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1. Leistungen nach AsylbLG:
§ 1 AsylbLG i.d.F. vom 01.01.2005:
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
# eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
# über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
# eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
# eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
# vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
# Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
# einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
# die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
# das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Aufgrund der Erwägungen in den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 (siehe unten Ziff. 4) sind Zweifel begründet, ob Abs. 1 Nr. 3 mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Es ist denkbar, dass sich der Aufenthaltsstatus von Ausländern die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 oder 5 besitzen derart verfestigt, dass eine Beschränkung auf Leistungen nach dem AsylbLG gegen Art. 3 verstoßen würde. Dies mag in Einzelfällen auch auf Ausländer mit Erlaubnissen nach §§ 23 und 24 zutreffen
§ 2AsylbLG i.d.F. vom 01.01.2005:
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten
Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
§ 9 AsylbLGBl i.d.F. vom 01.01.2005
(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
Initiative des BR zur Änderung des AsylbLG:
Laut „www.bundesrat.de“:http://www.bundesrat.de/ und der dort zu findenden Pressemitteilung und Protokoll der Sitzung hat der Bundesrat am 26.11.2004 die Bremer Initiative zur Streichung des § 2 I AsylbLG beschlossen (abgesenkte Grundleistungen auch über die Dauer von 36 Monaten hinaus), was aber noch nicht heißt dass der Entwurf auch im Bundestag (nur mit dessen Zustimmung könnte er in Kraft treten) realistische Chancen hätte.
Zuständig für Rechtstreite aus dem AsylbLG sind seit dem 01.01.2005 allgemein die Sozialgerichte (§ 51 SGG n.F.). Dies gilt aber nicht für Bremen. Hier ist für eine Übergangszeit (bis zum 31.12.2008) auch für Rechtstreite aus dem SGB II und dem SGB XII das Verwaltungsgericht zuständig (§ 1a des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit i.d.F. des Gesetzes vom 06.12.2004).
2. Leistungen an Ausländer nach SGB II
Nicht anspruchsberechtigt sind Ausländer die unter das AsylblG fallen (§ 7 I 2 SGB II). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit siehe oben Ziff. 1. Weitere Bedingungen für Leistungen nach SGB II sind geregelt in §§ 7 und 8 SGB II:
§ 7 Abs.1 SGB II
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
# das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
# erwerbsfähig sind,
# hilfebedürftig sind und
# ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 8 SGB II
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden kann richtet sich nach dem Aufenthaltstitel des betr. Ausländers (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG) in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004. Die Tatsache, dass ein Ausländer nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang hat, und aufgrund der Arbeitsmarktlage realistischerweise keine Aussicht besteht, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, steht nach Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung zu § 8 Abs.2 dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 15/1516 v. 05.09.2003, S. 52). Es sind aber Zweifel angebracht, ob sich diese Rechtsauffassung in der Verwaltungspraxis problelos durchsetzen wird. Ich vermute, dass in der Bewilligungspraxis tendenziell stumpf auf den Wortlaut des Aufenthaltstitels abgestellt wird, der ja nach § 4 Abs. 2 S. 2 erkennen lassen muß, ob „die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist“ aber nicht erkennen läßt, ob eine Erwerbstätigkeit nach AufenthG genehmigt werden könnte falls die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Arbeitsmarktes nach BeschVO einer Beschäftigung zustimmen würde.
3. Leistungen an Ausländer nach SGB XII
Nicht anspruchsberechtigt sind Ausländer, die unter das AsylbLG fallen (§ 9 I AsylbLG und § 23 II SGB XII). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit siehe oben unter Ziff. 1.
§ 23 SGB XII
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.
(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich Ausländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Leistung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.
4. Leistungen an Ausländer nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeskindergeldgesetz
1. Die vorgenannten Gesetze sind durch Artikel 10 des Zuwanderungsgesetzes geändert worden. Anspruchsberechtigt ist nach den geänderten Bestimmungen der §§ 1 BErzGG, 1 BKGG, 1 UVorschG ein Ausländer, wenn er im Besitz
# einer Niederlassungserlaubnis
# einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit
# einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes
# einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummen 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ausgeschlossen von Leistungen nach diesen Gesetzen sind also Ausländer die Aufenthaltserlaubisse nach §§ 22, 23, 23a, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5 AufenthG besitzen, und zwar unabhägig von der Dauer ihres Aufenthalts und der damit Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus. Einen rechtlich verfestigten Status in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten diese Ausländer nur nach § 26 Abs. 4 AufenthG, d.h. nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9. Aufgrund der Erwägungen in den Beschlüssen des BVerfG vom 06.07.2004 zum Bundeskindergeldgesetz (1 BvL 4/97) und zum Bundeserziehungsgeldgesetz (1 BvR 2515/95) ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Neufassungen der o.g. Gesetze durch Art. 10 Zuwanderungsgesetz nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind. Das BVerfG hat den Gesetzgeber in den beiden Beschlüssen aufgefordert die o.g. Bestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Durch Art. 46 „Hartz IV“ wurde zum 01.01.2006 ein neuer § 6a in das BKGG eigefügt. Nach dieser Bestimmung sollen die Kindergeldkassen einen Zuschlag zum Kindergeld in Höhe bis zu € 140 monatlich gewähren, wenn dadurch Hilfsbedürftigkeit nach § 9 SGB II (Anspruch auf AlG II) vermieden wird.
h2. Materialien, Infos, Links
Die Änderungen und die aktuelle Fassungen der Gesetze können „hier“:http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/Gesamt_index.html eingesehen werden, ferner „hier“:http://www.fluechtlingsrat-berlin.de (dort unter „Gesetzgebung“) und auf der „Web Site der Arbeitnehmerkammer“:http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik. Dort sind auch erläuternde Stellungnahmen von Fachleuten (u.a. Georg Classen) einzusehen.
Weitere Infos zu Fragen, die den Bezug von Leistungen nach SGB II betreffen „hier“:http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de
Ausländerrechtliche Folgen des Bezugs von Leistungen nach SGB II und SGB XII
Die Erteilung und die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt „in der Regel“ voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt ( §§ 5 und 8 AufenthG). Beide Voraussetzungen sind bei Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII nicht gegeben, so daß dieser den Fortbestand einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gefährdet. Der Bezug von Sozialhilfe – und wohl auch der Bezug von AlG II – ist Grund für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Ziff. 6 AufenthG. Dagegen wirkt allerdings der „Besondere Ausweisungsschutz“ nach § 56 AufenthG.
Zusammengestellt von einem Rechtsanwalt aus Bremen – FR Bremen Februar 2005