<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Flüchtlingsrat Brandenburg &#187; AsylbLG</title>
	<atom:link href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/category/asylbewerberleistungsgesetz/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Thu, 02 Sep 2010 15:44:44 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Infobrief</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/termine/infobrief-2</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/termine/infobrief-2#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 12:31:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fr-bb</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Bleiberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dahme-Spreewald]]></category>
		<category><![CDATA[Medienberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Ostprignitz-Ruppin]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifizierungen]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=2697</guid>
		<description><![CDATA[	<p>Themen aus dem aktuellen Infobrief</p>
	
		Waßmannsdorf
		Broschüre zur Psychosozialen Versorgung erschienen!
		Antragsformulare / Residenzpflicht
		Evaluation Sachleistungen
		Broschüre vom Bündnis gegen Lager
		Ankündigung Konzerttournee Januar 2011
		Termine 
	


 ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2008/05/infodienst.jpg"><img src="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2008/05/infodienst.jpg" alt="infodienst" title="infodienst" width="150" height="100" class="alignright size-full wp-image-1601" /></a>Themen aus dem aktuellen <a href='http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2010/08/100831_Infobrief-August.pdf'>Infobrief</a></p>
	<ul>
		<li>Waßmannsdorf</li>
		<li>Broschüre zur Psychosozialen Versorgung erschienen!</li>
		<li>Antragsformulare / Residenzpflicht</li>
		<li>Evaluation Sachleistungen</li>
		<li>Broschüre vom Bündnis gegen Lager</li>
		<li>Ankündigung Konzerttournee Januar 2011</li>
		<li>Termine </li>
	</ul>


 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/termine/infobrief-2/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung bleibt beim Asylbewerberleistungsgesetz gnadenlos</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/schwerpunkte/unterbringung/pressemitteilung-der-bundestagsfraktion-bundnis-90die-grunen-nr-1386</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/schwerpunkte/unterbringung/pressemitteilung-der-bundestagsfraktion-bundnis-90die-grunen-nr-1386#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 23:22:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Medienberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Oberspreewald-Lausitz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=648</guid>
		<description><![CDATA[	Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Nr. 1386
	<p>Zur Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage zum Asylbewerberleistungsgesetz (16/7365) erklärt Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:</p>
	<p>Die Bundesregierung bleibt beim Asylbewerberleistungsgesetz gnadenlos: Obwohl die Sozialleistungen für Asylsuchende und andere Flüchtlinge seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 nicht erhöht wurden und inzwischen um 35 Prozent unter dem Niveau der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<h6>Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Nr. 1386</h6>
	<p>Zur Antwort der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage zum Asylbewerberleistungsgesetz (16/7365) erklärt Josef Winkler, migrationspolitischer Sprecher:</p>
	<p>Die Bundesregierung bleibt beim Asylbewerberleistungsgesetz gnadenlos: Obwohl die Sozialleistungen für Asylsuchende und andere Flüchtlinge seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes im November 1993 nicht erhöht wurden und inzwischen um 35 Prozent unter dem Niveau der Sozialhilfe liegen, will die Bundesregierung die Beträge auch künftig nicht erhöhen. Seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes vor 14 Jahren sind die Preise um 22,5 Prozent gestiegen, wie sich aus der Antwort der Bundesregierung ergibt. Seit Jahren sinken die Ausgaben für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz &#8211; insbesondere durch den Rückgang der Asylbewerberzahlen. Der Bundesregierung kann es daher nicht um Einsparungen gehen, sie nimmt vielmehr die sichtbare<br />
Ausgrenzung von Flüchtlingen und geduldeten Menschen hin. Dies ist ein Skandal.</p>
	<p>Seit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im August 2007 hat sich die Lage noch verschärft. Die Bezugsdauer der gegenüber der Sozialhilfe drastisch geringeren Leistungen wurde von 36 auf 48 Monate erhöht. Eine Reihe von Bundesländern nimmt das Gesetz, in dem es keine Übergangsregelung gibt, zum Anlass, auch seit weit mehr als 48 Monaten in Deutschland lebende Flüchtlinge erneut für 12 Monate auf die reduzierten (Sach-)Leistungen herunterzudrücken, obwohl sie nach langjährigem Aufenthalt längst einen  höheren Anspruch entsprechend der Sozialhilfe erreicht hatten. Auch hier sieht das Bundesministerium für Arbeit keinen Klarstellungsbedarf gegenüber den Ländern und verweist lakonisch auf die Gerichte.</p>
	<p>(c) Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Pressestelle</p>
	<p>weitergeleitet von:<br />
Büro Cornelia Behm (MdB)<br />
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen<br />
Mitgl. im Ausschuss f. Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft<br />
Platz der Republik 1, 11011 Berlin<br />
Tel.: 030-227 71566, Fax 76165<br />
<a href="http://www.cornelia-behm.de/">www.cornelia-behm.de</a></p>
	<h6>Presseartikel</h6>
	<h6>&#8220;Erschütternd und nicht zumutbar&#8221;</h6>
	<p>Die Grünen haben die Umsiedlung von Asylbewerbern des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in ein Heim in  Bahnsdorf kritisiert. Die 47 Ausländer sollten stattdessen in leerstehenden Wohnungen in Senftenberg untergebracht werden, forderten die Landesvorsitzenden Franziska Keller und Axel Vogel am Freitag in einem Offenen Brief an Landrat Georg Dürrschmidt (CDU).</p>
	<p>Potsdam (ddp-lbg). Die Grünen haben die Umsiedlung von Asylbewerbern des Landkreises Oberspreewald- Lausitz in ein Heim in Bahnsdorf kritisiert. Die 47 Ausländer sollten stattdessen in leerstehenden Wohnungen in Senftenberg untergebracht werden, forderten die Landesvorsitzenden Franziska Keller und Axel Vogel am  Freitag in einem Offenen Brief an Landrat Georg Dürrschmidt (CDU). Die Zustände in dem Heim seien erschütternd und nicht zumutbar. Um dorthin zu gelangen, sei ein etwa 30-minütiger Fußweg durch den Wald erforderlich.</p>
	<p>Dürrschmidt entgegnete auf ddp-Anfrage, die Bewohner fühlten sich in dem Heim in Bahnsdorf wohl. Zudem sei er nicht mehr bereit, sich zu «Halbwahrheiten» in diesem Zusammenhang zu äußern.</p>
	<p>Die Bewohner des Asylbewerberheims Sedlitz bei Senftenberg waren Ende November in das Bahnsdorfer Heim  umgesiedelt worden. Das Heim liegt nach Angaben des Flüchtlingsrats Brandenburg isoliert und abgelegen in  einem Wald. Es handele sich um eine veraltete ehemalige russische Militäranlage.</p>
	<p>Hintergrund ist ein Kreistagsbeschluss, wonach das Heim in Bahnsdorf geschlossen werden soll und alle  Asylbewerber des Kreises in Sedlitz untergebracht werden. Zuvor soll der Standort Sedlitz aber renoviert und erweitert werden. Die Bewohner sollen daher für rund 18 Monate in Bahnsdorf untergebracht werden.</p>
	<p>(ddp)<br />
Ad-Hoc-News.de &#8211; 14.12.2007 13:48<br />
<a href="http://www.ad-hoc-news.de/Marktberichte/14629450">Artikel-URL</a></p>

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/schwerpunkte/unterbringung/pressemitteilung-der-bundestagsfraktion-bundnis-90die-grunen-nr-1386/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Termine im November / Dezember 2005</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/veranstaltungen/termine-im-november-dezember-2005</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/veranstaltungen/termine-im-november-dezember-2005#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2005 22:04:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Bleiberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fortress Europe]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifizierungen]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkte]]></category>
		<category><![CDATA[Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Tschetschenien]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwanderung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=1495</guid>
		<description><![CDATA[	3. &#8211; 20.11.2005: Berliner Tage des Interkulturellen Dialogs
	<p>Welt-Café „Eine Welt-Eine Stadt?“ am 25.11.2005. Komplettes Programm erhältlich bei AriC, aric[at]aric.de</p>
	7.11.2005, 18:00 Uhr: Tschetschenien – Wunde an der Ferse Europas, Das Schweigen der Europäischen Öffentlichkeit zu den Kriegsverbrechen in Tschetschenien.
 Veranstaltung im Foyer der Französischen Friedrichstadtkirche, Gendarmenmarkt 5, Berlin. 18:00 Uhr mit Imbiss. Mitwirkende: E. Maaß (dt.–kaukas. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<h2>3. &#8211; 20.11.2005: Berliner Tage des Interkulturellen Dialogs</h2>
	<p>Welt-Café „Eine Welt-Eine Stadt?“ am 25.11.2005. Komplettes Programm erhältlich bei AriC, aric[at]aric.de</p>
	<h2>7.11.2005, 18:00 Uhr: Tschetschenien – Wunde an der Ferse Europas, Das Schweigen der Europäischen Öffentlichkeit zu den Kriegsverbrechen in Tschetschenien.</h2>
 Veranstaltung im Foyer der Französischen Friedrichstadtkirche, Gendarmenmarkt 5, Berlin. 18:00 Uhr mit Imbiss. Mitwirkende: E. Maaß (dt.–kaukas. Gesellschaft), Apti Bisultanov (tschet.Dichter und Sozialminister), H.–C. Buch (Schriftsteller), R. Neudeck (Gründer Cap Anamur). Eintritt 10,- €, ermäßigt 7,- €
	<h2>11.11.2005, 10 &#8211; 17 Uhr: Sozialleistungen für Flüchtlinge und MigrantInnen. Seminar des Berliner Flüchtlingsrats</h2>
	<p>mit Georg Classen. Ort: Paritätischer Wohlfahrtsverband, Brandenburgische Str. 80, 10713 Berlin. Bitte mitbringen: Dt. Ausländerrecht, beck-dtv 5537, Stand 1.1.05 und SGB II/SGB XII Textausgabe, beck-dtv 5767. Oder Gesetze für Sozialberufe, 12.A Stand 1.1.05 mitmallen relevanten Gesetzen. Anmeldung: 030 – 24344-5762, buero[at]fluechtlingsrat.berlin.de</p>
	<h2>10. &#8211; 11.11.2005: Abschied von Gewalt und Hass, Bildungs- und Präventionsarbeit mit gewaltbereiten und rechtsextremistischen Jungendlichen in Potsdam.</h2>
	<p>Von Bundeszentrale f. politische Bildung, XENOS uvm.  Landesregierung Brandenburg, Brandenburgburgsaal, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, Anmeldung: Fr. Wittig, Herr Siekert, Archiv der Jugendkulturen E.V. post[at]jugendkulturen.de.</p>
	<h2>13. &#8211; 15.11.05:  Tagung &#8220;Erweiterung Europas &#8211; mehr Rechte für traumatisierte Flüchtlinge?&#8221;</h2>
	<p>Organisation:  BAFF, Diakonie Sachsen, Friedrich-Ebert-Stiftung und der Sächsische Flüchtlingsrat e.v., Ev. Akademie Meißen. Anmeldungen bitte bis 15.10.05.Fax: 0351-8315 3156, migration[at]diakonie-sachsen.de</p>
	<h2>14.11.2005, 10 &#8211; 16 Uhr: Seminar zum Zuwanderungsgesetz</h2>
	<p>mit Stefan Keßler, Jesuitenflüchtlingsdienst. Themen: neue Aufenthaltstitel, Geschlechtsspezifische Verfolgung, PTBS, Wiederaufgreifen des Verfahrens, von der Duldung zur AE, Aufenthalt mit Duldung, Härtefallregelung, von der AE zur NE, Schutz der Familie, der geänderte § 2 AsylbLG. 10-16 Uhr, Anmeldung mit Namen, Telefon und eMail: Stefan Keßler, Jesuiten-Flüchtlingsdienst, Witzlebenstr. 30A, 14057 Berlin, Fax: 030 – 32 60 25 92, stefan.kessler[at]jrs.net</p>
	<h2>16. &#8211; 18.11.2005: „Bleiberecht gewähren oder nach hause schicken?“</h2>
	<p>Welchen Wert haben junge Flüchtlinge in unserer Gesellschaft?, Anmneldeschluss war eigentlich 15.10.2005. Tagungsort: Bonn-Venusberg. Wer es noch veruschen will: info[at]b-umf.de, Infos: <a href="http://www.b-umf.de">www.b-umf.de</a></p>
	<h2>18. &#8211; 20.11.2005: Öffentlichkeitsarbeit im Internet – Der Weg zum erfolgreichen Internet-Auftritt.</h2>
	<p>Stiftung Mitarbeit, Seminar in Großjena, Infos: Akademie Sonneck, 03445-703153, akademie-sonneck[at]web.de, 110 €, ermäßigt 55 €</p>
	<h2>28. &#8211; 29.11.05: Integration gestalten: beraten und Begleiten – Kooperieren und vernetzen im interkulturellen Kontext.</h2>
	<p>Welche strukturellen und fachlich inhaltlichen Voraussetzungen sind für die interkulturelle Öffnung von Beratungsdiensten nötig? Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (ekful) u.a., Hannover, kathol. Akademie, Anmeldung: 030 – 28 30 39 27, ekful[at]t-online.de, 50,– € + 35,– € Übernachtung für Nicht-Mitglieder der ekful</p>
	<h2>28.11. &#8211; 2.12.05: Gehört die Türkei zu Europa?</h2>
	<p>Türkei und Europäische Union-Türkei und Deutsche, Akademie Frankenwarte, Würzburg, Gesellschaft für politische Bildung, Anmeldung: W4802, Kosten 150,- €, Infos: 0931-80464-44 Fax, Thea.Kuehne[at]fes.de</p>
	<h2>9. &#8211; 11.12.05: Das Aufenthaltsgesetz &#8211; Hinweise für die Flüchtlingsarbeit.</h2>
	<p>RAin Mirjam Kruppa, Mitglied der HFK Thüringen. FR Thüringen, Anmeldung: 0361-21 727 23, beratung.equal[at]fluechtlingsrat-thr.de</p>

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/veranstaltungen/termine-im-november-dezember-2005/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der vollständige Text des neuen Asylbewerberleistungsgesetzes</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/asylbewerberleistungsgesetz/der-vollstandige-text-des-neuen-asylbewerberleistungsgesetzes</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/asylbewerberleistungsgesetz/der-vollstandige-text-des-neuen-asylbewerberleistungsgesetzes#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2005 00:08:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwanderung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=778</guid>
		<description><![CDATA[	GGUA-PROJEKT-BÜRO Qualifizierung der Flüchtlingsberatung
	<p>Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.</p>
	<p>Volker Maria Hügel
Südstrasse 46
48153 Münster</p>
	<p>Tel: 0251 – 14486 &#8211; 21/2
Fax: 0251 – 14486 &#8211; 20</p>
	<p>e-mail: vmh [at] ggua [dot] de
internet: www.ggua.de</p>
	<p>Stand: 1. Juli 2004</p>
	Arbeitshilfen zum Zuwanderungsgesetz
	Der vollständige Text des neuen Asylbewerberleistungsgesetzes. 
	Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<h6>GGUA-PROJEKT-BÜRO Qualifizierung der Flüchtlingsberatung</h6>
	<p>Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.</p>
	<p>Volker Maria Hügel<br />
Südstrasse 46<br />
48153 Münster</p>
	<p>Tel: 0251 – 14486 &#8211; 21/2<br />
Fax: 0251 – 14486 &#8211; 20</p>
	<p>e-mail: vmh [at] ggua [dot] de<br />
internet: www.ggua.de</p>
	<p>Stand: 1. Juli 2004</p>
	<h6>Arbeitshilfen zum Zuwanderungsgesetz</h6>
	<h6>Der vollständige Text des neuen Asylbewerberleistungsgesetzes. </h6>
	<h6>Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)</h6>
	<p>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</p>
	<p>Inhaltsübersicht</p>
	<p>Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)</p>
	<p>Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU &#8211; FreizügG/EU)</p>
	<p>Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes</p>
 Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
	<p>Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes</p>
	<p>Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes</p>
	<p>Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im    Bundesgebiet</p>
	<p>Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes</p>
	<p>Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Arbeitsförderung</p>
	<p>Artikel 10 Änderung sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze</p>
	<p>Artikel 11 Änderung sonstiger Gesetze</p>
	<p>Artikel 12 Änderung sonstiger Verordnungen</p>
	<p>Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang</p>
	<p>Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis</p>
	<p>Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten.</p>
	<p>Artikel 8 Das Asylbewerberleistungsgesetz</p>
	<p>§ 1 Leistungsberechtigte</p>
	<p>(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die</p>
	<p>1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,</p>
	<p>2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,</p>
	<p>3. eine Aufenthaltserlaubnis nach den § 23 Abs. 1, §, 24 oder 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,</p>
	<p>4. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,</p>
	<p>5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,</p>
	<p>6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder</p>
	<p>7. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach<br />
§ 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen,</p>
	<p>(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist , nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.</p>
	<p>(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem</p>
	<p>1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder</p>
	<p>2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.</p>
 
	<p>§ 1 a Anspruchseinschränkung</p>
	<p>Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr.4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7,</p>
	<p>1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder</p>
	<p>2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,</p>
	<p>erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.</p>
 
	<p>§ 2 Leistungen in besonderen Fällen</p>
	<p>(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.</p>
	<p>(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände.</p>
	<p>(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.</p>
 
	<p>§ 3 Grundleistungen</p>
	<p>(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte</p>
	<p>1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20, 45 Euro</p>
	<p>2. von Beginn des 15. Lebensjahres 40,90 Euro</p>
	<p>monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.</p>
	<p>(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des</p>
	<p>§ 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erfor­derlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt wer­den. Der Wert beträgt</p>
	<p>1. für den Haushaltsvorstand 184,07 Euro,</p>
	<p>2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 112,48 Euro</p>
	<p>3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 158,50 Euro</p>
	<p>monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.</p>
	<p>(3) Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Absatz 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden.</p>
	<p>(4) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.</p>
 
	<p>§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt</p>
	<p>(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.</p>
	<p>(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.</p>
	<p>(1)  Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung ein­schließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.</p>
 
	<p>§ 5 Arbeitsgelegenheiten</p>
	<p>(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflich­tung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.</p>
	<p>(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt.</p>
	<p>(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.</p>
	<p>(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schul­pflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.</p>
	<p>(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsver­hältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Ar­beitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.</p>
 
	<p>§ 6 Sonstige Leistungen</p>
	<p>Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.</p>
 
	<p>§ 7 Einkommen und Vermögen</p>
	<p>(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und sei­nen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 122 Bundessozialhilfegesetz findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Sachleistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistung sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.</p>
	<p>(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Einkommen.</p>
	<p>(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten.</p>
	<p>(4) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung der Leistungsberechtigten sowie § 99 des zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzuwenden.</p>
 
	<p>§ 7a Sicherheitsleistung</p>
	<p>Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges erfolgen.</p>
 
	<p>§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter</p>
	<p>(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.</p>
	<p>(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.</p>
 
	<p>§ 8 a Meldepflicht</p>
	<p>Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.</p>
 
	<p>§ 9 Verhältnis zu  anderen Vorschriften</p>
	<p>(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfege­setz oder vergleichbaren Landesgesetzen.</p>
	<p>(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Soziallei­stungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfah­rensgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.</p>
	<p>(3) Die §§ 44 bis 50 sowie §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.</p>
	<p>(4) § 117 des Bundessozialhilfegesetzes und die aufgrund dieser Vorschrift er­lassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.</p>
 
	<p>§ 10 Bestimmungen durch Landesregierungen</p>
	<p>Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.</p>
 
	<p>§ 10 a Örtliche Zuständigkeit</p>
	<p>(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.</p>
	<p>(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in wei­tere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgeblich war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.</p>
	<p>(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unbe­rücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 verteilt oder zugewiesen worden, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich.</p>
 
	<p>§ 10 b Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern</p>
	<p>(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 die Lei­stung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.</p>
	<p>(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.</p>
	<p>(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländer-rechtliche räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser Leistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel.</p>
 
	<p>§ 11 Ergänzende Bestimmungen</p>
	<p>(1) Im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine In­anspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.</p>
	<p>(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten.</p>
	<p>(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den der Ausländerbehörde über diese Personen vorliegenden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten dieser Personen sowie die für diese Personen eingegangenen Verpflichtungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zuständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 genannten Daten. Die Überprüfungen können auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs durchgeführt werden.</p>
 
	<p>§ 12 Asylbewerberleistungsstatistik</p>
	<p>(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwick­lung werden Erhebungen über</p>
	<p>1. die Empfänger</p>
	<p>a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),</p>
	<p>b) von Grundleistungen (§ 3),</p>
	<p>c) von ausschließlich anderen Leistungen (§§ 4 bis 6),</p>
	<p>2. die Ausgaben und Einnahmen nach diesem Gesetz als Bundesstatistik durchgeführt.</p>
	<p>(2) Erhebungsmerkmale sind</p>
	<p>1. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b</p>
	<p>a) für jeden Leistungsempfänger:</p>
	<p>Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand;</p>
	<p>b) für Leistungsempfänger nach § 2 zusätzlich:</p>
	<p>Art und Form der Leistungen;</p>
	<p>c) für Leistungsempfänger nach § 3 zusätzlich:</p>
	<p>Form der Grundleistung;</p>
	<p>d) für Haushalte und für einzelne Leistungsempfänger:</p>
	<p>Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung; Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr; Art und Höhe des eingesetzten Einkommens und Vermögens;</p>
	<p>e) bei Beginn der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:</p>
	<p>vorangegangene Leistung durch eine andere für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Stelle;</p>
	<p>f) bei Beendigung der Leistungsgewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:</p>
	<p>Monat und Jahr der Beendigung der Leistungsgewährung; Grund der Einstellung der Leistungen; Beteiligung am Erwerbsleben;</p>
	<p>g) bei Erhebungen zum Jahresende zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:</p>
	<p>Art und Form anderer Leistungen nach diesem Gesetz im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Beteiligung am Erwerbsleben;</p>
	<p>2. bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c für jeden Leistungsempfänger:</p>
	<p>Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; aufenthaltsrechtlicher Status; Art und Form der Leistung im Laufe und am Ende des Berichtsjahres; Stel­lung zum Haushaltsvorstand; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Art der Unterbringung;</p>
	<p>2a. aufgehoben</p>
	<p>3. bei der Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2:</p>
	<p>Art des Trägers; Ausgaben nach Art und Form der Leistungen sowie Unterbrin­gungsform; Einnahmen nach Einnahmearten und Unterbringungsform.</p>
	<p>(3) Hilfsmerkmale sind</p>
	<p>1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,</p>
	<p>2. für die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1 die Kenn-Nummern der Leistungsempfänger,</p>
	<p>3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.</p>
	<p>Die Kenn-Nummern nach Satz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsempfänger und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.</p>
	<p>(4) Die Erhebungen nach Absatz 2 sind jährlich, erstmalig für das Jahr 1994, durch­zuführen. Die Angaben für die Erhebung</p>
	<p>a) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und g (Bestandserhebung) sind zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar,</p>
	<p>b) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis e sind bei Beginn der Leistungsgewährung,</p>
	<p>c) nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und f sind bei Beendigung der Leistungsgewährung,</p>
	<p>d)nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für das abgelaufene Kalenderjahr zu erteilen. Mit den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt vierteljährlich eine Fort­schreibung der Bestandszahlen.</p>
	<p>(5) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 sowie zum Gemeindeteil nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Absatz 2 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.</p>
	<p>(6) Die Ergebnisse der Asylbewerberleistungsstatistik dürfen auf die einzelne</p>
	<p>Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.</p>
 
	<p>§ 13 Bußgeldvorschrift</p>
	<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.</p>
	<p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.</p>
 

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/asylbewerberleistungsgesetz/der-vollstandige-text-des-neuen-asylbewerberleistungsgesetzes/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Denkzettel des Brandenburger Flüchtlingsrats 2004 (1)</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/denkzettel/denkzettel-des-brandenburger-fluchtlingsrats-2004-1</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/denkzettel/denkzettel-des-brandenburger-fluchtlingsrats-2004-1#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2005 17:14:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Denkzettel]]></category>
		<category><![CDATA[Teltow-Fläming]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=510</guid>
		<description><![CDATA[	<p>Verliehen an:</p>
	<p>Frau Otto und Frau Schwarze, Mitarbeiterinnen des Sozialamtes in Luckenwalde</p>
	<p>Frau Otto und Frau Schwarze sind in Flüchtlingskreisen dafür bekannt geworden, dass sie schwangere Frauen, die den Namen des Vaters ihres Kindes nicht benennen können oder wollen, massiv unter Druck setzen. Ihnen werden Kleidungsgutscheine und ärztliche Untersuchungen verwehrt. Einige Wochen vor der Entbindung werden sämtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><strong>Verliehen an:</strong></p>
	<p><strong>Frau Otto und Frau Schwarze, Mitarbeiterinnen des Sozialamtes in Luckenwalde</strong></p>
	<p>Frau Otto und Frau Schwarze sind in Flüchtlingskreisen dafür bekannt geworden, dass sie schwangere Frauen, die den Namen des Vaters ihres Kindes nicht benennen können oder wollen, massiv unter Druck setzen. Ihnen werden Kleidungsgutscheine und ärztliche Untersuchungen verwehrt. Einige Wochen vor der Entbindung werden sämtliche Leistungen gestrichen.</p>
	<p>Die Kürzung der Bezüge wird generell als Druckmittel verwendet. Auf die Kürzung von Leistungen angesprochen antwortete Frau Otto: &#8220;Man muss sich mal überlegen, wo diese Leute herkommen. Da sollen sie doch mit dem zufrieden sein, was sie hier bekommen.&#8221;</p>
	<p>Oftmals ist den Betroffenen unklar, weshalb die Bezüge gekürzt werden. Widerspruch legen die Betroffenen in der Regel nur ein, wenn sie von Anwälten oder anderen Personen unterstützt werden. So musste sich eine hochschwangere Frau das Geld für ihre Ernährung bei Freunden zusammenborgen. Schwangere Frauen erhalten vor der Entbindung keinen Kinderwagen. Auf Nachfrage begründete Frau Otto dies mit der unglaublichen Aussage: &#8220;Wir wissen ja noch gar nicht, ob Ihr Kind lebend zur Welt kommt.&#8221;</p>
	<p>Einige Frauen wurden von UnterstützerInnen zum Sozialamt begleitet, da sie große Angst vor Frau Otto (damals Braun) und Frau Schwarze hatten. Eine Frau konnte nach dem Zusammentreffen mit Frau Otto tagelang nichts essen und hat vor Angst gezittert.</p>
	<p>Frau Otto und Frau Schwarze verfügen nur über unzureichende Fremdsprachenkenntnisse. Sie geben sich auch keine Mühe, langsam und deutlich zu sprechen. Konnten Sie sich den Flüchtlingen nicht verständlich machen, so kam es mehrmals vor, dass sie verlangten, der Flüchtling solle das nächste Mal einen Dolmetscher mitbringen.</p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/Denkzettel_2004_1.pdf">Dieser Denkzettel als PDF</a></p>

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/denkzettel/denkzettel-des-brandenburger-fluchtlingsrats-2004-1/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Denkzettel des Brandenburger Flüchtlingsrats 1998</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/brandenburg/denkzettel-des-brandenburger-fluchtlingsrats-1998</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/brandenburg/denkzettel-des-brandenburger-fluchtlingsrats-1998#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2005 16:43:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Denkzettel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=481</guid>
		<description><![CDATA[	<p>Verliehen an:

Frau Regine Hildebrandt und Herrn Andreas Hauk, Ministerin und Referatsleiter im MASGF in Potsdam</p>
	<p>Begründung:</p>
	<p>Am 3. Februar 1998 unterstützte das Brandenburgische Kabinett die Bundesratsinitiative 691/97 des Berliner Senats zur 2. Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Entwurf passierte am 6.Februar 1998 den Bundesrat und bietet die Grundlage, zukünftig allen geduldeten und zur Ausreise verpflichteten Menschen, die angebliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><strong>Verliehen an:</strong><br />

<strong>Frau Regine Hildebrandt und Herrn Andreas Hauk, Ministerin und Referatsleiter im MASGF in Potsdam</strong></p>
	<p><strong>Begründung:</strong></p>
	<p>Am 3. Februar 1998 unterstützte das Brandenburgische Kabinett die Bundesratsinitiative 691/97 des Berliner Senats zur 2. Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Entwurf passierte am 6.Februar 1998 den Bundesrat und bietet die Grundlage, zukünftig allen geduldeten und zur Ausreise verpflichteten Menschen, die angebliche &#8220;freiwillig&#8221; ausreisen könnten, jegliche Sozialleistung zu entziehen. Das betrifft bis zu 250.000 Menschen in Deutschland. Für die unterstützende Teilnahme an diesem &#8220;Wettlauf der Schäbigkeiten&#8221; verleiht der Flüchtlingsrat des Landes Brandenburg der Sozialministerin und ihrem zuständigen Referatsleiter den diesjährigen Denkzettel.</p>
	<p>Der Flüchtlingsrat bedauert, daß es Herrn Hauk möglich ist, die Ministerinnen und Minister im Kabinett ohne Konsequenzen, falsch zu informieren. Es bedurfte einer Aufklärungskampagne im Land um klarzustellen, daß dieser neue Gesetzesentwurf auch die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien betrifft, was Herr Hauk mit dem Wissen der Ministerin Hildebrandt leugnete und somit falsche Voraussetzungen für eine Abstimmung schuf.</p>
	<p>Der Flüchtlingsrat zeigt sich außerdem sehr bestürzt über die Kurzsichtigkeit der Ministerin Hildebrandt, die der Meinung ist, daß die Entrechtung geduldeter Flüchtlinge und zur Ausreise verpflichteter Personen das soziale Klima in Brandenburg bessert. Dem setzt der Flüchtlingsrat entgegen, daß Sozialhilfeentzug und gleichzeitiges Arbeitsverbot die Menschen in Verelendung und Illegalisierung treibt, da für viele von ihnen eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich oder zumutbar ist.</p>
	<p>Die daraus unweigerlich folgende zunehmende Kriminalisierung wird die auch von der Landesregierung eingeforderte Akzeptanz von Fremden nur schwerlich fördern.</p>
	<p>Der Flüchtlingsrat Brandenburg lehnt die restriktiven Maßnahmen, die Ausdruck der deutschen Abschottungspolitik sind, entschieden ab und verbleibt in der Hoffnung, daß solche Gedenktage auch Ihnen Anlaß geben, über Ihr Vorgehen und dessen Folgen nachzudenken.</p>
	<p>Potsdam, zum Antirassismus-Tag 1998</p>
	<p><a href="http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2009/10/Denkzettel_1998_1.pdf">Dieser Denkzettel als PDF</a></p>

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/brandenburg/denkzettel-des-brandenburger-fluchtlingsrats-1998/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Sozialrechtliche Leistungen an Ausländer ab dem 01.01.2005</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/materialien/sozialrechtliche-leistungen-an-auslander-ab-dem-01-01-2005</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/materialien/sozialrechtliche-leistungen-an-auslander-ab-dem-01-01-2005#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 02 Jan 2005 19:07:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=1452</guid>
		<description><![CDATA[	<p>Download als PDF</p>
	<p>1. Leistungen nach AsylbLG:</p>
	<p>§ 1 AsylbLG i.d.F. vom 01.01.2005:</p>
	<p>(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die</p>
	
		eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
		über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
		eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Download als PDF</p>
	<p>1. Leistungen nach AsylbLG:</p>
	<p>§ 1 AsylbLG i.d.F. vom 01.01.2005:</p>
	<p>(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet<br />
aufhalten und die</p>
	<ol>
		<li>eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,</li>
		<li>über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,</li>
		<li>eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,</li>
		<li>eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,</li>
		<li>vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,</li>
		<li>Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder </li>
		<li>einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.</li>
	</ol>
	<p>(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.</p>
	<p>(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem</p>
	<ol>
		<li>die Leistungsvoraussetzung entfällt oder</li>
		<li>das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.</li>
	</ol>
	<p>Aufgrund der Erwägungen in den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (siehe unten Ziff. 4) sind Zweifel begründet, ob Abs. 1 Nr. 3 mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Es ist denkbar, dass sich der Aufenthaltsstatus von Ausländern die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 oder 5 besitzen derart verfestigt, dass eine Beschränkung auf Leistungen nach dem AsylbLG gegen Art. 3 verstoßen würde. Dies mag in Einzelfällen auch auf Ausländer mit Erlaubnissen nach §§ 23 und 24 zutreffen</p>
	<p>§ 2AsylbLG i.d.F. vom 01.01.2005:</p>
	<p>(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten<br />
Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.</p>
	<p>(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.</p>
	<p>(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.</p>
	<p>§ 9 AsylbLGBl i.d.F. vom 01.01.2005</p>
	<p>(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.</p>
	<p>(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.</p>
	<p>(3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.</p>
	<p>(4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.</p>
	<p>Initiative des BR zur Änderung des AsylbLG:</p>
	<p>Laut <a href="http://www.bundesrat.de/">www.bundesrat.de</a> und der dort zu findenden Pressemitteilung und Protokoll der Sitzung hat der Bundesrat am 26.11.2004 die Bremer Initiative zur Streichung des § 2 I AsylbLG beschlossen (abgesenkte Grundleistungen auch über die Dauer von 36 Monaten hinaus), was aber noch nicht heißt dass der Entwurf auch im Bundestag (nur mit dessen Zustimmung könnte er in Kraft treten) realistische Chancen hätte.</p>
	<p>Zuständig für Rechtstreite aus dem AsylbLG sind seit dem 01.01.2005 allgemein die Sozialgerichte (§ 51 SGG n.F.). Dies gilt aber nicht für Bremen. Hier ist für eine Übergangszeit (bis zum 31.12.2008) auch für Rechtstreite aus dem SGB II und dem SGB XII das Verwaltungsgericht zuständig (§ 1a des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit i.d.F. des Gesetzes vom 06.12.2004).</p>
	<p>2. Leistungen an Ausländer nach SGB II</p>
	<p>Nicht anspruchsberechtigt sind Ausländer die unter das AsylblG fallen (§ 7 I 2 SGB II). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit siehe oben Ziff. 1. Weitere Bedingungen für Leistungen nach SGB II sind geregelt in §§ 7 und 8 SGB II:</p>
	<p>§ 7 Abs.1 SGB II</p>
	<p>(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die</p>
	<ol>
		<li>das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,</li>
		<li>erwerbsfähig sind,</li>
		<li>hilfebedürftig sind und</li>
		<li>ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.</li>
	</ol>
	<p>§ 8 SGB II</p>
	<p>(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,<br />
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.</p>
	<p>(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.</p>
	<p>Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden kann richtet sich nach dem Aufenthaltstitel des betr. Ausländers (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG) in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004. Die Tatsache, dass ein Ausländer nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang hat, und aufgrund der Arbeitsmarktlage realistischerweise keine Aussicht besteht, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, steht nach Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung zu § 8 Abs.2 dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 15/1516 v. 05.09.2003, S. 52). Es sind aber Zweifel angebracht, ob sich diese Rechtsauffassung in der Verwaltungspraxis problelos durchsetzen wird. Ich vermute, dass in der Bewilligungspraxis tendenziell stumpf auf den Wortlaut des Aufenthaltstitels abgestellt wird, der ja nach § 4 Abs. 2 S. 2 erkennen lassen muß, ob &#8220;die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist&#8221; aber nicht erkennen läßt, ob eine Erwerbstätigkeit nach AufenthG genehmigt werden könnte falls die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Arbeitsmarktes nach BeschVO einer Beschäftigung zustimmen würde.</p>
	<p>3. Leistungen an Ausländer nach SGB XII</p>
	<p>Nicht anspruchsberechtigt sind Ausländer, die unter das AsylbLG fallen (§ 9 I AsylbLG und § 23 II SGB XII). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit siehe oben unter Ziff. 1.</p>
	<p>§ 23 SGB XII</p>
	<p>(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.</p>
	<p>(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.</p>
	<p>(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.</p>
	<p>(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.</p>
	<p>(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.</p>
	<p>4. Leistungen an Ausländer nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz</p>
	<p>1. Die vorgenannten Gesetze sind durch Artikel 10 des Zuwanderungsgesetzes geändert worden. Anspruchsberechtigt ist nach den geänderten Bestimmungen der §§ 1 BErzGG, 1 BKGG, 1 UVorschG ein Ausländer, wenn er im Besitz</p>
	<ol>
		<li>einer Niederlassungserlaubnis</li>
		<li>einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit</li>
		<li>einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes</li>
		<li>einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummen 1 bis 3 erfassten Person ist. </li>
	</ol>
	<p>Ausgeschlossen von Leistungen nach diesen Gesetzen sind also Ausländer die Aufenthaltserlaubisse nach §§ 22, 23, 23a, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG besitzen, und zwar unabhägig von der Dauer ihres Aufenthalts und der damit Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus. Einen rechtlich verfestigten Status in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten diese Ausländer nur nach § 26 Abs. 4 AufenthG, d.h. nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9. Aufgrund der Erwägungen in den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 zum Bundeskindergeldgesetz (1 BvL 4/97) und zum Bundeserziehungsgeldgesetz (1 BvR 2515/95) ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Neufassungen der o.g. Gesetze durch Art. 10 Zuwanderungsgesetz nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind. Das BVerfG hat den Gesetzgeber in den beiden Beschlüssen aufgefordert die o.g. Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.</p>
	<p>Durch Art. 46 &#8220;Hartz IV&#8221; wurde zum 01.01.2006 ein neuer § 6a in das BKGG eigefügt. Nach dieser Bestimmung sollen die Kindergeldkassen einen Zuschlag zum Kindergeld in Höhe bis zu € 140 monatlich gewähren, wenn dadurch Hilfsbedürftigkeit nach § 9 SGB II (Anspruch auf AlG II) vermieden wird.</p>
	<h2>Materialien, Infos, Links</h2>
	<p>Die Änderungen und die aktuelle Fassungen der Gesetze können <a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/Gesamt_index.html">hier</a> eingesehen werden, ferner <a href="http://www.fluechtlingsrat-berlin.de">hier</a> (dort unter &#8220;Gesetzgebung&#8221;) und auf der <a href="http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik">Web Site der Arbeitnehmerkammer</a>. Dort sind auch erläuternde Stellungnahmen von Fachleuten (u.a. Georg Classen) einzusehen.<br />
Weitere Infos zu Fragen, die den Bezug von Leistungen nach SGB II betreffen <a href="http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de">hier</a></p>
	<p>Ausländerrechtliche Folgen des Bezugs von Leistungen nach SGB II und SGB XII</p>
	<p>Die Erteilung und die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt &#8220;in der Regel&#8221; voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt ( §§ 5 und 8 AufenthG). Beide Voraussetzungen sind bei Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII nicht gegeben, so daß dieser den Fortbestand einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gefährdet. Der Bezug von Sozialhilfe &#8211; und wohl auch der Bezug von AlG II &#8211; ist Grund für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Ziff. 6 AufenthG. Dagegen wirkt allerdings der &#8220;Besondere Ausweisungsschutz&#8221; nach § 56 AufenthG.</p>
	<p>Zusammengestellt von einem Rechtsanwalt aus Bremen &#8211; FR Bremen Februar 2005</p>

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/materialien/sozialrechtliche-leistungen-an-auslander-ab-dem-01-01-2005/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von „Geld statt Gutscheinen“ durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg</title>
		<link>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/materialien/rechtliche-zulassigkeit-der-gewahrung-von-%e2%80%9egeld-statt-gutscheinen%e2%80%9c-durch-die-landkreise-und-kreisfreien-stadte-im-land-brandenburg</link>
		<comments>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/materialien/rechtliche-zulassigkeit-der-gewahrung-von-%e2%80%9egeld-statt-gutscheinen%e2%80%9c-durch-die-landkreise-und-kreisfreien-stadte-im-land-brandenburg#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 15 May 2003 17:30:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[AsylbLG]]></category>
		<category><![CDATA[Gutscheine]]></category>
		<category><![CDATA[Materialien]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/?p=990</guid>
		<description><![CDATA[	Gutachten zu den rechtlichen Möglichkeiten der zuständigen Behörden bei der Form der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Hinblick auf verfassungsrechtliche, bundesgesetzliche und landesrechtliche Vorgaben
	<p>von</p>
	
		<p>Rechtsanwältin
Anja Lederer
Helgoländer Ufer 5
10557 Berlin</p>
	
	I. Einleitung
	<p>Anlässlich des jüngsten Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 14.01.2003 ist die Kontroverse um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<h6>Gutachten zu den rechtlichen Möglichkeiten der zuständigen Behörden bei der Form der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Hinblick auf verfassungsrechtliche, bundesgesetzliche und landesrechtliche Vorgaben</h6>
	<p>von</p>
	<blockquote>
		<p>Rechtsanwältin<br />
Anja Lederer<br />
Helgoländer Ufer 5<br />
10557 Berlin</p>
	</blockquote>
	<h6>I. Einleitung</h6>
	<p>Anlässlich des jüngsten Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 14.01.2003 ist die Kontroverse um die Frage &#8220;Gutscheine oder Geldleistungen&#8221; für noch nicht dauerhaft hier lebende Ausländer und Ausländerinnen neu entbrannt.</p>
	<p>Die Kommunen, die sich für die Auszahlung von Geldbeträgen an die Betroffenen entschieden haben und diese teilweise auch schon praktizieren, führen dafür vor allem zutreffende politische, humanitäre, verwaltungspraktische und Kostengründe ins Feld. Engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie mit der Frage befasste Kommunalpolitiker und –politikerinnen, die sich gegen Sachleistungen und Wertgutscheine für Flüchtlinge aussprechen, argumentieren vielfach aus Sicht der Leistungsberechtigten, die bei einer Beibehaltung des Sachleistungsprinzips weiterhin diskriminiert und entmündigt, massiv in ihren praktischen Möglichkeiten, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben, eingeschränkt und als &#8220;unerwünschte Fremde&#8221; stigmatisiert werden.</p>
	<p>Von den an der Diskussion beteiligten Befürwortern des Sachleistungsprinzips wird dem entgegengehalten, dass die bundesgesetzlichen Vorgaben, die sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst ergeben, nur in seltenen Einzelfällen eine Abweichung von der Gewährung von Sachleistungen oder Gutscheinen ermöglichen würden, keinesfalls jedoch eine allgemeine kommunale Entscheidung zugunsten von Geldleistungen. Den Argumenten contra Sachleistungen, speziell kommunalen, ausländerpolitischen Grundsatzentscheidungen könne bei der Durchführung gesetzlicher Regelungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen.</p>
	<p>Das vorliegende Gutachten will sich eingehender mit diesen Fragestellungen befassen und hierbei näher untersuchen, inwieweit die gegensätzlichen Begründungen für bzw. gegen die generelle Beibehaltung des Sachleistungs- bzw. Gutscheinsystems einer juristischen Überprüfung im einzelnen standhalten. Im Zentrum der Untersuchung soll die Reichweite der rechtlichen Handlungsspielräume der zuständigen Behörden bei der praktischen Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes stehen. Berücksichtigt werden die für die Rechtsanwendung maßgebenden verfassungsrechtlichen, bundesgesetzlichen und landesrechtlichen Vorgaben, wobei auch die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern mit in den Blick zu nehmen ist.</p>
	<h6>II. Gesetzliche Grundlagen</h6>
	<p>Umfang und Form der Sozialleistungen, die Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Ausländern und Ausländerinnen mit Duldung, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt werden, bestimmen sich seit dem 01.11.1993 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zuvor richteten sich die Leistungen an die genannten Personengruppen nach § 120 Abs. 2 BSHG. Das Asylbewerberleistungsgesetz (im folgenden AsylbLG) war Teil des sogenannten Asylkompromisses. Außerdem wurde das Gesetz mit dem Ziel verabschiedet, die öffentlichen Ausgaben der Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden zu begrenzen.</p>
	<p>Schon kurz nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes stellte sich aber heraus, dass die damit verfolgten Ziele nicht erreicht werden konnten, weil die Anwendung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zahlreiche Probleme vornehmlich für die Verwaltung, aber auch die Gerichte aufwarf. Dementsprechend trat bereits am 01.06.1997 das erste Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft, am 01.09.1998 schon das zwei-te.</p>
	<p>Auf Länderebene existiert eine Vielzahl von Verordnungen und Runderlassen zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dessen Änderungsgesetzen mit teilweise sehr unterschiedlichen Einzelregelungen, die von Zeit zu Zeit den aktuellen rechtlichen, politischen und tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasst wurden.</p>
	<p>Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht unterschiedliche Differenzierungen hinsichtlich der Personengruppen der Leistungsberechtigten vor. Für die vorliegende Thematik interessiert allein die Unterscheidung von Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG, die in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) untergebracht sind, jenen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, die außerhalb der vorgenannten Einrichtungen wohnen, und der Gruppe der sogenannten &#8220;Analogberechtigten&#8221; gemäß § 2 AsylbLG, die innerhalb oder außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften leben.</p>
	<p>In sachlicher Hinsicht unterscheidet das Asylbewerberleistungsgesetz zwischen Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) sowie sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Die Frage der Form der Leistung &#8211; Gewährung von Geldleistungen, sogenannten unbaren Abrechnungen oder Sachleistungen &#8211; wird vorrangig im Bereich der Grundleistungen im Sinne von § 3 AsylbLG relevant. Grundleistungen werden zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt.</p>
	<p>Die Problematik der Gewährung von Geld- oder Sachleistungen spielt daneben bei den sonstigen Leistungen im Sinne von § 6 AsylbLG eine Rolle. Solche Leistungen können einzelfallbezogen insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit, zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von Kindern oder der Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten gewährt werden.</p>
	<h6>III. Leistungen an Berechtigte nach § 3 Abs. 2 AsylbLG</h6>
	<h6>1. Leistungsberechtigte in Erstaufnahmeeinrichtungen</h6>
	<p>Nach § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist für Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylVfG untergebracht sind, die Gewährung von Sachleistungen zwingend.</p>
	<p>Bei diesen Aufnahmeeinrichtungen handelt es sich um die von den Ländern eingerichteten sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen, denen Asylbewerber und Asylbewerberinnen im Zusammenhang mit ihrer Meldung als asylsuchend im Normalfall zugewiesen werden. Im Land Brandenburg ist dies die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in Eisenhüttenstadt.</p>
	<p>Gemäß § 47 Abs. 1 AsylVfG, der für die Asylsuchenden gilt, besteht eine Wohnverpflichtung für die betreffenden Personen an sich bis zu sechs Wochen, längstens bis zu drei Monaten. Sie kann vor Ablauf dieser Fristen aus unterschiedlichen Gründen enden. Normalerweise erfolgt eine Beendigung der Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung durch die landesinterne Verteilung nach § 50 AsylVfG, die per Zuweisungsentscheidung umgesetzt wird. Nach § 53 AsylVfG soll anschließend in der Regel eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen, wobei das öffentliche Interesse, gleichrangig aber auch die Belange der Betroffenen zu berücksichtigen sind.</p>
	<p>Die Differenzierung des Asylbewerberleistungsgesetzes knüpft allerdings nicht daran an, ob jemand der Wohnverpflichtung nach § 47 AsylVfG unterliegt. Maßgebend ist die tatsächliche Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung.</p>
	<p>Zwar trifft § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG keine ausdrückliche Regelung für Leistungsberechtigte in Erstaufnahmeeinrichtungen, die im Gesetz gar nicht erwähnt sind, sondern nur für jene, die außerhalb solcher Aufnahmeeinrichtungen wohnen. Die Vorschrift sieht aber ihrem Wortlaut nach vor, dass dem letztgenannten Personenkreis &#8211; außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen &#8211; neben Sachleistungen auch Wertgutscheine, andere vergleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen in dem vorgesehenen Wert gewährt werden können. Im Umkehrschluss wird dies gesetzessystematisch dahingehend ausgelegt, dass für die in Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Berechtigten ein Sachleistungszwang besteht, so dass den zuständigen Behörden keinerlei Ermessen hinsichtlich der Form der zu gewähren-den Leistungen eingeräumt ist. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Bedarfsposition &#8220;Kleidung&#8221;, die nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG erforderlichenfalls in Form von Wertgutscheinen oder vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden kann.</p>
	<p>Aus den genannten gesetzlichen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und Asylverfahrensgesetzes ergibt sich, dass ein Sachleistungszwang im Regelfall nur für die erste Zeit des Aufenthalts der Leistungsberechtigten, konkret für die Dauer der tatsächlichen Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung, vorgeschrieben ist.</p>
	<h6>2. Leistungsberechtigte außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen</h6>
	<p>Ausdrückliche Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz existieren für den Personenkreis, der nicht mehr verpflichtet ist, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG, dass, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 S. 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden können.</p>
	<p>Die Bestimmung des § 3 AsylbLG wird als materiell-rechtliche Grundnorm des Asylbewerberleistungsgesetzes verstanden. Sie regelt Umfang und Form der Leistungsgewährung. Diejenigen, die der Auffassung sind, das Asylbewerberleistungsgesetz normiere ein Sachleistungsprinzip bzw. einen Sachleistungsvorrang, schlussfolgern dies aus § 3 AsylbLG . Die Auslegung dieser Vorschrift im einzelnen ist jedoch in der Fachliteratur umstritten. Auch in der praktischen Umsetzung der Regelung durch die zuständigen Behörden gibt es regional sehr große Unterschiede.</p>
	<p>Die gegensätzlichen Auffassungen in Theorie und Praxis beziehen sich, soweit ersichtlich, zum einen auf die Frage, ob dem Gesetz ein genereller Sachleistungsvorrang entnommen werden kann. Zum anderen betreffen sie die Problematik, ob sich aus dem Gesetz ein Rangverhältnis der Alternativleistungsformen (Wertgutscheine, sonstige unbare Abrechnungsformen und Geldleistungen) untereinander ergibt. Um den Sinn gesetzlicher Vorschriften aufzuhellen und klarzustellen, gibt es anerkannte juristische Auslegungsmethoden. Mit deren Hilfe sollen die zwei genannten Fragestellungen näher untersucht werden.</p>
	<h6>2.1. Auslegung des § 3 AsylbLG in Bezug auf einen etwaigen generellen Sachleistungsvorrang</h6>
	<p>a) Grammatische Auslegung</p>
	<p>Die grammatische Auslegung orientiert sich in erster Linie am Wortlaut des Gesetzes. § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG lautet wörtlich: &#8220;Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.&#8221; Nach einer Auslegung streng gemäß dem Wortlaut müsste wohl von einem grundsätzlichen Vorrang der Gewährung von Sachleistungen ausgegangen werden.</p>
	<p>Die Vorschrift lässt jedoch ausdrücklich weitgehende Ausnahmen von der an und für sich vorrangigen Sachleistungsgewährung durch den unbestimmten Rechtsbegriff des &#8220;nach den Umständen Erforderlichen&#8221; zu. Unter der Voraussetzung, dass es nach den Umständen erforderlich ist, von der grundsätzlichen Gewährung von Sachleistungen Abstand zu nehmen, ist den zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene ein verhältnismäßig weites Ermessen bezüglich der Alternativleistungsformen Wertgutscheine, sonstige unbare Abrechnungen oder Geldleistungen eingeräumt. Durch den beträchtlichen Ermessensspielraum zugunsten von Ausnahmeregelungen könnte der Sachleistungsvorrang selbst zumindest erheblich eingeschränkt sein. Welche Umstände im einzelnen es erforderlich machen, das Ermessen hinsichtlich der Ersatzformen auszuüben, ergibt sich durch eine reine Wortlautauslegung allerdings nicht.</p>
	<p>b) Systematische Auslegung</p>
	<p>Auch eine Auslegung des § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG entsprechend der Stellung und Wertung der Vorschrift im Gesamtgefüge der Rechtsordnung, ihrer äußeren und inneren Systematik scheint zunächst für einen Vorrang der Sachleistungsgewährung zu sprechen. Die Norm nimmt Bezug auf den vorhergehenden Absatz 1, in dem als allgemeine Grundregel festgelegt ist, dass &#8220;der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft&#8221; usw. ... &#8220;durch Sachleistungen gedeckt&#8221; wird.</p>
	<p>Andererseits ist eine einzelne gesetzliche Regelung immer auch zu höherrangigem Recht, speziell der Verfassung, in Beziehung zu setzen, also dahingehend auszulegen, dass sie beispielsweise mit den Grundrechten im Einklang steht. Dementsprechend müssen der dem Wortlaut nach bestehende Sachleistungsvorrang und insbesondere die &#8220;Umstände&#8221;, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen, im Kontext mit dem Grundgesetz gesehen und interpretiert werden.</p>
	<p>Nach der Verfassung ist jedem Menschen ein sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten &#8211; ein Recht des Einzelnen, materiell, individuell und kommunikativ am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können . Diese Verfassungsgarantie ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes (GG). Selbst wenn dieses Existenzminimum im Falle der Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG gegenüber dem, das deutschen Staatsangehörigen zugestanden wird, geringer ist in Anbetracht dessen, dass es sich hier um Ausländer und Ausländerinnen handeln soll, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten , darf eine Auslegung des § 3 AsylbLG die genannte Verfassungsgarantie nicht vollkommen leerlaufen lassen. Dem Anspruch auf ein sozio-kulturelles Existenzminimum der Leistungsberechtigten nach AsylbLG kann nur durch eine extensive Auslegung der &#8220;Umstände&#8221; Rechnung getragen werden, unter denen eine Gewährung von Geldleistungen oder anderen Alternativleistungsformen erfolgen kann. Nur von dem geringen Barbetrag in Höhe von monatlich wenig mehr als 40,00 €, den Leistungsberechtigte neben Sachleistungen erhalten können, ist eine auch nur minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nicht möglich. Selbst dafür, sich beispielsweise an der Volkshochschule kurzfristig ansatzweise deutsche Sprachkenntnisse aneignen zu können, die erforderlich sind, um den, wenn auch möglicherweise nicht dauerhaften, Alltag hierzulande zu bewältigen, genügt der geringfügige Barbetrag nicht.</p>
	<p>Weitere verfassungsmäßige Aspekte, die ein großzügiges Abweichen von der Sachleistungsgewährung zugunsten von Geldleistungen geboten erscheinen lassen, sind unter anderem das übergeordnete Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Ein strikt verstandener Vorrang der Sachleistungsgewährung lässt den Betroffenen keinerlei Spielraum für eigene Entscheidungen hinsichtlich der Deckung ihres materiellen Grundbedarfs im einzelnen. Im Hinblick auf das daneben gewährte, nur äußerst geringfügige Taschengeld nimmt er den Leistungsberechtigten außerdem von vornherein jegliche Möglichkeit, ihren eigenen individuellen Grundbedarf im Hinblick auf geistige, kulturelle, religiöse und andere Bedürfnisse zu bestimmen und die zuvor genannten Grundrechte auch nur ansatzweise konkret umzusetzen. Da deutsche Sozialhilfeberechtigte die ebenfalls nur verhältnismäßig geringen Leistungen in Geld erhalten mit der Folge eines jedenfalls eng begrenzten Entscheidungsspielraums zur individuellen Realisierung der unterschiedlichen Verfassungsgarantien, erscheint ein eng ausgelegtes Prinzip der Sachleistungsgewährung jedenfalls auch in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) problematisch.</p>
	<p>Außerdem ist bei Sachleistungsgewährung beispielsweise nicht zu gewährleisten, dass sich Ausländerinnen und Ausländer entsprechend ihrer landsspezifischen Gewohnheiten ernähren können. Betroffene, die einer speziellen Glaubensrichtung angehören, haben im Falle einer Sachleistungsgewährung kaum die (finanzielle) Möglichkeit, ihre Religion gemeinsam mit anderen auszuüben und wenigstens gelegentlich zu entsprechenden Veranstaltungen, Gottesdiensten o.ä., die häufiger nur in einigen Großstädten abgehalten werden, zu fahren.</p>
	<p>Letztlich ist mittelbar der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG betroffen. Gerade ausländische Menschen, die zunächst erst einmal Zeit benötigen, die deutsche Sprache auch nur soweit zu erlernen, um sich umgangssprachlich verständigen zu können, sind allein kaum in der Lage, einen Prozess zu führen. Sie haben es naturgemäß mit den komplizierten Rechtsmaterien des Asyl- und Ausländerrechts zu tun, in denen es meist darauf ankommt, persönliche Umstände substantiiert, meist schriftlich gegenüber Behörden und Gerichten darzulegen. Die Gerichtssprache ist nach § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) deutsch. Dolmetscher sind nur bei mündlichen Verhandlungen zugegen. Damit die Leistungsberechtigten den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz nicht nur formell, sondern auch inhaltlich erlangen können, sind sie auf eine Vertretung durch &#8211; im Normalfall selbst zu bezahlende &#8211; Rechtsanwälte und die Möglichkeit angewiesen, fremdsprachige Urkunden und sonstige Beweismittel aus ihrem Heimatland etwa für das Asylklageverfahren auf eigene Kosten übersetzen lassen zu können.</p>
	<p>c) Auslegung entsprechend der Entstehungsgeschichte</p>
	<p>Die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 2 AsylbLG spricht gegen einen Vorrang der Sachleistungsgewährung. Durch die Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahr 1997 ist der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden erheblich erweitert worden. Nach der ursprünglichen Fassung der Vorschrift aus dem Jahr 1993 konnten zum einen lediglich</p>
	<ul>
		<li>bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes oder anderen Einrichtungen, in denen Sachleistungen erbracht werden (vergleichbare Einrichtungen), </li>
	</ul>
	<p>und zum anderen</p>
	<ul>
		<li>nur, soweit es nach den Umständen der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten erforderlich war, </li>
	</ul>
	<p>anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Leistungen in anderen Formen gewährt werden.</p>
	<p>Die gegenwärtig geltende Regelung, die einen Sachleistungszwang nur noch in Erstaufnahmeeinrichtungen vorsieht, ist demgegenüber deutlich weiter gefasst, insbesondere bezüglich der Umstände, unter denen Sachleistungen ihre eigentliche Vorrangstellung verlieren.</p>
	<p>Daraus schließen etwa die Verfasser des gängigen Lehr- und Praxiskommentars zum Bundessozialhilfegesetz, dass es nach der Novelle des Asylbewerberleistungsgesetzes kein Primat des Sachleistungsprinzips mehr gibt .</p>
	<p>d) Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Norm</p>
	<p>Die Ansicht, die die unmittelbare Sachleistungsgewährung als vorrangiges Leistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes behauptet, stützt sich auf zwei der Zielsetzungen des sogenannten Asylkompromisses vom 06.12.1992, in dessen Zusammenhang das Asylbewerberleistungsgesetz kreiert wurde. Durch Art, Umfang und Form der Lei-stungsgewährung soll kein Anreiz geschaffen werden, aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, und den sogenannten Schlepperbanden soll der Nährboden dadurch entzogen werden, dass möglichst keine Barmittel in die Hände der Leistungsberechtigten gelangen. Zumindest die zweite Begründung geht allerdings an den Realitäten vorbei, weil Fluchthilfeleistungen in der Regel voll oder zum Teil im voraus bzw. der Restbetrag unmittelbar nach gelungener Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bezahlt werden müssen. Wenn sich Betroffene oder deren Familien deshalb verschulden müssen, können diese Schulden durch Barleistungen in der Höhe, wie sie das Asylbewerberleistungsgesetz maximal gewährt, neben dem Grundbedarf an Ernährung, Kleidung usw. selbst langfristig nicht gedeckt werden.</p>
	<p>Vor allem aber kann sich die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht allein an den (subjektiven) Intentionen des Gesetzgebers aus dem Jahr 1993 orientieren. Sie muss vielmehr die zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen, die praktischen Erfahrungen, die dazu geführt haben, und die gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnisse mitberück-sichtigen. So ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das Gesetz kein toter Buchstabe, sondern ein sich lebendig entwickelnder Geist, der sich an die verändernden Lebensverhältnisse anpassen muss .</p>
	<p>Der Zweck der Änderung des § 3 Abs. 2 AsylbLG im Jahre 1997 ist offensichtlich. Nachdem die Änderungsentwürfe des Bundestages zum Asylbewerberleistungsgesetz im März und erneut im Mai 1996 im Bundesrat gescheitert waren, wurde in zwei Durchgängen im Vermittlungsausschuss beraten. Kern der Diskussionen war ein Streit zwischen SPD- und CDU-geführten Ländern darum, wodurch die meisten Einsparungen zugunsten der öffentlichen Haushalte &#8211; auch dies war bereits ein Ziel bei Inkrafttreten des Gesetzes 1993 &#8211; zu erreichen sind . Am Schluss der fast einjährigen Beratungen des Vermittlungsausschusses stand eine Kompromissformel in Form des gegenwärtigen § 3 Abs. 2 AsylbLG, mit dem dem Argument der SPD-geführten Länder, dass Sachleistungen teurer als Geldleistungen sind, Rechnung getragen wurde .</p>
	<p>Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfte die Sachleistungsgewährung zukünftig weiterhin zugunsten der Gewährung von Geldleistungen an Bedeutung verlieren. Soweit ersichtlich, gelangen immer mehr mit der Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes befasste Behörden zu der zahlenmäßig belegbaren Erkenntnis, dass Sachleistungen oder Wertgutscheine aufgrund des erheblichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufwandes kostenaufwändiger sind als Geldzahlungen . Angesichts der notorischen Suche nach Einsparpotentialen der öffentlichen Hand, die die gegenwärtige Politik prägt, ist es kaum zu rechtfertigen, aus rein prinzipiellen Erwägungen und gegen alle weiteren guten Gründe, die für die Gewährung von Geldleistungen sprechen, am Sachleistungsprinzip festzuhalten.</p>
	<p>Neben dem finanziellen Aspekt muss bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG berücksichtigt werden, dass sich die Sachleistungsgewährung vielfach praktisch nicht bewährt hat, in kleineren Wohnheimen sogar nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen organisatorischen Schwierigkeiten realisiert werden konnte.</p>
	<p>Dennoch, und auch dies ist für die Interpretation der Vorschrift des § 3 Abs. 2 AsylbLG von Bedeutung, wurde mit der zum 01.06.1997 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle nicht nur diesen finanziellen und organisatorischen Umständen entsprochen. Nicht mehr nur, soweit es nach den &#8220;Umständen der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten&#8221; erforderlich ist (Fassung des § 3 Abs. 2 AsylbLG von 1993), sondern allgemeiner, &#8220;nach den Umständen&#8221;, können anstelle von Sachleistungen Alternativformen gewährt werden. Mit dieser Formulierung sollen nach dem Wortlaut und dem Zweck der Norm gerade nicht mehr lediglich Sachverhalte erfasst werden, die die Gewährung von Leistungen in anderer Form als Sachleistungen einseitig aus Sicht der jeweiligen Behörden erforderlich machen. Als Umstände, die in der Person der Leistungsberechtigten liegen, kommen beispielsweise ein individueller Ernährungsbedarf oder die Unterbringung in einer Mietwohnung in Betracht. Letztlich gibt es Faktoren, die für eine grundsätzliche leistungsrechtliche oder politische Ermessensentscheidung zugunsten von Alternativleistungsformen sprechen, etwa ein begrenztes Warenangebot der Sachleistungsanbieter, das preislich außerdem dasjenige einschlägiger Lebensmitteldiscounter wesentlich übersteigt, dezentrale Unterbringung, Konflikte mit Lieferanten oder bei gemeinsamer Wohnheimunterbringung von Leistungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG und sogenannter Analogberechtigter nach § 2 AsylbLG/BSHG .</p>
	<p>Die meisten Umstände &#8211; sei es aus Sicht der Behörden, sei es im Hinblick auf die Situation der Betroffenen selbst und die Realisierung ihrer Grundrechte &#8211; , die gegen eine Sachleistungsgewährung im engeren Sinne sprechen, gelten ähnlich in Bezug auf Wertgutscheine oder vergleichbare unbare Abrechnungen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylbLG. Der Verwaltungs- und Kostenaufwand mag bei Gutscheinen zwar geringer sein als bei ausschließlicher Gewährung von Sachleistungen, ist im Verhältnis zu Geldleistungen jedoch immer noch hoch. Ein Mehr an Problemen für die Behörden besteht bei Gutscheinen auch in Bezug auf geeignete Anbieter und das &#8220;Preis-Leistungs-Verhältnis&#8221; der angebotenen Waren, das sie zum Beispiel entsprechend landesrechtlicher Vorgaben im Auge behalten müssen. In diesem Zusammenhang ist daher auch zu prüfen, ob es, wie bisweilen vertreten wird , ein Rangverhältnis auch innerhalb der Alternativformen dergestalt gibt, dass zunächst die Gewährung von Wertgutscheinen, sodann sonstigen unbaren Abrechnungen und erst zuletzt Geldleistungen in Betracht kommt.</p>
	<h6>2.2. Auslegung des § 3 AsylbLG in Bezug auf eine etwaige Rangfolge der Alternativleistungsformen</h6>
	<p>a) Grammatische Auslegung</p>
	<p>Die Vertreter der Auffassung einer solchen Rangfolge der Alternativformen zur Sachleistung untereinander berufen sich insoweit auf die im Gesetz genannte Reihenfolge, an deren erster Stelle Wertgutscheine, an dritter und letzter Stelle Geldleistungen stehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass juristische Sprache und Gesetzesformulierung, wenn eine bestimmte Rangfolge mehrerer Möglichkeiten zum Ausdruck gebracht werden soll, derartiges üblicherweise differenzierter darlegt. In § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG stehen bereits dem Wortlaut nach Wertgutscheine, sonstige unbare Abrechnungen und Geldleistungen &#8211; gleichrangig &#8211; nebeneinander. Die grammatische Auslegung weicht in dieser Hinsicht auch nicht vom nichtjuristischen Sprachgebrauch und -verständnis ab, nach denen drei Varianten, die durch ein Komma und das Wort &#8220;oder&#8221; voneinander abgegrenzt sind, einander gleichgestellt sind.</p>
	<p>b) Systematische Auslegung</p>
	<p>Nichts anderes ergibt sich durch eine systematische Auslegung dieser Passage. Wenn argumentiert wird, ein Vorrang von Wertgutscheinen ergäbe sich aus dem allgemeinen Sachleistungsvorrang , kann dies nicht überzeugen, denn bei Wertgutscheinen handelt es sich nun einmal nicht um Sachleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylbLG.</p>
	<p>Unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, speziell der Grundrechte, müsste eine rein systematische Auslegung der Vorschrift, wie unter Ziffer 2.1.b) gezeigt, sogar dazu führen, bei den Ersatzformen die Geldleistungen als vorrangig anzusehen. Denn auch bei der Gewährung von Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen an Leistungsberechtigte wird deren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, nur sehr begrenzt Rechnung getragen werden können. Auf die Darlegungen zu Ziffer 2.1.b) wird hier nochmals verwiesen.</p>
	<p>Zudem wird ein Einkauf mit Wertgutscheinen von den Betroffenen häufig und nicht ohne Grund als Diskriminierung empfunden. Wertgutscheine begrenzen die Einkaufsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten in der Regel auf eine kleine Anzahl von Läden mit begrenztem Warensortiment, die oft wesentlich teurer sind als Discounter, die etwa deutschen Sozialhilfeempfängern offen stehen. Sie nötigen zum Großeinkauf und akkuratem Mitrechnen, um die für viele Betroffene ohnehin peinlichen Situationen an den Kassen durch auch sprachlich oft schwer zu führende Diskussionen nicht zu verstärken. Teilweise müssen sich Inhaber von Wertgutscheinen in den an dem Gutscheinsystem beteiligten Läden auch organisatorisch einer Sonderbehandlung unterziehen, etwa aufgrund eigens für sie eingerichteter Kassen.</p>
	<p>c) Auslegung entsprechend der Entstehungsgeschichte</p>
	<p>Ein Vergleich der ursprünglichen mit der aktuellen Fassung der Vorschrift ergibt ebenfalls, dass die Ersatzformen gleichrangig sind. In der Fassung von 1993 hieß es noch, dass &#8221;... Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder, wenn besondere Umstände der Aushändigung von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen entgegenstehen, im gleichen Wert auch Geldleistungen gewährt werden&#8221; können. Die frühere Einschränkung, nach der zu den allgemeinen Umständen (der Unterbringung oder der örtlichen Gegebenheiten) für ein Abweichen von der Sachleistungsgewährung weitere besondere Umstände hinzutreten mussten, um an Stelle von Wertgutscheinen oder Ähnlichem Geldleistungen gewähren zu können, ist durch die Gesetzesnovelle von 1997 ersatzlos weggefallen.</p>
	<p>d) Auslegung entsprechend Sinn und Zweck der Norm</p>
	<p>Die Gesichtspunkte, die schon bei der Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG in Bezug auf einen behaupteten generellen Sachleistungsvorrang (unter Ziffer 2.1.d)) angeführt wurden, können ebenfalls zu einer Interpretation der Norm dahingehend führen, dass unter den Ersatzleistungsformen der Gewährung von Geldleistungen der Vorzug zu geben ist. Nicht allein fiskalische Gründe &#8211; auch Wertgutscheine oder sonstige unbare Abrechnungen kosten die Behörden mehr als Geldleistungen -, sondern auch organisatorische Erwägungen sprechen objektiv für einen solchen Vorrang. Weiterhin besteht bei Geldleistungen nicht, wie bei Gutscheinen, die Gefahr von &#8220;Abkäufen&#8221; unter dem Wert durch Gutscheinhändler, die die prekäre Lage der Flüchtlinge zum eigenen Vorteil ausnutzen.</p>
	<h6>3. Zwischenergebnis</h6>
	<p>Eine umfassende Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylbLG nach den anerkannten juristischen Methoden kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift einen Sachleistungszwang nur bei Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylbLG festschreibt.</p>
	<p>Für Flüchtlinge außerhalb dieser Einrichtungen soll das Sachleistungsprinzip zwar an und für sich vorrangig zur Anwendung kommen, von diesem Grundsatz lässt aber das Gesetz selbst weitreichende Ausnahmen zugunsten von Ersatzleistungsformen zu. Aufgrund dessen kann von einem Sachleistungsvorrang im eigentlichen Sinne nach der Novellierung des Gesetzes im Jahr 1997 nicht mehr gesprochen werden. Die zuständigen Behörden können hiernach nach pflichtgemäßen Ermessen selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls welche andere Leistungsform sie gewähren, und aufgrund welcher Umstände sie ein Abweichen von der Sachleistungsgewährung für erforderlich und geboten halten.</p>
	<p>Bei der Ermessensausübung sind die verfassungsmäßig verbrieften Grundrechte der Leistungsberechtigten zu beachten, insbesondere deren Grundrecht auf ein sogenanntes sozio-kulturelles Existenzminimum. Zudem sprechen Kosten- und verwaltungsorganisatorische Gründe für ein Abweichen vom Sachleistungsprinzip.</p>
	<p>Die Ersatzformen Wertgutscheine, sonstige unbare Abrechnungen und Geldleistungen stehen nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 AsylbLG gleichrangig nebeneinander. Unter Beachtung der Vorgaben des Grundgesetzes und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift gibt es gewichtige Gründe dafür, bei den Ersatzformen der Geldleistung den Vorrang zu geben.</p>
	<h6>IV. Leistungen an Berechtigte nach § 2 AsylbLG</h6>
	<p>h.6 1. Allgemeines</p>
	<p>Leistungsberechtigt nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländerinnen und Ausländer, die schon mindestens drei Jahre Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn ihre Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen (das sind Abschiebungen oder Rückführungen) nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.</p>
	<p>Sachlich haben Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der dafür maßgebenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die für die übrigen Leistungsberechtigten geltenden Regelungen der §§ 3-7 AsylbLG werden hier durch eine analoge Anwendung der Vorschriften des BSHG ersetzt. Analogberechtigte erhalten demnach hinsichtlich Art, Form und Umfang die Leistungen nach den Regelungen des BSHG.</p>
	<p>Unter der Art der Leistung ist die Auswahl nach den Leistungsgruppen &#8220;Hilfe zum Lebensunterhalt&#8221; und &#8220;Hilfe in besonderen Lebenslagen&#8221; zu verstehen.</p>
	<p>Die Form der Leistung betrifft die Auswahl zwischen persönlicher Hilfe, Geld- und Sachleistung.</p>
	<p>Mit Maß der Leistung sind tatsächlicher Umfang bzw. bei Geldleistungen die Höhe der Hilfe gemeint.<br />
Die Art der Leistung ergibt sich für Analogberechtigte aus § 120 Abs. 1 BSHG und umfasst Ansprüche auf</p>
	<ul>
		<li>Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG),</li>
		<li>Hilfe bei Krankheit (§§ 37 f. BSHG),</li>
		<li>Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 36b BSHG) sowie</li>
		<li>Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG). </li>
	</ul>
	<p>Im übrigen kann Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (§ 120 Abs. 1 S. 2 BSHG).</p>
	<p>Die Regelung des § 8 Abs. 1 BSHG bestimmt als Formen der Sozialhilfe gleichrangig &#8220;persönliche Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung&#8221;. Welche Leistungsform entsprechend dem Hilfezweck im einzelnen gewährt wird, entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 BSHG die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen, sofern das BSHG das Ermessen nicht ausschließt. Das pflichtgemäße Ermessen erfährt insoweit jedoch eine Einschränkung durch § 3 BSHG. Danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach der Person der Leistungsberechtigten, der Art ihres Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Angemessenen Wünschen der Hilfeempfänger in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe soll entsprochen werden, wenn deren Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Weitere Einschränkungen des Ermessens ergeben sich aus allen geschriebenen und ungeschriebenen Prinzipien des BSHG und, dies ist selbstverständlich, des Grundgesetzes.</p>
	<h6>2. Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld</h6>
	<p>Aus § 22 Abs. 1 BSHG ergibt sich ausdrücklich, dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen, also in pauschalierten Geldbeträgen , zu gewähren sind. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat zunächst die Auffassung, dass sich aus dieser Vorschrift keine Einschränkung des Ermessens bezüglich der Leistungsform entnehmen lässt mit dem Argument, der Gesetzgeber habe keine Vorentscheidung zugunsten der Geldleistung getroffen.</p>
	<p>Nach neuerer Rechtsprechung ist § 22 Abs. 1 BSHG jedoch dahingehend auszulegen, dass das Gesetz die Form der Leistung für den Regelbedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt im Regelfall auf eine schematisierte, betragsmäßig fixierte Geldleistung festlegt und ein Ermessen der Behörde insoweit ausschließt. Hintergrund dessen ist die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit zu lassen ist, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Daher hat ein Hilfeempfänger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird.</p>
	<h6>3. Einschränkungen hinsichtlich der Form der Leistung durch § 2 Abs. 2 AsylbLG</h6>
	<p>Nachdem in der Grundnorm des § 2 Abs. 1 AsylbLG, wie zuvor gezeigt, hinsichtlich der Form der Leistungsgewährung eine analoge Anwendung des BSHG vorgeschrieben ist, bestimmt nach Abs. 2 der Vorschrift &#8220;bei einer Unterbringung von Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft&#8230; die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände&#8221;.</p>
	<p>Eine solche Einschränkung war in der ursprünglichen Fassung der Regelung nicht vorgesehen, dennoch wurde ein grundsätzlicher Geldleistungsvorrang &#8211; entgegen der überwiegenden Rechtsprechung &#8211; teilweise im Hinblick auf Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes verneint. Auch unter der Geltung der alten Regelung wurde damit argumentiert, dass der Anreiz, aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, minimiert und &#8220;Schlepperorganisationen der Nährboden entzogen&#8221; werden müsse. Auf die Auseinandersetzung mit dieser Argumentation unter Ziffer III. 2.1.d) wird verwiesen. Seinerzeit galten die Analogleistungen allerdings bereits für ausländische Menschen nach einer Wartezeit von einem, statt, wie jetzt, drei Jahren, statistisch also für einen weitaus größeren Personenkreis als heute. Im Hinblick darauf, dass durch die verdreifachte Wartezeit nur noch ein verhältnismäßig geringer Teil der Ausländer und Ausländerinnen in den Genuss von Analogleistungen kommt, hat die Argumentation mit den vorgenannten Zielen des Gesetzes noch mehr an Stichhaltigkeit verloren.</p>
	<p>Durch die Neuregelung in § 2 Abs. 2 AsylbLG wurde mit einer gegenüber Abs. 1 und den Normen des BSHG spezielleren Vorschrift den zuständigen Behörden die Befugnis eröffnet, bei einer Unterbringung Analogberechtigter in Gemeinschaftsunterkünften auch andere Hilfeformen, etwa Sachleistungen oder Wertgutscheine, zu gewähren. Weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 AsylbLG noch nach den sonstigen anerkannten Auslegungsmethoden ergibt sich jedoch, dass hierdurch &#8211; etwa auf juristischen Umwegen &#8211; das an sich durch Abs. 1 ausgeschaltete allgemeine Sachleistungsprinzip des § 3 AsylbLG, der auf Analogberechtigte ja ausdrücklich keine Anwendung findet, wieder eingeführt wird. Das Gegenteil ist der Fall.</p>
	<p>Auch unter der Geltung des § 2 Abs. 2 AsylbLG neuer Fassung ist vom grundsätzlichen Vorrang der Gewährung von Geldleistungen an Analogberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften auszugehen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erschöpft sich in der Ermächtigung der zuständigen Behörde, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse die Leistungsform für die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten einheitlich zu regeln. Mit &#8220;örtlichen Umständen&#8221; im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG wird nur auf die konkrete Gemeinschaftsunterkunft abgestellt, so dass ein landesweiter Erlass, der einen landesweiten Vorrang des Sachleistungsprinzips festlegt, ausgeschlossen ist .</p>
	<p>Zur Begründung der Einführung des neuen § 2 Abs. 2 AsylbLG mit der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 1997 wurde angeführt, dass es in Gemeinschaftsunterkünften häufig zu sozialen Spannungen gekommen sei, die auch darauf beruhten, dass in derselben Einrichtung Sachleistungs- und Geldleistungsempfänger untergebracht waren . Nach Ansicht von Praktikern sind derartige Konflikte nach den Erfahrungen aus den Jahren 1993 bis 1997 allerdings rein hypothetischer Natur. Tatsächlich entstanden Konflikte in der Regel in solchen Heimen, in denen eine reine Sachleistungsversorgung praktiziert wurde.</p>
	<p>Derartige Konflikte und deren behauptete Ursachen einmal unterstellt, wären bei der nach § 2 Abs. 2 AsylbLG möglichen Ermessensentscheidung von der zuständigen Behörde jedenfalls nicht nur die örtlichen Gegebenheiten und die Verhältnisse in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen, sondern selbstverständlich vorrangig die Grundrechte der Betroffenen (vgl. Ziffer III.2.1.b)) und der Umstand, dass die Berechtigten bereits seit mindestens drei Jahren die reduzierten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, seit langer Zeit hier leben und bei ihnen ein verstärktes Integrationsbedürfnis besteht.</p>
	<p>Aufgrund all dessen ist eine restriktive Handhabung des § 2 Abs. 2 AsylbLG dergestalt geboten, dass nur in Ausnahmesituationen eine andere als die sich aus dem BSHG ergebende Form der Geldleistung bestimmt wird. Die Gewährung von Sachleistungen oder Wertgutscheinen an Analogberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften ist nur dann gerechtfertigt, wenn weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Befriedung in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft nicht zur Verfügung stehen . Von wenigen, zeitlich begrenzten Ausnahmefällen abgesehen, dürfte eine solche Situation, die Sachleistungen an Analogberechtigte erfordert, aber de facto nie gegeben sein, weil es eine breite Palette von Möglichkeiten gibt, die in die Grundrechte der Analogberechtigten und deren Ansprüche nicht bzw. wesentlich weniger eingreifen. Es besteht nicht nur die Möglichkeit, Analogberechtigte dezentral in Mietwohnungen unterzubringen &#8211; eine Variante, von denen viele kommunale Behörden zunehmend, nicht zuletzt aus Kostengründen, Gebrauch machen.</p>
	<p>Eventuellen Konflikten in Gemeinschaftsunterkünften kann auch dadurch begegnet werden, dass allen Bewohnern, nicht nur den Analogberechtigten, gleichermaßen Geldleistungen gewährt werden. Wie unter Ziffer III.2. dargestellt, lassen die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes auch dies ohne weiteres zu. Außerdem nimmt die Zahl der neu einreisenden Asylsuchenden signifikant ab, wie sich aus den turnusmäßigen Meldungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergibt. Dementsprechend wird die Anzahl der Analogberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, denen grundsätzlich Geldleistungen zu gewähren sind, im Verhältnis zu Leistungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG auch in Zukunft weiter zunehmen.</p>
	<p>Angesichts dessen, dass sich § 2 Abs. 2 AsylbLG ausschließlich auf Analogberechtigte bezieht, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, wäre eine Sachleistungsgewährung bei Unterbringung in Wohnungen oder sonstiger Einzelunterbringung typischerweise von vornherein rechtswidrig. Im Regelfall dürfte bei Wohnungsunterbringung der Leistungsberechtigten das Ermessen der zuständigen Behörde nach § 4 BSHG auf Null reduziert sein mit der Folge eines Anspruchs der Hilfeempfänger auf Gewährung von Geld .</p>
	<h6>V. Landesrechtliche Regelungen und Praxis in Brandenburg</h6>
	<p>Die für die hier interessierenden Fragen maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften Brandenburgs sind</p>
	<ul>
		<li>der Runderlass zur Durchführung des AsylbLG in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 03.03.1994,</li>
		<li>die ergänzenden Regelungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zum Runderlass vom 03.03.1994 vom 06.05.1997,</li>
		<li>der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Durchführung des AsylbLG in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 25.05.2000 sowie</li>
		<li>der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Durchführung des AsylbLG vom 14.01.2003. </li>
	</ul>
	<p>Mit dem Runderlass vom 14.01.2003 wurden die bisherigen Runderlasse zur Durchführung des AsylbLG mit Wirkung zum 01.01.2003 aufgehoben. Diese hätten, so die Begründung, in großen Teilen Gesetzeserläuterungen nach Inkrafttreten des AsylbLG und der folgenden Änderungsgesetze enthalten, die angesichts der inzwischen vorliegenden Praxis bei der Gesetzesanwendung und der umfangreichen Kommentarliteratur entbehrlich seien.</p>
	<p>In dem aktuellen Erlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit ebenfalls die (früheren) Erlassvorgaben zur Leistungsform entfallen. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Sachleistungen sind danach jedoch weiterhin zu beachten. Hiernach seien die Leistungen insbesondere für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Leistungsempfänger gemäß § 3 AsylbLG weiterhin grundsätzlich in Form der Sachleistung zu gewähren. Bei Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG könne die Form der Leistung künftig uneingeschränkt nach Abs. 2 durch die Leistungsbehörde bestimmt werden. Nicht mehr aktuell ist damit die Vorgabe aus dem Erlass vom 25.05.00 zu § 2 Abs. 2 AsylbLG, die landesweit und unterschiedslos auch für die in Gemeinschaftsunterkünften un-tergebrachten Analogberechtigten nach § 2 AsylbLG eine Sachleistungsgewährung festlegte. Diese Regelung stand, wie unter Ziffer IV. 3. dargestellt, mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang.</p>
	<p>Der aktuelle Runderlass vom 14.01.2003 setzt eine Entwicklung und Anpassung der landesrechtlichen Vorgaben zur Sachleistungsgewährung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse und praktischen Erfahrungen fort, die auch schon in der Vergangenheit zumindest ansatzweise zu beobachten war. Ungeachtet dessen, dass die brandenburgischen Runderlasse durch eine im Vergleich mit anderen Bundesländern verhältnismäßig restriktive Auslegung des Asylbewerberleistungsgesetzes gekennzeichnet sind, wurde auch hier über die Jahre vorsichtig erkennbar von einem starren Sachleistungsprinzip Abstand genommen. Nach den Vorgaben aus dem Erlass vom 03.03.1994 sollten die Versorgung durch Pakete oder Vollverpflegung nur noch ausnahmsweise und kurzfristig beibehalten, Sachleistungen, und diese vorrangig durch den örtlichen Einzelhandel, bzw. Magazine in den Gemeinschaftsunterkünften gewährt werden. Die Ausgabe von Wertgutscheinen sollte nur aus objektiven Gründen in Ausnahmefällen erfolgen. (Punkt II 2. des Erlasses vom 03.03.1994). Mit Erlass vom 25.05.00 wurde zwar, wie schon erwähnt, generell auch für Analogberechtigte nach § 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht waren, eine Sachleistungsgewährung vorgeschrieben, ohne dass den zuständigen Behörden vor Ort das ihnen zustehende Ermessen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG belassen wurde. Für Analogberechtigte, die in Wohnungen untergebracht waren, wurde jedoch ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung der Ermessensnorm des § 4 BSHG hingewiesen und die &#8220;Wahl&#8221; der Leistungsform, die im Regelfall nach dem BSHG Geldleistungen bedeutet (vgl. unter IV. 2., 3.), den Behörden vor Ort zugestanden.</p>
	<p>Der entscheidende rechtliche Schritt weg vom Sachleistungsprinzip ist jedoch mit der Aufhebung der früheren Erlassvorgaben zur Leistungsform durch den jüngsten Erlass vom Januar 2003 unternommen worden, auch wenn für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften weiterhin, jedenfalls grundsätzlich, an einer Sach-leistungsgewährung festgehalten werden soll.</p>
	<p>Faktisch ist das strenge Sachleistungsprinzip in einigen Brandenburger Kommunen aber ohnehin nur noch Fiktion. Eine reine Gewährung von Sachleistungen findet kaum mehr statt, so dass der eigentliche Sachleistungsvorrang durch das Gutscheinsystem praktisch bereits durchbrochen wurde. Nach Angaben des Sozialministeriums wird in etwa der Hälfte der Kommunen Bargeld an Analogberechtigte gezahlt. Die Stadt Cottbus gewährt seit über einem Jahr 80 Prozent ihrer Asylbewerberinnen und Asylbewerber Bargeld, nur noch Neuankömmlinge erhalten Gutscheine. In Potsdam werden seit 01.03.03 generell nur noch Geldleistungen gewährt.</p>
	<p>Weitere brandenburgische Kommunalvertretungen haben sich ebenfalls entschlossen, der Gewährung von Geldleistungen den Vorzug zu geben. Teilweise wird dies in erster Linie mit dem zutreffenden politischen Argument, Sachleistungen und Wertgutscheine diskriminieren Flüchtlinge und widersprechen daher dem Konzept &#8220;Tolerantes Brandenburg&#8221;, begründet. Dieser Begründung wird zwar dem Vernehmen nach durch das Sozialministerium entgegengehalten, es sei den Kommunalvertretungen verwehrt, eigene ausländerpolitische Grundsatzentscheidungen, angeblich gegen gesetzliche Regelungen, mit Bindungswirkung für die Verwaltung zu treffen. Diese nur scheinbar rein formaljuristische Argumentation ist jedoch rechtlich und allgemein nicht zutreffend. Sie stellt lediglich behauptend in den Raum, dass eine kommunale Entscheidung zugunsten der Gewährung von Geldleistungen mit den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht in Übereinstimmung stünde. Wie unter III.2. gezeigt, lässt insbesondere § 3 Abs. 2 AsylbLG derartige Entscheidungen aber durchaus zu. Zudem gibt es zahlreiche weitere, ebenfalls bereits unter III. dargestellte Gründe, insbesondere auch aus Sicht der Sozialbehörden, die ebenfalls für einen Vorrang der Geldleistungsgewährung sprechen. Letztlich ergibt sich aus dem unter III.2. Dargelegten außerdem eindeutig, dass die Auslegung von Rechtsnormen immer auch unter politischen und gesellschaftlichen Aspekten erfolgt und sich an der praktischen Rechtsanwendung und deren Erfahrungen zu orientieren hat.</p>
	<h6>VI. Interpretation und praktische Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes in einigen anderen Bundesländern</h6>
	<p>All dies zeigen auch die Praxis der Umsetzung und die landesrechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in anderen Bundesländern. In Hamburg, Bremen und Sachsen-Anhalt werden flächendeckend Geldleistungen gewährt, mit Ausnahme weniger Kreise und Kommunen auch in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz. Unlängst hat auch der Berliner Senat beschlossen, den Flüchtlingen in seinem Zuständigkeitsbereich ab dem 01.07.03 Bargeld zu zahlen, wie es die Mehrzahl der Berliner Stadtbezirke bereits handhabt, und sie nach Möglichkeit in Wohnungen unterzubringen . Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 27.03.03 Geldleistungen bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft eingeführt.</p>
	<p>Die genannte Verwaltungspraxis der Länder und Kommunen zugunsten der Geldleistung findet sich teilweise auch in deren landesrechtlichen Vorgaben und Durchführungserlassen wieder. So sieht beispielsweise Ziffer 2.3. der Fachlichen Weisung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Stadt Bremen seit längerem für Analogberechtigte, unabhängig von deren Unterbringung, die vorrangige Gewährung von Geldleistungen vor. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, wird der Grundbedarf lediglich überwiegend in Form von Sachleistungen sichergestellt. Der Bedarf an Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, kleineren Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie, nach einem Jahr, auch Bekleidung wird aus verwaltungsökonomischen Gründen als Geldleistung gezahlt (Ziffer 3.2.2.2 der genannten Weisung).</p>
	<p>Die Empfehlungen des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages zur Umsetzung des AsylbLG gehen davon aus, dass auch in den Fällen der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vorrangig Sachleistungen gewährt werden sollen. Ausdrücklich wird jedoch angemerkt, dass sich eine vollständige Umsetzung des im § 3 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen modifizierten Sachleistungsprinzips nicht realisieren lasse. Aufgrund der gegebenen Unterbringungsstruktur, des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes, der mit Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen verbunden ist, der Schwierigkeiten, auch in kleineren Gemeinden geeignete Anbietergeschäfte zu finden und der befürchteten Einrichtung von &#8220;Umtauschbörsen&#8221; wird das Sachleistungsprinzip in Hessen seit mehreren Jahren flexibel gehandhabt.</p>
	<p>Das Landesrecht Nordrhein-Westfalens sieht eine ähnlich liberale Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes vor. Hinsichtlich der Berechtigten nach § 3 Abs. 2 AsylbLG wird mit den Überarbeiteten Hinweisen zur Durchführung des AsylbLG vom 25.08.1998 ohne weitere Einschränkungen (wie sie etwa zur selben Zeit in Brandenburg vorgesehen waren) lediglich auf die gesetzlichen Voraussetzungen Bezug genommen. Bei gemeinsamer Unterbringung mit Analogberechtigten liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, mit der Bestimmung der Form die Leistungsgewährung für alle in der Unterkunft untergebrachten Personen einheitlich zu regeln, ohne dass eine bestimmte Rangfolge der Leistungsformen vorgeschrieben wird. Ausdrücklich geregelt sind die verschiedenen Leistungsanteile bei (teilweiser) Abweichung vom Sachleistungsprinzip durch Gewährung von Gutscheinen, anderen vergleichbaren Abrechnungen oder Geldleistungen.</p>
	<p>Die landesrechtlichen Regelungen von Rheinland-Pfalz gehen gleichfalls von einer Flexibilisierung des Sachleistungsprinzip durch die Gesetzesnovelle von 1997 aus, nach der es, wenn nach den Umständen erforderlich, ohne sonstige Einschränkungen auch möglich ist, Wertgutscheine, andere unbare Abrechnungen oder Geldleistungen zu gewähren.</p>
	<p>Noch weitergehend führt der sachsen-anhaltinische Runderlass vom 14.05.1997 aus, dass der Vorrang des Sachleistungsprinzips zwar weiterhin gilt. Soweit es jedoch nach den Umständen erforderlich ist, ermöglicht § 3 Abs. 2 AsylbLG (neu) auf den Vorrang der Sachleistung zu verzichten und bei der Leistungsform gleichrangig zwischen Wertgutscheinen, anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen und Geldleistungen zu wählen. Konkret wird nach der spezifischen Unterbringungsform differenziert: Leistungsberechtigte in Zentralen Gemeinschaftsunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen erhalten Grundleistungen und sonstige Leistungen in der Regel in Form von Geldleistungen.</p>
	<h6>VII. Fazit</h6>
	<p>Das Asylbewerberleistungsgesetz lässt die Zahlung von Bargeld an Stelle von Sachleistungs-, Gutscheingewährung oder sonstigen unbaren Abrechnungen an Flüchtlinge außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die zuständigen Behörden ausdrücklich zu. Angesichts der Entstehungsgeschichte der Vorschriften und ihres Sinn und Zwecks unter Berücksichtigung sonstiger rechtlicher Bindungen und der sich stetig in Richtung eines Geldleistungsvorrangs fortentwickelnden Verwaltungspraxis in den Ländern gibt es einen Sachleistungsvorrang im engeren Sinn rechtlich und faktisch nicht mehr. Die kommunalen Entscheidungen zugunsten von Geldleistungen, die aus politischen, humanitären, fiskalischen, verwaltungsorganisatorischen und weiteren grundsätzlichen Einwänden gegen das Sachleistungsprinzip resultieren, stehen damit in Übereinstimmung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben.</p>
	<p>Berlin, 15. Mai 2003 Anja Lederer<br />
Rechtsanwältin</p>

 ]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/materialien/rechtliche-zulassigkeit-der-gewahrung-von-%e2%80%9egeld-statt-gutscheinen%e2%80%9c-durch-die-landkreise-und-kreisfreien-stadte-im-land-brandenburg/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
