen vor der Erteilung die Vorlage eines Passes. Lassen Sie sich in diesem Fall dringend von einer Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten!</li>
		<li>Sie dürfen keine Sozialleistungen mehr in Anspruch nehmen und müssen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (das bedeutet einen Verdienst von mehr als 400€) ausüben. Aber auch Kindergeld und Elterngeld zählen zu Ihrem Einkommen dazu. Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein &#8211; d.h.</li>
		<li>Sie müssen Ihre Krankenversicherung zahlen können und über mindestens so viel Geld verfügen, wie Sie es als Grundanspruch nach dem SGB II hätten. Es ist möglich, dass Sie mehrere Jobs haben oder mehrere Familienmitglieder den Lebensunterhalt der Familie verdienen. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist erlaubt.</li>
		<li>Sie müssen über einen ausreichenden Wohnraum verfügen</li>
		<li>Der Schulbesuch von allen schulpflichtigen Kindern muss nachgewiesen werden</li>
		<li>Die Ausländerbehörde wird in einem Gespräch Ihre Deutschkenntnisse prüfen. Verlangt werden gute mündliche Deutschkenntnisse (Stufe A2 GERR).</li>
	</ul>
	<p>Liegen alle diese Voraussetzungen bei Ihnen vor, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 (1) AufenthG</p>
	<p>Bei folgendem Personenkreis wird von einer Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen:</p>
	<ul>
		<li>Auszubildende in anerkannten Lehrberufen oder staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und Studenten</li>
		<li>Familien mit mehreren Kindern können vorübergehend ergänzend Sozialleistungen beziehen</li>
		<li>Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren</li>
		<li>Arbeitsunfähige Menschen. Sie dürfen jedoch keine Sozialleistungen beziehen.</li>
		<li>Menschen, die am 31.12.2009 älter als 65 Jahre sind, wenn Sie im Herkunftsland keine Familie mehr haben, dafür aber in Deutschland Kinder oder Enkel mit festem Aufenthalt. Sie dürfen jedoch keine Sozialleistungen beziehen</li>
	</ul>
	<p><strong>Fehlen einzelner Voraussetzungen</strong></p>
	<p>Liegen bei Ihnen noch nicht alle nötigen Voraussetzungen vor, erhalten Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe). Damit erhalten Sie Zeit die fehlenden Voraussetzungen nachzuholen. Dies muss bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis geschehen. Liegen dann alle Voraussetzungen vor, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 23 (1) AufenthG verlängert. Liegen nicht alle Voraussetzungen vor, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis leider nicht mehr verlängert werden. Sie erhalten dann wieder eine Duldung.</p>
	<p>Wenn Sie zur Antragstellung noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen können, müssen Sie dies bis spätestens 01.07.2008 nachholen. Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann auch bis 01.07.2008 befristet. Ist Ihnen bis dahin kein Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse möglich, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert. Sie erhalten dann wieder eine Duldung. Ausnahmen vom Nachweis der Deutschkenntnisse sind nur möglich, wenn Sie auf Grund von:</p>
	<ul>
		<li>Krankheit</li>
		<li>Behinderung</li>
		<li>oder Alter</li>
	</ul>
	<p>nicht in der Lage sind, Deutschkenntnisse zu erwerben.</p>
	<p>Sollten Sie zur Antragstellung noch nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a (1) Satz 1 AufenthG bis zum 31.12.2009. Bis dahin müssen Sie Ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern und es muss absehbar sein, dass dies auch in Zukunft so sein wird. Das bedeutet, dass Sie insgesamt in den 2 Jahren mehr Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt haben müssen, als aus öffentlichen Leistungen; oder seit dem 1.4.2009 durchgehend den Lebensunterhalt vollständig gesichert haben.</p>
	<p><strong>7.3. Eigenständige Aufenthaltserlaubnis für Minderjährige [§ 104 b AufenthG]</strong></p>
	<p>Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b AufenthG können Sie erhalten, wenn Sie zwischen 14 und 17 Jahre alt sind und bereits seit sechs Jahren in Deutschland leben. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, die dann erteilt wird, wenn Ihre Eltern keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a erhalten bzw. diese nicht verlängert wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Ihre Eltern vorher ausreisen.<br />
Ihr Lebensunterhalt muss nicht gesichert sein aber es muss sichergestellt sein, dass für Sie gesorgt wird („Personensorge&#8221;). Sie müssen die deutsche Sprache beherrschen (Stufe B1 GERR) und es muss eine positive Integrationsprognose vorliegen (diese liegt z.B. vor, wenn Sie regelmäßig die Schule bzw. Ihre Ausbildungsstelle besuchen oder über einen Schulabschluss verfügen).</p>
	<p><strong>Ausschlussgründe:</strong></p>
	<p>Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a/b AufenthG wird Ihnen jedoch versagt werden, wenn Sie:</p>
	<ul>
		<li>über aufenthaltsrechtlich relevanten Tatsachen getäuscht haben (z.B. wenn Sie über Ihre Identität oder Ihre Staatsangehörigkeit falsche Angaben gemacht haben)</li>
		<li>Ihre Abschiebung verzögert oder behindert haben (z.B. durch „Untertauchen&#8221; oder Nichtbeschaffung von Reisedokumenten). Es kommt dabei darauf an, ob Ihr Verhalten die einzige Ursache für die Verzögerung der Abschiebung war oder nicht</li>
		<li>Ausweisungstatbestände auf Grund von Straftaten erfüllen (Strafen bis zu 50 Tagessätzen bleiben unberücksichtigt. Wenn es sich um Gesetzesverstöße handelt, die nur von Ausländern begangen werden können &#8211; wie z.B. ein Verstoß gegen die Residenzpflicht &#8211; sind diese bis zu 90 Tagessätze unschädlich. Sollte eines Ihrer Familienmitglieder Strafen in dieser Höhe begangen haben, kann es sein, dass deshalb auch Sie kein Bleiberecht erhalten. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einer kompetenten Beratungsstelle oder einem Anwalt beraten.</li>
		<li>Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Gruppen haben</li>
		<li>Schon ein mal abgeschoben oder ausgewiesen wurden und illegal wieder eingereist sind</li>
	</ul>
	<p><strong>8. Die Härtefallregelung</strong></p>
	<p>Sind alle asyl- und ausländerrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, bietet Ihnen vielleicht die Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) die Möglichkeit, doch noch zu einem gesicherten Aufenthaltsrecht zu kommen.</p>
	<p>Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG setzt zunächst voraus, dass ein Härtefallverfahren bei der Härtefallkommission (HFK) des Landes Brandenburg durchgeführt wird und die Kommission ein sog. Härtefallersuchen an den Innenminister des Landes richtet. Aufgrund dieses Härtefallersuchens wird der Innenminister durch die HFK aufgefordert, Ihnen einen Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.</p>
	<p>Die Härtefallkommission besteht aus insgesamt 10 Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Organisationen und Institutionen, die in monatlichen Sitzungen über die Härtefallanträge zu entscheiden haben. Allerdings kann bei der Härtefallkommission kein Antrag auf Durchführung eines Härtefallverfahrens gestellt werden, sondern die Kommission wird nur tätig, wenn ein Fall durch ein Mitglied der HFK eingebracht wird. Sie müssen sich also an ein Mitglied der Härtefallkommission wenden, um die Einleitung eines Härtfallverfahren zu erreichen.<br />
Nach der Einbringung eines Härtefallantrages, hat die Härtefallkommission zu prüfen, ob sie aufgrund besonderer persönlicher oder humanitärer Gründe ein Härtefallersuchen an den Innenminister richten will. Die Kommission hat bewusst davon abgesehen, starre Kriterien für das Vorliegen solcher Gründe aufzustellen. Vielmehr werden die Umstände jedes Einzelfalles daraufhin überprüft, ob sie es rechtfertigen, ausnahmsweise von einer Abschiebung der/des Betroffenen abzusehen. Dennoch lassen sich einige Anhaltspunkte benennen, die für das Vorliegen eines Härtefalles sprechen können:</p>
	<ul>
		<li>langjährige Aufenthalt</li>
		<li>besonders fortgeschrittene Integration</li>
		<li>gute Deutschkenntnisse</li>
		<li>eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalt</li>
		<li>besondere schulische oder außerschulische Leistungen</li>
		<li>ehrenamtliches Engagement</li>
		<li>Betreuungs- und Versorgungsleistungen für im Bundesgebiet bleibeberechtigte Familienangehörige</li>
		<li>die/der Betroffene ist Opfer rechter Gewalt</li>
	</ul>
	<p>Allerdings gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen die Härtefallkommission nicht in inhaltlicher Hinsicht über einen Härtefallantrag entscheiden darf (sog. Ausschlussgründe). Solche Ausschlussgründe liegen z.B. vor, wenn:</p>
	<ul>
		<li>keine brandenburgische Ausländerbehörde zuständig ist,
 * die/der Betroffene erhebliche Straftaten begangen hat,
		<li>die/der Betroffene in der Vergangenheit über seine Identität getäuscht oder sonst falsche Angaben während des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens gemacht hat, und diese falschen Angaben entscheidungserheblich waren,</li>
		<li>von der Ausländerbehörde bereits ein Abschiebungstermin festgesetzt wurde</li>
	</ul>
	<p>In ihren monatlichen Sitzungen werden die der Härtefallkommission vorliegenden Fälle gründlich diskutiert und schließlich abgestimmt. Erreicht ein Fall eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission, richtet die Kommission ein Härtefallersuchen an den Innenminister des Landes, auf dessen Grundlage dieser nunmehr endgültig zu entscheiden hat, ob der/dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Der Minister ist dabei nicht an das Votum der Härtefallkommission gebunden, sondern trifft seine Entscheidung aufgrund eigener Erwägungen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit bestimmten Bedingungen verbunden wird. In zahlreichen Fällen wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Beispiel an die Bedingung geknüpft, dass die/der Betroffene seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise unabhängig von Sozialleistungen finanziert.</p>
	<p>Weitere Informationen</p>
	<ul>
		<li><a href="http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/178192">Mitglieder der Härtefallkommission</a></li>
		<li><a href="http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.24106.de">Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes</a></li>
		<li>ausführliche Darstellung des Härtefallverfahrens: www.fluechtlingsrat-brandenburg.de</li>
	</ul>
	<p><strong>9. Ehe und Familie: Eheschließung, Scheidung, Geburtsurkunde, Kinder, Kindergarten, Schule</strong></p>
	<p><strong>9.1. Eheschließung im Ausland oder Konsulat</strong></p>
	<p>Wenn eine Ehe mit mindestens einem nicht deutschen Ehepartner im Ausland oder in einem Konsulat nach dem Recht des jeweiligen Landes geschlossen wurde, kann diese Ehe auch nach deutschem Recht anerkannt werden. Dazu müssen Sie die Anlegung eines Familienbuches beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen. Dort erhalten Sie dann die Information, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.</p>
	<p>In einigen Fällen ist es ausreichend, die ausländische Eheurkunde durch die deutsche Botschaft im Land der Eheschließung beglaubigen zu lassen oder eine internationale Eheurkunde bzw. ein internationales Familienbuch aus dem Ausland vorzulegen.</p>
	<p>Wenn Sie sich noch im Asylverfahren befinden, kann eine Eheschließung im Konsulat Ihres Heimatlandes negative Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren haben. Die deutschen Behörden (Bundesamt, Gerichte) gehen dann davon aus, dass eine Verfolgung Ihrer Person seitens des Heimatstaates nicht besteht.<br />
Wenn Sie im Ausland oder Konsulat einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG von einigen Ausländerbehörden nur dann erteilt, wenn eine Einreise nach Deutschland mit einem Visum zur Familienzusammenführung erfolgt ist. Davon kann nach § 5 (3) AufenthG jedoch abgesehen werden.</p>
	<p>Um eine Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einem Deutschen oder einem Ausländer der einen festen Aufenthaltstitel besitzt, zu bekommen, müssen Sie immer einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.</p>
	<p>Um eine Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einem Ausländer, der einen festen Aufenthaltstitel hat, zu erhalten, kommt es außerdem darauf an, nach welchem Paragraphen er den Aufenthaltstitel erhalte hat. Außerdem muss genügend Wohnraum für alle Familienmitglieder und genügend eigenes Einkommen (ohne Sozialleistungen) vorhanden sein.</p>
	<p><strong>9.2. Eheschließung in Deutschland</strong></p>
	<p>Wenn Sie bei einem deutschen Standesamt eine Ehe schließen wollen, müssen Sie die Eheschließung nach deutschem Recht beantragen.</p>
	<p>Welche Dokumente Sie dazu benötigen, erfahren Sie bei Ihrem Standesamt. Die benötigten Dokumente können je nach Bundesland unterschiedlich sein.</p>
	<p>Folgende Dokumente werden immer benötigt:</p>
	<ul>
		<li>gültiger Pass oder Ausweis</li>
		<li>Meldebescheinigung</li>
		<li>Geburtsurkunde</li>
		<li>Eine Bescheinigung, dass Sie derzeit nicht verheiratet sind („Ehefähigkeitszeugnis&#8221;).</li>
	</ul>
	<p>Von allen nicht deutschen Dokumenten benötigen Sie eine beglaubigte Übersetzung: Diese Übersetzung kann nur ein vereidigter Dolmetscher vornehmen.</p>
	<p>Bei einigen Länden ist es notwendig, dass die im Ausland ausgestellten Dokumente von der Deutschen Botschaft im Heimatland auf Echtheit geprüft werden. Sie erhalten dann eine „Apostille&#8221;. Ein Ehefähigkeitszeugnis darf bei Anmeldung der Eheschließung in Deutschland nicht älter als 6 Monate sein.<br />
Bei Ihrem Standesamt erfahren Sie genau, welche Unterlagen in Ihrem Fall zur Eheschließung notwendig sind.<br />
Wenn Sie aus bestimmten Gründen ein Dokument nicht organisieren können, zum Beispiel weil Ihr Heimatland dieses nicht ausstellt, kann über das Standesamt beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eine Befreiung beantragt werden. Für welche Dokumente dies unter welchen Bedingungen möglich ist, kann Ihnen das Standesamt sagen.</p>
	<p>Eine Eheschließung ist jedoch ohne Nachweis der Identität in Deutschland nicht möglich.</p>
	<p>In vielen Fällen werden die eingereichten Unterlagen vom Standesamt zum Oberlandesgericht zur Überprüfung geschickt. Diese dauert oft sehr lange, da das Gericht viele Dinge klären muss. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hilfreich sein kann, wenn man beim OLG ab und zu nachfragt. Dann können Fragen schneller geklärt und oft schneller entschieden werden.</p>
	<p>Wenn Sie die Ehe mit einem deutschen Ehepartner oder einer deutschen Ehepartnerin in Deutschland geschlossen haben, erhalten Sie in der Regel eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) für 3 Jahre. Dabei ist zu beachten, dass vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom ausländischen Ehepartner oder der ausländischen Ehepartnerin einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen sind.</p>
	<p>Sollten Sie nicht mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist sein, verlangen einige Ausländerbehörden vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Ausreise des ausländischen Ehepartners / Ehepartnerin und eine Wiedereinreise mit den entsprechenden Visum. Von dieser Bedingung kann jedoch nach § 5 (3) AufenthG, sowie § 39 (1) Nr. 5 AufenthV abgesehen werden. Wenn für sie eine zeitweilige Ausreise nicht zumutbar ist, die Ausländerbehörde dies jedoch von Ihnen verlangt, sollten Sie sich Unterstützung von einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle holen.</p>
	<p>Nach 3 Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis aus der Ehe mit einem Deutschen / einer Deutschen ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) möglich. Dazu müssen sie aber ohne Sozialleistungen leben. Ansonsten wird die Aufenthaltserlaubnis immer wieder befristet verlängert.</p>
	<p>Wenn Sie abgeschoben werden sollen, aber die Ehe mit einem deutschen Ehepartner eingehen wollen, kann Ihnen bis zur Eheschließung eine Duldung erteilt werden. Oftmals wird dies aber nur gemacht, wenn schon alle nötigen Papiere beim Standesamt eingereicht wurden und klar ist, dass einfache deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind.</p>
	<p>Manchmal wird bei Ehen zwischen Ausländern (besonders bei Asylbewerbern oder einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern) und Deutschen vermutet, dass die Ehe nur geschlossen werden soll oder wurde, um ein Aufenthaltsrecht zu bekommen. Das wird dann „Scheinehe&#8221; genannt. Um zu überprüfen, ob dies der Fall ist, kann es vorkommen, dass die Ausländerbehörde prüft, ob sie nach der Eheschließung auch zusammen wohnen. Außerdem werden Sie unabhängig voneinander befragt, ob Sie sich intim genug kennen.</p>
	<p>Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, können Sie Unterstützung in einer Beratungsstelle suchen.</p>
	<p><strong>9.3. Folgen einer Scheidung</strong></p>
	<p>Wenn bei einem ausländischen Ehepaar, das sich im Asylverfahren befindet, nur ein Partner einen Asylantrag gestellt hat, erlischt im Falle einer Scheidung der Anspruch auf Familienasyl für den anderen Partner. Dieser müsste dann einen eigenen Asylantrag stellen oder einen anderen Weg der Aufenthaltsverfestigung gehen, um nicht abgeschoben zu werden.</p>
	<p>Wird eine Ehe mit einem deutschen Partner vor dem Erhalt eines eheunabhängigen Aufenthaltes geschieden, kann die Aufenthaltserlaubnis, die nur wegen der Ehe erteilt wurde, zeitlich beschränkt oder nicht mehr verlängert werden.</p>
	<p>Ein eigenständiges, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht erwerben Sie erst dann, wenn:</p>
	<ul>
		<li>Sie seit mindestens 2 Jahren mit Ihrem Partner in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zusammen gelebt haben</li>
		<li>Der Ehegatte verstorben ist, während die Ehe in Deutschland bestand</li>
		<li>Die Ehe kürzere Zeit bestanden hat, die Rückkehr aber eine besondere Härte bedeuten würde</li>
		<li>Ein gemeinsames Kind vorhanden ist, wofür mindestens der ausländische Elternteil das Sorgerecht ausübt.</li>
	</ul>
	<p><strong>9.4. Leistungen für die Mutter während der Schwangerschaft und Stillzeit</strong></p>
	<p>Wenn Sie schwanger sind, haben Sie generell Anspruch auf alle mit der Schwangerschaft in Verbindung stehenden notwendigen ärztlichen Leistungen, wie deutsche Frauen auch. (Vorsorgeuntersuchungen, Labortests, Hebammenhilfe u.v.m.)</p>
	<p>Dazu müssen Sie natürlich die Schwangerschaft bekannt geben, indem sie beim Sozialamt einen ärztlichen Nachweis über Ihre Schwangerschaft vorzeigen. In der Regel ist das der Mutterpass. Wenn Sie keinen haben, müssen Sie ein Schreiben eines / einer Arztes /Ärztin vorlegen, auf dem Ihre Daten und die Woche der Schwangerschaft stehen.</p>
	<p>Wenn Sie bereits bei einer Krankenkasse versichert sind, bekommen Sie die ärztlichen Leistungen ganz normal über die Chipkarte von der Krankenkasse.</p>
	<p>Außerdem können Sie ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von Ihrer normalen Sozialhilfe) für die nötige aufwendigere Ernährung beantragen. In den meisten Sozialämtern wird dieser Mehrbedarf jedoch nicht gewährt, wenn Sie noch Leistungen nach § 3 oder 1a AsylbLG erhalten. In einigen Sozialämtern muss man ein Schreiben des Arztes vorlegen, in dem steht, warum Sie mehr Geld für Ihre Ernährung benötigen. Wie bei jeder Entscheidung des Sozialamtes können Sie auch hier bei einer Ablehnung innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.</p>
	<p>Weiterhin können Sie auch eine Bekleidungsbeihilfe für Schwangerschaftsbekleidung beantragen, wenn Ihnen Ihre Kleidung zu eng wird. Dabei ist es egal, in welchem Monat Sie schwanger sind. Außerdem können Sie die Kostenübernahme für den Kauf von Still-BHs sowie für den Kauf von Klinikbedarf (Bademantel, aufknöpfbares Nachthemd, Badelatschen, Waschtasche) beantragen. In einigen Sozialämtern wird diese Leistung vorrangig so gewährt, dass Sie sich die Sachen aus der Kleiderkammer holen müssen. Sie sollten aber versuchen, die Kostenübernahme aus hygienischen Gründen für einen Neukauf der Sachen zu erhalten.</p>
	<p>In einigen Sozialämtern wird diese Bekleidungsbeihilfe nur bei der ersten Schwangerschaft in Deutschland gewährt. Wenn Sie bereits zum zweiten (oder mehr) Mal schwanger sind, sollten Sie dem Sozialamt gegenüber deutlich machen, wenn Sie aus der ersten Schwangerschaft keine Sachen mehr haben.</p>
	<p><strong>9.5. Leistungen für das Baby</strong></p>
	<p>Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat können Sie beim Sozialamt eine Babyerstausstattung beantragen. Diese beinhaltet:</p>
	<ul>
		<li>Babybekleidung</li>
		<li>Babybett mit Zubehör</li>
		<li>Kinderwagen</li>
		<li>Pflegemittel</li>
		<li>Decken</li>
		<li>Windeln</li>
	</ul>
	<p>Diese Sachen müssen Sie erhalten. Auch hier ist es in einigen Städten so, dass Sie die Sachen nur gebraucht aus der Kleiderkammer erhalten.</p>
	<p>Zusätzlich gibt es noch eine Stiftung „Mutter und Kind&#8221;. Dort können Sie ebenfalls Geld für die Erstausstattung Ihres Kindes beantragen. Diesen Antrag können Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle stellen. Sie dürfen den Antrag aber nur einmal stellen. Dazu müssen Sie sich entscheiden, an welche Beratungsstelle Sie sich wenden. Sie dürfen nicht den gleichen Antrag bei mehreren Beratungsstellen stellen.</p>
	<p>Dieser Antrag ist nur möglich, so lange Ihr Kind noch nicht geboren ist. Das Geld, das Sie dort bekommen, ist zusätzlich. Es darf also nicht von der Sozialhilfe oder von Leistungen für das Kind abgezogen werden. Bei der Beratungsstelle müssen Sie jedoch vorzeigen, welche Hilfen Sie vom Sozialamt bekommen haben. Nach der Geburt des Kindes müssen Sie eine Geburtsurkunde vorlegen, sonst kann von Ihnen das Geld wieder zurück verlangt werden.</p>
	<p><strong>9.6. Geburtsurkunden</strong></p>
	<p>Wenn Sie in Deutschland ein Kind geboren haben, bekommen Sie in der Regel nach der Geburt eine Geburtsurkunde von dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Bei ausländischen Staatsbürgern gibt es bei der Beurkundung oft Probleme. Wenn Sie keine Identitätsnachweise von sich selbst haben, erhalten Sie meist nur einen Auszug aus dem Geburtenbuch mit der Anmerkung, dass die Angaben zur Person auf eigenen Aussagen beruhen. Mit diesem Auszug aus dem Geburtenbuch können Sie für Ihr Kind Leistungen beim Sozialamt beantragen.</p>
	<p>Sollten Sie Identitätsnachweise haben, bekommen Sie zusätzlich zu der Geburtsurkunde noch 3 Geburtsbescheinigungen zur Beantragung von Kindergeld, Elterngeld und für religiöse Zwecke. Bewahren Sie diese gut auf! Diese werden kein zweites Mal ausgestellt, sind aber für die Beantragung von Kindergeld und Elterngeld sehr wichtig! Geburtsurkunden können Sie sich immer wieder von dem Standesamt ausstellen lassen.<br />
Die Geburtsurkunde enthält keinerlei Aussagen über die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes. Wenn Sie einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit benötigen, beispielsweise wenn Ihr Kind deutsch ist, können Sie sich eine gesonderte Bescheinigung geben lassen, bzw. einen Kinderausweis in der Meldebehörde beantragen.</p>
	<p>Wenn Sie Probleme mit der Beurkundung Ihrer Kinder haben, können Sie sich Unterstützung in einer Beratungsstelle suchen!</p>
	<p><strong>9. 7. Kindergarten</strong></p>
	<p>In Deutschland gibt es einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem 3. Geburtstag des Kindes. Dies gilt auch für Asylbewerber. Wenn Sie bereits früher einen Kindergartenplatz für Ihr Kind brauchen, müssen Sie nachweisen, dass Sie arbeiten, in Ausbildung sind, an einem Deutschkurs ohne Kinderbetreuung teilnehmen oder es sonstige Gründe gibt, warum Ihr Kind in den Kindergarten muss. Den Kindergartenplatz müssen Sie sich jedoch selbst oder mit Hilfe einer Beratungsstelle suchen. Nicht alle Kindergärten nehmen Kinder unter 3 Jahren an. Sollten Sie keinen Kindergartenplatz finden, aber unbedingt einen benötigen, können Sie sich an das Jugendamt wenden. Von dort können Sie Unterstützung bei der Suche nach einem Kindergartenplatz bekommen oder die Möglichkeit, Ihr Kind erst einmal zu einer Tagesmutter zu geben. Diese Tagesmütter haben eine Ausbildung und betreuen wenige Kinder meist bei sich zu Hause.</p>
	<p>Die Kosten für die Unterbringung im Kindergarten oder bei der Tagesmutter richten sich nach Ihrem Einkommen und nach der Anzahl der Stunden, die Ihr Kind betreut werden soll. Sie sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Die Kosten für die Essenversorgung stehen meist unabhängig vom Einkommen der Eltern fest und müssen von Ihnen allein bezahlt werden.</p>
	<p><strong>9.8. Schule</strong></p>
	<p>Im Land Brandenburg besteht die Schulpflicht. Das bedeutet, dass alle Kinder, die im Land Brandenburg leben, in die Schule gehen müssen. Diese Pflicht besteht längstens bis zum 18. Lebensjahr. Wann ein Kind in die Schule kommt, hängt von den sprachlichen Kenntnissen und der Reife des Kindes ab. Diese wird vom Gesundheitsamt untersucht. In Brandenburg werden alle Kinder, die bis zum 30 September 6 Jahre alt werden am 01. August des selben Jahres schulpflichtig. Weiterhin können Kinder, die in der Zeit vom 01.Oktober bis 31. Dezember 6 Jahre alt werden, in die Schule aufgenommen werden, wenn die Eltern diesen Antrag bei der Schule stellen.</p>
	<p>Sind Sie der Meinung, dass Ihr Kind, obwohl es offiziell schulpflichtig ist, noch nicht eingeschult werden sollte, müssen Sie dies mit Hilfe eines Kinderarztes oder anderen Fachstellen begründen.</p>
	<p>Wenn Ihr Kind geistig besonders weit entwickelt ist, können die Eltern einen Antrag stellen, dass das Kind in die 2. Klasse eingeschult wird.</p>
	<p>Wenn Sie für Ihr Kind nach der Schule eine Betreuung benötigen, können Sie einen Antrag auf einen Hortplatz stellen. Diesen Anspruch haben Sie bis zur 4. Klasse. Die Kosten für den Hortplatz müssen Sie jedoch allein bezahlen. Diese richten sich, wie beim Kindergarten nach Ihrem Einkommen und der Anzahl der Stunden, die Ihr Kind betreut werden soll. Auch die Kosten für die Essensversorgung müssen Sie zunächst selbst tragen. Fragen Sie aber nach Vergünstigungen für sozial schwache Kinder! Einen Teil der Essenkosten für Schulkinder können Sie in einigen Städten auf Antrag beim Schulverwaltungsamt zurückbekommen.</p>
	<p><strong>10. „Wenn alles zu spät ist&#8221;</strong></p>
	<p><strong>10.1. Das Asylverfahren ist beendet</strong></p>
	<p>Ihr Asylverfahren ist endgültig beendet. Das bedeutet, Sie können dagegen nicht mehr vor Gericht klagen (es ist „unanfechtbar&#8221;).</p>
	<p>Sie bekommen einen Brief, in dem Sie aufgefordert werden, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Sie können Deutschland „freiwillig&#8221; verlassen. Das muss nicht unbedingt in Ihr Herkunftsland sein. Das sollten Sie niemals alleine entscheiden, sondern sich vorher zu einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt gehen.</p>
	<p>Wenn Sie Deutschland nicht verlassen können oder wollen, droht Ihnen die Abschiebung. Wenn Sie sich weigern, auszureisen, dann kann man Sie auch in Abschiebungshaft nehmen!</p>
	<p>Wenn Sie einen solchen Brief vom Bundesamt bekommen oder wenn man Ihnen schreibt, dass Sie Deutschland verlassen sollen, gehen Sie unbedingt SOFORT zu einer Beratungsstelle oder einem/einer Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin!</p>
	<p><strong>10.2. Kann man mich wirklich abschieben?</strong></p>
	<p>Folgende Fragen müssen erst geklärt werden (mit dem Rechtsanwalt und/oder der Beratungsstelle):</p>
	<ul>
		<li>Gibt es Flugverbindungen in Ihr Heimatland?</li>
		<li>Haben Sie einen Pass?</li>
		<li>sind Sie reisefähig, das heißt, sind Sie gesund oder haben Sie eine schwere Krankheit?</li>
		<li>bekommen Sie bald ein Kind oder haben Sie eine Risikoschwangerschaft?</li>
		<li>Leben Sie in einem Familienverband, aus dem Sie herausgerissen würden und damit der grundgesetzliche Familienschutz berührt wäre oder der Schutz des Familienlebens aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)?</li>
		<li>gibt es aktuelle Entwicklungen in der deutschen Politik, die eine Abschiebung in Ihr Herkunftsland verhindern können? (z.B. einen Abschiebungsstopp, eine Bleiberechtsregelung oder Sie erfüllen bestimmte Bedingungen für einen so genannten humanitären Aufenthalt)</li>
	</ul>
	<p><strong>all diese und weitere Fragen müssen Sie unbedingt mit einer Beratungsstelle oder einem/r Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin klären!</strong></p>
	<p><strong>10.3. Welche Perspektiven bleiben mir sonst?</strong></p>
	<p><strong>10.3.1.Härtefallkommission</strong></p>
	<p>Sie leben nur noch mit einer Duldung, Sie sind also ausreisepflichtig. Eine Abschiebung droht. Wenn der Termin der Abschiebung noch nicht fest steht (und in seltenen Fällen ist es auch dann möglich, wenn dieser schon feststeht) können Sie einen Antrag bei den Mitgliedern der Härtefallkommission Brandenburg stellen. Schauen Sie hierzu in das Kapitel „Härtefallkommission&#8221;</p>
	<p><strong>Vorsicht: Anträge über die Härtefallkommission bedeuten nicht automatisch, dass man Sie nicht mehr abschiebt! Gegen die Entscheidung der Härtefallkommission können Sie keinen Widerspruch einlegen oder vor Gericht gehen!</strong></p>
	<p><strong>10.3.2. Kirchenasyl</strong></p>
	<p>Das „Kirchenasyl&#8221; bedeutet, dass sich eine Kirchengemeinde entschließt, Sie für eine befristete Zeit aufzunehmen, damit man Sie nicht abschiebt. Das heißt, diese Gemeinde möchte sich persönlich für Sie einsetzen und Sie schützen, weil die Rückkehr in ihr Herkunftsland für Sie eine Gefahr oder eine sehr große Härte bedeuten würde. Die meisten Landesregierungen gehen nicht gegen ein Kirchenasyl vor, doch Kirchenasyl bedeutet keinen rechtlichen Schutz vor der Abschiebung! Dennoch sind Sie in kirchlichen Räumen meist erst einmal sicher. Die Zeit des Kirchenasyls kann und sollte dafür genutzt werden, herauszufinden, wie Sie doch noch einen Aufenthalt in Deutschland bekommen können. Kirchenasyl bedeutet leider auch, dass Sie sich nur sehr eingeschränkt bewegen können. Es kann sehr gefährlich sein, die Kirchenräume zu verlassen. Da diese Situation manchmal wochen- und monatelang andauert ist das für alle, für Sie, Ihre Familie und die Gemeinde, oftmals eine sehr harte Probe. Sie erhalten in dieser Zeit keinerlei Leistungen vom Staat und sind auf die Gemeinde angewiesen.</p>
	<p>Es gibt keine Garantie dafür, dass sich Ihre rechtliche Aufenthaltssituation durch oder während des Kirchenasyls verbessert, aber viele Kirchenasyle sind positiv ausgegangen, da die Berhöden doch noch überzeugt werden konnten. Dennoch sollte ein Kirchenasyl als allerletzte Möglichkeit gesehen werden.<br />
Nehmen Sie oder die Gemeinde, bei der Sie untergebracht sind, Kontakt zu der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche auf!</p>
	<blockquote>
		<p>Geschäftsstelle der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche e. V.<br />

Lindenstr. 85, 10969 Berlin, Telefon: 030-25898891, Telefax: 030-25898964, email: info@kirchenasyl.de<br />
Öffnungszeiten: Mo-Fr von 9.00 -12.00 Uhr</p>
	</blockquote>
	<p><strong>10.3.3. Petitionen</strong></p>
	<p>Sie können auch eine Petition an den Petitionsschuss des Brandenburgischen Landtags und/oder an den des Deutschen Bundestags schreiben, wenn es um die Beurteilung der Gründe für das Verbleiben in Deutschland hier geht. Das ist eine Art Bittbrief. Sie können darin Ihre persönliche Situation schildern und um das bitten, was Ihnen wichtig ist: z.B. ein Bleiberecht, weil Sie schon sehr viele Jahr in Deutschland leben, oder dass man Sie nicht abschieben darf, weil sie sehr krank sind. Da gibt es viele Gründe. Der Petitionsausschuss muss sich mit der Bitte beschäftigen, kann sie dann aber auch ablehnen. Das geschieht sehr häufig, da Ihr ganzes Verfahren ja schon gerichtlich geklärt ist. Der Petitionsausschuss bietet nur eine sehr kleine Chance, Ihre Situation zu verbessern. Außerdem können Sie abgeschoben werden während der Antrag geprüft wird. Es ist also unbedingt notwendig, dass die Ausländerbehörde von der Petition weiß und zusichert, Sie während des Verfahrens nicht abzuschieben! Außerdem sollten Sie oder Ihre Beratungsstelle den Kontakt zu einzelnen Mitgliedern des Petitionsausschusses suchen und ihnen Ihre Geschichte persönlich darstellen. Das kann die Chancen etwas verbessern.</p>
	<p>Die Petition an den Deutschen Bundestag können Sie dann schreiben, wenn es um die Beurteilung Ihrer Asylgründe geht, die vom Bundesamt abgelehnt wurden. Diese erneute Prüfung Ihrer Asylgründe können weder Landtagspetitionsausschuss noch die Härtefallkommission leisten, da diese nur die Ausländerbehörden anweisen, ersuchen oder empfehlen können. An das Bundesamt dagegen kann sich nur der Petitionsausschuss des Bundestages wenden. Auch hier gelten die gerade genannten Schwierigkeiten: Hohe Ablehnungsquote, keine aufschiebende Wirkung, lange Bearbeitungszeit.)</p>
	<blockquote>
		<p><strong>Landtag Brandenburg Petitionsausschuss A2</strong><br />

Leiterin des Sekretariats Petitionsausschuss: Gabriele Lietzmann<br />

Postfach 60 10 64, 14410 Potsdam, Tel: 0331 &#8211; 966 11 35, Fax: 0331 &#8211; 966 11 39</p>
	</blockquote>
	<p><strong>Petition an den Deutschen Bundestag</strong></p>
	<blockquote>
		<p>An den Deutschen Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
    Tel: 030 &#8211; 227 35 25, Fax: 030 &#8211; 227 36 053, vorzimmer.peta@bundestag.de</p>
	</blockquote>
	<p><strong>All das trifft nicht auf Sie zu oder funktioniert nicht</strong></p>
	<p>Dann bleibt Ihnen nur die freiwillige Ausreise, eine Rückkehr oder die Weiterwanderung in einen anderen Staat, wenn Sie nicht illegal in Deutschland leben möchten. Dafür gibt es Beratungsstellen:</p>
	<p>Für Weiterwanderung: Raphaelswerk Berlin<br />

Für Rückkehrförderung: entsprechende Informationen holen Sie sich bitte in Ihrer Beratungsstelle!<br />

Für freiwillige Ausreise: Flüchtlingsberatung oder Rechtsanwalt</p>
	<blockquote>
		<p><strong>Raphaelswerk Berlin</strong><br />

Beratung für Auswanderer, Auslandstätige, bionationale Paare, weiterwanderungs- und rückkehrwillige Flüchtlinge<br />

Residenzstr. 90, 13409 Berlin<br />

Tel: 030 &#8211; 666 33 &#8211; 1147, Fax: 030 &#8211; 666 33 &#8211; 1279, berlin@raphaels-werk.net</p>
	</blockquote>
	<p><strong>Andere europäische Staaten</strong></p>
	<p>Die Flucht in ein anderes europäisches Land nach der Ablehnung des Asylantrages in Deutschland ist nicht sinnvoll! Es gilt die so genannte DUBLIN-Verordnung: der erste Staat, in dem Sie in Europa angekommen sind, ist für Sie im Asylverfahren zuständig. Wenn Sie in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen haben Sie kaum eine Chance, in einem anderen europäischen Staat einen Aufenthalt zu bekommen. Sie müssen damit rechnen, in diesem Staat illegal zu leben. Informieren Sie sich sehr genau über Beratungsstellen in Deutschland und dem Zielland, ob es für Ihren Fall eine Chance geben kann. (siehe hierzu auch Kapitel 1.4.1.)</p>
	<p><strong>11. Abschiebungshaft</strong></p>
	<p>Nach dem Gesetz können Sie in Abschiebungshaft genommen werden (§ 62 AufenthG),</p>
	<ul>
		<li>wenn Sie unerlaubt, also ohne Visum oder gültige Einreisepapiere, nach Deutschland eingereist sind;</li>
		<li>wenn Sie sich illegal in Deutschland aufhalten, arbeiten und von der Polizei am Arbeitsplatz erwischt werden;</li>
		<li>wenn Sie nach der Frist zur freiwilligen Ausreise untergetaucht sind;</li>
		<li>wenn Sie einen Abschiebungstermin haben und nicht erscheinen und dafür keine Erklärung haben;</li>
		<li>wenn die Behörden denken, dass Sie sich auf jeden Fall der Abschiebung entziehen wollen (weil Sie z.B. schon einmal nicht zum Termin angetroffen wurden oder einfach umgezogen sind, ohne es den Behörden zu melden).</li>
	</ul>
	<p>Die Abschiebungshaft in Brandenburg befindet sich in Eisenhüttenstadt, auf demselben Gelände wie die Erstaufnahme für Flüchtlinge. Die Haft ist wie ein Gefängnis organisiert. Männern und Frauen sind getrennt untergebracht.</p>
	<p><strong>Abschiebungsgewahrsam Eisenhüttenstadt</strong></p>
	<blockquote>
		<p>Poststr. 72, 15890 Eisenhüttenstadt<br />

Tel.:03364 &#8211; 427 194 Haftleitung </p>
	</blockquote>
	<p>Um Sie in Abschiebungshaft zu nehmen, werden Sie zeitnah einem Richter am Amtsgericht in Eisenhüttenstadt vorgeführt, der die Haft verhängen muss. Dort müssen Sie versuchen zu erklären, dass keiner der o.g. Gründe gegen Sie vorliegt!</p>
	<p>Sind Sie schwanger oder krank? Sagen Sie das unbedingt vor Gericht! Sie können eine/n Dolmetscher/in verlangen! Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine andere Person des Vertrauens haben, muss das Gericht auf diesen warten. ABER: wenn diese Personen nicht kommen können, dann muss das Amtsgericht entscheiden und Sie sollten darum bitten, dass das Gericht erst einmal nur eine vorläufige Entscheidung trifft und die richtige Haftentscheidung erst getroffen wird, wenn Ihr Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Vertrauensperson kommen kann.</p>
	<p><strong>Beschwerde gegen die Haft</strong></p>
	<p>Sie können jederzeit einen neuen Haftprüfungstermin verlangen. Dann muss der Richter erneut entscheiden, ob Sie wirklich in Haft bleiben müssen.</p>
	<p>Sie können sich aber auch innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim zuständigen Landgericht (fragen Sie da Personal in der Haft) gegen den Haftbeschluss einlegen. Haben Sie keine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin können Sie diese Beschwerde auch selber einlegen oder Personen Ihres Vertrauens bitten, das für Sie zu tun, z.B. Freunde, Verwandte oder die Seelsorger/in in der Haft.</p>
	<p>Wenn das Landgericht die Haft bestätigt haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen beim Oberlandesgericht Beschwerde einzulegen. Holen Sie sich eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin dazu!</p>
	<p><strong>Wer kann Ihnen in der Haft helfen</strong></p>
	<p><strong>Hilfe in der Haft: Rechtsberatung</strong></p>
	<p>Wenn Sie in der Abschiebungshaft sitzen haben Sie die Möglichkeit zu einer Rechtsberatung! Sagen Sie dem Haftpersonal, dass Sie eine Rechtsberatung wünschen, und dass man Sie auf die Anmeldungsliste für die Rechtsberatung setzen soll!</p>
	<p><strong>Hilfe in der Haft: Seelsorge</strong></p>
	<p>Eine Vertreterin der evangelischen Kirche besucht die Haft. Fragen Sie das Personal, wann sie kommt!<br />
Ein/e Vertreter/in des Jesuitenflüchtlingsdienstes kommt möglichst einmal in der Woche in die Haft. Melden Sie sich, wenn Sie reden möchten. Wenn Sie um rechtliche Hilfe bitten, können die Kirchenvertreter/innen Ihnen vielleicht auch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vermitteln.</p>
	<p><strong>Medizinische Versorgung</strong></p>
	<p>Medizinische Versorgung in der Haft: Sie haben ein Recht auf medizinische Versorgung in der Haft. Wenn es Ihnen schlecht geht, sagen Sie das dem Personal. Bestehen Sie auf Hilfe! Sollte man Ihnen nicht helfen, sagen Sie das unbedingt den Seelsorger/Innen oder den Rechtsberater/innen!</p>
	<p><strong>Besuch</strong></p>
	<p>Sie können in der Haft Besuch bekommen! Wenn Sie Hilfe brauchen, können Sie telefonieren und jemanden bitten, Sie zu besuchen, es gibt eine Telefonzelle in der Haft. Sie können dort aber leider nicht angerufen werden.</p>
	<p><strong>Abschiebungstermin</strong></p>
	<p>Oftmals erhalten Sie die Mitteilung, wann Sie abgeschoben werden, erst sehr kurz vor der Abschiebung. Versuchen Sie, auf jeden Fall Ihre/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin darüber zu informieren! </p>
	<p>Erklärungen zu den Begriffen aus dem Ausländer- und Asylrecht finden Sie bei <a href="http://www.proasyl.de/de/service/beratung/">Pro Asyl</a> und beim <a href="http://www.asyl.net/">Informationsverbund Asyl</a></p>
	<h6>Fotogalerie Heime</h6>
	<p>
<div class="ngg-albumoverview">	
	<!-- List of galleries -->
	
	<div class="ngg-album">
		<div class="ngg-albumtitle"><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/aktuelles/wegweiser-fur-asylsuchende?album=1&amp;gallery=1">Heime</a></div>
			<div class="ngg-albumcontent">
				<div class="ngg-thumbnail">
					<a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/aktuelles/wegweiser-fur-asylsuchende?album=1&amp;gallery=1"><img class="Thumb" alt="Heime" src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/gallery/heime/thumbs/thumbs_bahnsdorf_010.jpg"/></a>
				</div>
				<div class="ngg-description">
				<p></p>
								<p><strong>92</strong> Fotos</p>
							</div>
		</div>
	</div>

 	 	
	<!-- Pagination -->
 	<div class="ngg-clear">&nbsp;</div> 	
</div>

</p>

 ]]></content:encoded>
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		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Residenzpflicht: Das Unrecht dokumentieren</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 22:14:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
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		<category><![CDATA[Residenzpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p></p>
	<p>Residenzpflicht</p>
	<p>Bei Beantragung von &#8220;Verlassenserlaubnis&#8221; auf schriftliche Antwort bestehen</p>
	<p>Hilfestellungen und Vordrucke</p>
	<p>Wenn Flüchtlinge sich bewegen wollen, müssen sie eine Erlaubnis beantragen – genannt &#8220;Urlaubsschein&#8221;. Das gesetzlichen Regelungen, die so genannte Residenzpflicht, sind schon an sich mit den Menschenrechten nicht vereinbar, die Anwendung durch die Asylbürokratie setzt dem noch eine Note auf. Es ist den MitarbeiterInnen der Ausländerbehörden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/06/residenzpflicht_abschaffen.jpg" align="right" alt="" /></p>
	<p><strong>Residenzpflicht</strong></p>
	<p><strong>Bei Beantragung von &#8220;Verlassenserlaubnis&#8221; auf schriftliche Antwort bestehen</strong></p>
	<p><strong>Hilfestellungen und Vordrucke</strong></p>
	<p>Wenn Flüchtlinge sich bewegen wollen, müssen sie eine Erlaubnis beantragen – genannt &#8220;Urlaubsschein&#8221;. Das gesetzlichen Regelungen, die so genannte Residenzpflicht, sind schon an sich mit den Menschenrechten nicht vereinbar, die Anwendung durch die Asylbürokratie setzt dem noch eine Note auf. Es ist den MitarbeiterInnen der Ausländerbehörden überlassen, ob &#8220;zwingende Gründe&#8221; oder eine &#8220;unbillige Härte&#8221; vorliegt, was zur Erteilung einer Verlassenserlaubnis berechtigen würde. Der Willkür sind Tür und Tor geöffnet. Ablehnungen werden meist sofort und mündlich ausgesprochen – &#8220;Nee, das geht nicht.&#8221;</p>
	<p>Viele Menschen wissen nichts über dieses Unrecht, das sich tagtäglich auf den Behörden abspielt. Es muss dokumentiert werden. Hier ein paar Tipps: unbedingt auf einem schriftlichen Bescheid bestehen! Dazu ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Erfolgt die Ablehnung, kann man rechtlich Widerspruch einlegen. Das zeigt den Behörden: das Unrecht wird nicht ohne Murren hingenommen. Und es eröffnet die Möglichkeit, gegen die endgültige Ablehnung zu klagen, und sei es hinauf bis zum Verfassungsgericht. Und die Öffentlichkeit auf das tagtägliche Unrecht aufmerksam zu machen.</p>
	<p>Der Flüchtlingsrat hat ein Faltblatt in drei Sprachen veröffentlicht, das zeigt, wie man einen Antrag stellt und einen Widerspruch einlegt.</p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/09060_Infoflyer_Resiinfo_Deutsch_EFF.pdf">Infoflyer deutsch</a></p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/090608_Infoflyer_Resi_Englisch_EFF.pdf">Infoflyer englisch</a></p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/090607_Infoflyer_Frz_EFF.pdf">Infoflyer französisch</a></p>

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		<title>Bundesweite Expertise zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung</title>
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		<pubDate>Sun, 31 May 2009 23:02:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bleiberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p> Der Integrationsbeauftragte des Berliner Senats hat am 15.02.2008 gemeinsam mit dem Generasekretariat des Deutschen Roten Kreuzes eine Expertise zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge herausgegeben und damit eine bundesweite Bestandsaufnahme
der Umsetzung der von der Innenministerkonferenz im November 2006 beschlossenen Regelung vorgelegt.</p>
	<p>Hier finden Sie die 117 Seiten umfassende Expertise.</p>

 ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/06/bleiberechtsexpertise.jpg" align="right" alt="" /> Der Integrationsbeauftragte des Berliner Senats hat am 15.02.2008 gemeinsam mit dem Generasekretariat des Deutschen Roten Kreuzes eine Expertise zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung für langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge herausgegeben und damit eine bundesweite Bestandsaufnahme<br />
der Umsetzung der von der Innenministerkonferenz im November 2006 beschlossenen Regelung vorgelegt.</p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/expertise_imk_beschluss.pdf">Hier</a> finden Sie die 117 Seiten umfassende Expertise.</p>

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		<title>Save Me!</title>
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		<pubDate>Sun, 31 May 2009 22:20:08 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>
		<category><![CDATA[Resettlement]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p>Resettlement-Broschüre erschienen</p>
	<p>Ein Faltblatt zur Kampagne von Pro Asyl kann hier heruntergeladen werden.</p>

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			<content:encoded><![CDATA[	<p><strong>Resettlement-Broschüre erschienen</strong></p>
	<p>Ein Faltblatt zur Kampagne von Pro Asyl kann <a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/Faltblatt_Resettlement_farbig.pdf">hier</a> heruntergeladen werden.</p>

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		<title>Broschüre zur Residenzpflicht erschienen</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Mar 2009 13:05:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>
		<category><![CDATA[Residenzpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[	<p>&#8220;Keine Bewegung&#8221;</p>
	<p>Aus Anlass des „Internationalen Tags gegen Rassismus&#8221; am 21. März haben der Flüchtlingsrat Brandenburg und die Humanistische Union auf einer Pressekonferenz den Report „Keine Bewegung! Die Residenzpflichtgesetze für Flüchtlinge &#8211; eine Bestandsaufnahme&#8221; vorgestellt.</p>
	<p>Bestellformular</p>
	<p>Presse</p>
	<p></p>
	<p>Die Autorin, die Sozialwissenschaftlerin Beate Selders, stellte darin nach umfangreichen Recherchen in Brandenburg und anderen Bundesländern die alltäglichen Auswirkungen der so genannten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><img class="alignright size-full wp-image-63" title="Bestellformular" src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/cover_broschre.jpg" alt="Bestellformular" width="141" height="200" /><strong>&#8220;Keine Bewegung&#8221;</strong></p>
	<p>Aus Anlass des „Internationalen Tags gegen Rassismus&#8221; am 21. März haben der Flüchtlingsrat Brandenburg und die Humanistische Union auf einer Pressekonferenz den Report „Keine Bewegung! Die Residenzpflichtgesetze für Flüchtlinge &#8211; eine Bestandsaufnahme&#8221; vorgestellt.</p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/bestellformular_kompakt.pdf" target="_blank">Bestellformular</a></p>
	<p><a href="http://www.politische-bildung-brandenburg.de/extrem/taeglich/index.php?id=P80" target="_blank">Presse</a></p>
	<p><span id="more-61"></span></p>
	<p>Die Autorin, die Sozialwissenschaftlerin Beate Selders, stellte darin nach umfangreichen Recherchen in Brandenburg und anderen Bundesländern die alltäglichen Auswirkungen der so genannten Residenzpflicht dar. Nach dieser Vorschrift ist es Asylsuchenden und Geduldeten untersagt, ohne schriftliche Erlaubnis den Wirkungskreis der zuständigen Ausländerbehörde zu verlassen. Verstoßen sie dagegen, so machen sie sich strafbar und werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen belegt.</p>
	<p>Mit zahlreichen <a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/03/Fallsammlung.pdf">Fallbeispielen</a> und Informationen aus erster Hand werden in der Broschüre die inhumanen und sozial schädlichen Lebenseinschränkungen durch diese Regelung veranschaulicht. Besonders gravierend ist die Situation im Landkreis Uckermark, wo nach Recherchen von Selders 48 % der Aufgriffe wegen Verstößen gegen die Residenzpflicht in Brandenburg erfolgen. Mit den Worten „Du bist kein Tourist&#8221; verweigerte die Ausländerbehörde in Prenzlau Z. L., einem Asylbewerber aus Kamerun, wiederholt einen „Urlaubsschein&#8221;, wie die Verlassenserlaubnis im Jargon genannt wird. Fünf Mal wurde Z. L. bisher mit Strafen belegt. So wie ihm geht es Tausenden.</p>
	<p>Die Autorin kommt zum Schluss, dass diese weithin unbekannte Vorschrift eine Menschenrechtsverletzung darstellt. „Wenn einer Gruppe von Menschen elementare Grundrechte verweigert werden,&#8221; so Selders, „nimmt die Demokratie Schaden.&#8221; Als Lösung komme nur die ersatzlose Abschaffung dieser Regelung in Frage.</p>
	<h5>Inhalt</h5>
	<h5>Reportagen </h5>
	<blockquote>
		<p>„Die Leute denken, wir kommen hierhin, müssen nicht arbeiten und kriegen alles geschenkt. Die wissen gar nicht, was los ist!“</p>
	</blockquote>
	<p>Holzbachtal im Enzkreis, Baden-Württemberg. Der Flüchtling Kebba Kanteh aus Gambia lebt hier völlig isoliert in einem ehemaligen Hotel im Wald. Er kommt an keine englischsprachige Zeitung, ohne Sondergenehmigung der Ausländerbehörde. Die Städte Pforzheim und Karlsruhe sind nah aber für ihn tabu. Sechs Monate Haftstrafe hat er hinter sich wegen wiederholtem Verstoß gegen die ‚Residenzpflicht‘.</p>
 
	<h5>Wer den Bahnhof betritt, macht sich schon verdächtig</h5>
	<p>Plauen in Sachsen war bis August 2008 kreisfreie Stadt, der Aufenthalt nur im Stadtgebiet erlaubt. Hier lebt Frau Madeva mit Ehemann und Kindern. 2003 ist die Familie aus Tschetschenien nach Deutschland geflohen. 2007 wurde Frau Madeva als Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ihre maßgeblichen Vergehen: Verstoß gegen die ‚Residenzpflicht‘. Inzwischen ist sie als Flüchtling anerkannt, aber reisen darf sie immer noch nicht.</p>
 
	<h5>„Gefährlicher Straftäter gefasst!“ &#8211; oder: Der unbedingte Wille zu kriminalisieren</h5>
	<p>Prenzlau in der Uckermark, Brandenburg. Hier werden Asylsuchende regelrecht von er Polizei verfolgt. Der sudanesische Flüchtling Mohammed El Hadi erzählt die Geschichte von schikanösen Polizeikontrollen und Wertgutscheinen, mit denen man keine Geldstrafen bezahlen kann.</p>
	<h5>Das Gesetz</h5>
	<h5>Buchstabe und Charakter des Gesetzes</h5>
	<p>Allgemeinverständliche Erläuterung des Gesetzes und der Ausnahmeregelungen.</p>
	<h5>„Ein Urteil jenseits der Realität“. Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung vor dem Bundesverfassungsgericht</h5>
	<p>1997 erklärte das Bundesverfassungsgericht die ‚Residenzpflicht‘ für verfassungskonform. In einem Interview erläutert Werner Schwamb den Karlsruher Beschluss und die weitreichenden Folgen für die Kontrollfunktion des Bundesverfassungsgerichtes. Werner Schwamb war Jugend- und Familienrichter am Amtsgericht Kirchhain, das 1992 die Überprüfung des Gesetzes in Karlsruhe beantragte. Heute ist er Richter am Oberlandesgericht in Frankfurt/Main und Mitglied der Neuen Richtervereinigung.</p>
	<h5>Der Straßburger Zirkelschluss. Die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte</h5>
	<p>Marei Pelzer, rechtspolitische Sprecherin von Pro Asyl erläutert im Interview die tautologische Argumentation des Straßburger Gerichtshofes.</p>
	<h5>Die Abschreckungsdoktrin und ihre Nachwirkungen</h5>
	<p>Was als Abschreckung gedacht war, ist inzwischen zur Norm geworden. Diese beunruhigende Entwicklung wird hier beispielhaft nachgezeichnet. Außerdem geht es um die Annahmen, die dem Abschreckungsgedanken zugrunde liegen &#8211; Asylbetrug, Missbrauch von Sozialleistungen, kriminelle Absichten – und deren Einfluss auf die Entscheidungen von Ausländerbehörden.</p>
	<h5>Isolation, Kontrolle und Rassismus</h5>
	<p>Interview mit dem Sozialwissenschaftler Christopher Nsoh. Er kam als Asylsuchender in die BRD und lebte fünf Jahre mit diesem Status und den Auflagen der räumlichen Beschränkung im brandenburgischen Rathenow. Er ist Mitbegründer der Flüchtlingsinitiative Brandenburg FIB und analysiert die Erfahrungen mit der ‚Residenzpflicht‘.</p>
	<h5>Die Behörde</h5>
	<h5>Parzellen und Wegezoll</h5>
	<p>Wer in Brandenburg von Ost nach West oder Süd nach Nord will, muss durch Berlin und macht sich ohne Sondergenehmigung strafbar. Ähnliche Transitstrecken gibt es überall in der Bundesrepublik. Von vielen Ausländerbehörden wird eine Gebühr für die Verlassenserlaubnis erhoben, die bereits ein Viertel des Bargeldbudgets eines Flüchtlings verschlingt.</p>
	<h5>Umfassende Befugnisse</h5>
	<p>Die Ausländerbehörde entscheidet nicht nur über die Erlaubnis, den Landkreis zu verlassen, sie entscheidet auch über die Art der Sanktionierung und weitere Folgen</p>
	<h5>Die Erteilung der Verlassenserlaubnis</h5>
	<p>Wer und warum eine Erlaubnis bekommt ist undurchsichtig. Aus verschiedenen Quellen werden hier Informationen über das Verfahren zusammengetragen…</p>
	<h5>Rechtsanspruch? Eine Frage des Glücks</h5>
	<p>… und durch Selbstauskünfte brandenburgischer Landkreise und die unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern ergänzt. Die Willkür der Verfahrenspraxis wird hier sehr deutlich.</p>
	<h5>Kontrollieren und disziplinieren</h5>
	<p>Zum Verfahren gehört die Überprüfung der Gründe, die Flüchtlinge beim Antrag auf Verlassenserlaubnis angeben. Hier wird das Verfahren beschrieben.</p>
	<h5>Menschen vor und hinter dem Schalter</h5>
	<p>Der tiefgreifende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre hat auch Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Behördenbediensteten und Flüchtlingen</p>
	<h5>Unzumutbares Verfahren oder: Wie kriminelle Ausländer gemacht werden</h5>
	<p>Allein die Hürden des Antragsverfahrens führen dazu, dass viele Flüchtlinge das Risiko der Kriminalisierung eingehen.</p>
	<h5>Auswirkungen I:</h5>
	<h5>„Es ist wie Mobbing“ – Wirkungen auf Traumatisierte</h5>
	<p>Etwa 40 Prozent der Asylsuchenden leiden nach neuesten Untersuchungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Psychotherapeutin Ruth Bierich berichtet in einem Interview von den Auswirkungen der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung auf ihre Patienten und Patientinnen. Sie arbeitet seit 1997 im Berliner Verein Osteuropa Kultur e.V. therapeutisch mit bosnischen Kriegsflüchtlingen und seit acht Jahren als französischsprachige Therapeutin in der Berliner Einrichtung Xenion &#8211; Psychosoziale Hilfen für politisch Verfolgte, die aus Mitteln der EU, des UNHCR und verschiedener Stiftungen finanziert wird.</p>
	<h5>Die Polizeikontrolle</h5>
	<h5>Erfolgreich durch Ressentiments</h5>
	<p>Anhand von Beispielen diskriminierender Polizeikontrollen wird gezeigt, wie die ‚Residenzpflicht‘ Polizeibeamte und –beamtinnen für Ressentiments, die am Anfang einer Kontrolle stehen, belohnt</p>
	<h5>Und so die Stereotypenbildung fördert.</h5>
	<h5>Illegalität, Schleierfahndung und ‚Residenzpflicht‘</h5>
	<p>Die Auswertung von Polizeilichen Kriminalstatistiken zeigt, dass ein großer Teil der Arbeit der Bundespolizei im Anzeigen von „Residenzpflicht-Brechern“ besteht.</p>
	<h5>Institutioneller Rassismus</h5>
	<p>Interview mit Martin Herrnkind, Diplomkriminologe, Polizeiforscher, Beamter der Schutzpolizei und Mitglied der Fachkommission Polizeirecherche von Amnesty International. Er erläutert das Wirken von Gesetzen wie der ‚Residenzpflicht‘ als institutioneller Rassimus.</p>
	<h5>Konflikte und Gewalt</h5>
	<p>Kritisieren Flüchtlinge die ständigen Polizeikontrollen als rassistisch und schikanös, so kommt es immer wieder zu Übergriffen durch die Beamten.</p>
	<h5>Auswirkungen II</h5>
	<h5>„Die Kontrolle ist vor allem eine psychische“. Zur Situation von Frauen</h5>
	<p>Im Durchschnitt wurden in den letzten Jahren 30 Prozent der Asylanträge von Frauen gestellt. Bei den Verurteilten wegen wiederholten ‚Residenzpflicht‘-Verstößen ist der Frauenanteil auffallend viel niedriger und liegt bei etwa 8 Prozent. Im Interview erläutert die Gesundheitswissenschaftlerin Florence Sissakou, Begründerin der brandenburgischen Organisation Women in Exil, die geschlechtsspezifischen Unterschiede, wie sie sie selbst als Flüchtling erlebte und in der langjährigen Arbeit von Women in Exil kennengelernt hat.</p>
	<h5>Die Verurteilung</h5>
	<p>Das Gesetz ist eine Norm, die so wenig nachvollziehbar ist, dass ihr kein Unrechtsbewusstsein entspricht. Die Spirale immer höher werdender Strafen ist vorprogrammiert. Von 1982 bis 2006 (jüngere Strafverfolgungsstatistiken liegen noch nicht vor) gab es mindesten 160.000 Strafverfahren wegen wiederholtem Verstoß gegen die ‚Residenzpflicht‘. In diesem Kapitel werden die verschiedenen Statistiken ausgewertet, um zu einer Einschätzung der Zahl von Verurteilungen und von verbüßten Haftstrafen zu kommen.</p>
	<h5>Kriminalisierte Flüchtlinge – Beispiel Brandenburg</h5>
	<p>In Brandenburg hat die Hälfte aller Asylsuchenden bereits einen Straftatbestand, wenn sie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen.</p>
	<h5>Überforderte Gerichte</h5>
	<p>Etwa 30 – 40 % aller Verurteilungen sind falsch. Wie kommt es zu der hohen Zahl und welche Auswirkungen haben diese fehlerhaften Urteile auf die Betroffenen?</p>
	<h5>Abzahlen von Geldstrafen</h5>
	<p>Asylsuchende verfügen über einen sehr geringen Bargeldbetrag, Geduldete oft über gar kein Bargeld mehr. Wie sollen unter diesen Bedingungen Geldstrafen gezahlt werden?</p>
	<h5>Spätfolgen der Kriminalisierung: Verweigerte Aufenthaltsrechte und Ausweisung</h5>
	<p>Straffälligkeit ist ein Grund für den Ausschluss aus der Bleiberechtsregelung oder der Härtefallkommission. Hierfür und für andere Spätfolgen werden einige Beispiele dargestellt.</p>
	<h5>Auswirkungen III</h5>
	<h5>Gefangen im Umfeld der Täter</h5>
	<p>Kurze Darstellung der Folgen für Opfer rassistischer und häuslicher Gewalt, die ohne Verlassenserlaubnis der Behörde den Ort der Gewalterfahrung nicht verlassen dürfen.</p>
	<h5>Auswirkungen auf die Gesellschaft</h5>
	<h5>Der Staat als Negativ-Vorbild</h5>
	<p>Appelle an die „Zivilgesellschaft“, an die „Zivilcourage“ der Einzelnen gehören seit Jahren zu jeder offiziellen Rede, wenn es um das Thema Fremdenfeindlichkeit oder rassistische Gewalt geht. Sie und die entsprechenden Programme stehen in scharfem Kontrast zu dem Signal, das von der staatlichen Umgangsweise mit Asylsuchenden ausgeht, die in den neuen Bundesländern den größten Teil der ‚Fremden‘ ausmachen und bundesweit seit den 1980er Jahren zu einem zentralen Kristallisationspunkt xenophober Abwehrhaltung geworden sind. Hier wird dieser Widerspruch an verschiedenen Beispielen deutlich gemacht.</p>
	<h5>Die Polizei gibt Stigmatisierungszeichen</h5>
	<p>Die Bunderegierung negiert die Tatsache diskriminierender Polizeikontrollen, bekannt als „racial profiling“, während die UN-Deklaration von Durban alle Staaten dazu aufruft, etwas dagegen zu unternehmen.</p>
	<p>Im Interview erläutert der Politologe Hajo Funke den Zusammenhang zwischen diskriminierenden Polizeikontrollen und rassistischer Gewalt. Der Professor am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität Berlin hat in verschiedenen Publikationen die Wechselwirkung zwischen der Politik etablierter Parteien und extrem rechten Einstellungen in der Bevölkerung analysiert.</p>
	<h5>Ein Lackmustest für die Demokratie</h5>
	<p>„Institutioneller Rassismus ist letztlich der Lackmustest für die Demokratie einer Gesellschaft“, schreibt A. Sivanandan vom Londoner Institute of Race Relations. Hier geht es um den Schaden, den die Demokratie durch Gesetze wie die ‚Residenzpflicht‘ nimmt und die Gefahr der Ausdehnung einer solchen Praxis auf andere gesellschaftliche Gruppen. Osaren Igbinoba, Sprecher der Flüchtlingsorganisation The VOICE erläutert in dem Zusammenhang die Kampagne des zivilen Ungehorsams gegen die ‚Residenzpflicht‘.</p>
	<h5>Vom ‚Recht auf Rechte‘</h5>
	<p>Gespräch mit der Psychologin und Gesellschaftstheoretikerin Birgit Rommelspacher über die europäische Abschottung, Asylpolitik als „Inszenierung rassistischer Fantasien“, den Verlust an demokratischer Kultur durch Gesetze wie die ‚Residenzpflicht‘ und die Zukunft der Menschenrechte.</p>

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